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Rechtsprechung
   BAG, 16.10.1957 - 4 AZR 257/55   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1957,354
BAG, 16.10.1957 - 4 AZR 257/55 (https://dejure.org/1957,354)
BAG, Entscheidung vom 16.10.1957 - 4 AZR 257/55 (https://dejure.org/1957,354)
BAG, Entscheidung vom 16. Oktober 1957 - 4 AZR 257/55 (https://dejure.org/1957,354)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BAGE 5, 38
  • NJW 1958, 315
  • DB 1958, 111
 
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Wird zitiert von ... (20)Zitiert selbst (3)

  • RG, 23.05.1919 - II 22/19

    1. Unterschied zwischen Beweisvertrag, Schiedsrichtervertrag und …

    Auszug aus BAG, 16.10.1957 - 4 AZR 257/55
    Bas Berufungsgericht irrt allerdings, wenn es aus führt, es handele sich bei der Beststellung, ob die Klägerin eine selbständige Tätigkeit in einer Stelle von beo sonderer Bedeutung ausübe, nur um eine Klärung im Tat sächlichen" Biese Tätigkeitsmerkmale der VergoGr" V b T0"A enthalten sogenannte unbestimmte Rechtsbegriffe (BAG AP Hr" 6 zu § 3 T0oA)" Bie Feststellung, ob eine Tätigkeit diesen Merkmalen entspricht, liegt daher nicht nur auf tatsächlichem Gebiet, sondern bedeutet zugleich die Unterordnung eines schon feststehenden oder vom Schiedsgutachter noch festzustellenden Sachverhalts unter eine Rechtsnorm" Bas allein steht jedoch der Annahme eines Schiedsgutachtei'vertrages nicht entgegen" Benn es kann dem Schiedsgutachter durchaus die Aufgabe übertragen werden, eine Tatsache, von der ein Anspruch oder ein Rechtsverhältnis abhängt, nicht nur festzustellen, sondern sie auch rechtlich zu beurteilen, also eine Subsumtion unter Rechtsbegriffe vorzunehmen (ebenso Stein-Jonas, Anm" II, 3 a vor § 1025 ZPO; Baumbach-Lauterbach, Grundzüge 3 A vor § 1025 ZPO; Rosenberg, Lehrbuch, 7" Aufl", § 166, I 2; Palandt, Anm" 2 b, cc zu § 317 BGB; BGH NJW 1955} 665; vgl" auch die Sachverhalte in BGHZ 9, .138 und RGZ 96, 57)" Hier sind allerdings die Grenzen zwischen Scliiedsgutachtervertrag und Schiedsvertrag fließend" Ins besondere in dem hier vorliegenden Falle, in dem der Britte darüber entscheiden soll, ob eine Tätigkeit die Merkmale einer tariflichen Vergütungsgruppe erfüllt, er hebt sich die Frage, ob es sich hier noch um eine Entscheidung über Tatbestandselemente handelt (so RAG, ARS 11, 72 f"), oder ob in Wirklichkeit über ein Rechtsverhältnis entschieden werden soll und ob deshalb ein Schiedsvertrag anzunehmen ist (so Hüller bei Bersch-Volkmar, ArbGG, So 1087 f ";… vgl" auch BAG 1, 85 Z y O / % Eines näheren Eingehens hierauf bedurfte es jedoch nicht, weil das Gutachten des Bundesrechnungshofs aus anderen Grün den dem Klageanspruch nicht entgegensiehts Bie materiellrechtlich bindende Wirkung des Schiedsgutachtens beruht auf der Freiheit der Vertragsparteien in der Gestaltung ihrer rechtlichen Beziehungen" Biese bindende Wirkung kann daher auch nur insoweit eintreten, als die Vertragsfreiheit der Parteien reicht (vgl" 6 Rosenberg, aaO, So 811 oben)0 Sie versagt dagegen, wo zwingende Rechtsnormen eine freie Vertragsgestaltung ausschließerio Das gilt auch gegenüber der Unabdingbarkeit tariflicher Normen , Der Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis unter eine Tarifordnung fällt, hat einen unabdingbaren Anspruch auf die in der Tarifordnung normierten Mindest bed Tilgungen (§ 18 Abs0 2 A0GÖ)" Für das Arbeitsverhältnis der Klägerin gilt die T0"A mit normativer Wirkung , Die beklagte Einfuhr- und Vorratssteile ist nämlich, wie sich aus § 7 des Getreidegesetzes vom 4o November 1950 (BGBl«, So 721) und ihrer mit der Ersten Durch führungsverordnung zum Getreidegesetz vom Februar 1951 (BGBlo So 82) erlassenen Satzung ergibt, eine bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts, und auf die se Anstalten ist durch §§ 1, 6 des Bundespersonalgesetzes vom 17" Mai 1950 (BGBlo So 207) - aufrechterhalten durch § 191 des Bundesbeamtegesetzes - die T0oA sinngemäß anzuwenden" Danach stehen der Klägerin die Ansprüche nach derjenigen Vergütungsgruppe, die ihrer Tätigkeit entspricht, unabdingbar in dem Sinne zu, daß eine der Klägerin un günstigere vertragliche Regelung unwirksam wäre«, Die Parteien könnten also die Tätigkeit der Klägerin, wenn sie die Merkmale einer bestimmten Vergütungsgruppe erfüllt, nicht geringer bewerten, indem sie vereinbaren, daß die Tätigkeit der Klägerin nur den Merkmalen einer geringeren Vergütungsgruppe entspreche , Dann aber können sie eine solche Bestimmung auch nicht einem Dritten, dem Schiedsgutachter, übertragen Das Schiedsgutachten kann jedenfalls insoweit nicht für die Parteien und das Gericht bindend sein, als es nach richtiger Beurteilung entgegen der Tarifordnung zu einem der Klägerin ungünstigeren Ergebnis kommt0 Daraus folgt, daß eine Nachprüfung seitens des Gerichts jedenfalls immer dann vorgenommen werden muß, wenn der Arbeitnehmer behauptet, daß seine Tätigkeit entgegen einem Schiedsgutachten die Merkmale einer höheren Vergütungsgruppe erfülle0 Ob dies die Nichtigkeit der vom Berufungsgericht festgestellten Schiedsgutachterabrede der Parteien insgesamt nach sich zieht, brauchte nicht entschieden zu werden; ebenso- â- wenig bedurfte es noch eines Eingehens auf die von der Klägerin gegen die Feststellung des Inhalts dieser Abrede erhobenen verfahrensrechtlichen Rügen , weil die Revision aus anderen Gründen keinen Erfolg haben konnte<, II<, Die Revision ist nämlich unbegründet, weil das Berufungsgericht auch unabhängig von dem Gutachten des Bundesrechnungshofes auf Grund eigener Sachprüfung die Tätigkeitsmerkmale der Verg"Gr0 V b T0oA nicht als er füllt ansieht und insoweit eine Rechtsverletzung nicht ersichtlich ist.
  • BAG, 23.09.1954 - 2 AZR 31/53

    Eingruppierung: Tätigkeitsmerkmale der Tarifordnung

    Auszug aus BAG, 16.10.1957 - 4 AZR 257/55
    Bas Berufungsgericht irrt allerdings, wenn es aus führt, es handele sich bei der Beststellung, ob die Klägerin eine selbständige Tätigkeit in einer Stelle von beo sonderer Bedeutung ausübe, nur um eine Klärung im Tat sächlichen" Biese Tätigkeitsmerkmale der VergoGr" V b T0"A enthalten sogenannte unbestimmte Rechtsbegriffe (BAG AP Hr" 6 zu § 3 T0oA)" Bie Feststellung, ob eine Tätigkeit diesen Merkmalen entspricht, liegt daher nicht nur auf tatsächlichem Gebiet, sondern bedeutet zugleich die Unterordnung eines schon feststehenden oder vom Schiedsgutachter noch festzustellenden Sachverhalts unter eine Rechtsnorm" Bas allein steht jedoch der Annahme eines Schiedsgutachtei'vertrages nicht entgegen" Benn es kann dem Schiedsgutachter durchaus die Aufgabe übertragen werden, eine Tatsache, von der ein Anspruch oder ein Rechtsverhältnis abhängt, nicht nur festzustellen, sondern sie auch rechtlich zu beurteilen, also eine Subsumtion unter Rechtsbegriffe vorzunehmen (ebenso Stein-Jonas, Anm" II, 3 a vor § 1025 ZPO; Baumbach-Lauterbach, Grundzüge 3 A vor § 1025 ZPO; Rosenberg, Lehrbuch, 7" Aufl", § 166, I 2; Palandt, Anm" 2 b, cc zu § 317 BGB; BGH NJW 1955} 665; vgl" auch die Sachverhalte in BGHZ 9, .138 und RGZ 96, 57)" Hier sind allerdings die Grenzen zwischen Scliiedsgutachtervertrag und Schiedsvertrag fließend" Ins besondere in dem hier vorliegenden Falle, in dem der Britte darüber entscheiden soll, ob eine Tätigkeit die Merkmale einer tariflichen Vergütungsgruppe erfüllt, er hebt sich die Frage, ob es sich hier noch um eine Entscheidung über Tatbestandselemente handelt (so RAG, ARS 11, 72 f"), oder ob in Wirklichkeit über ein Rechtsverhältnis entschieden werden soll und ob deshalb ein Schiedsvertrag anzunehmen ist (so Hüller bei Bersch-Volkmar, ArbGG, So 1087 f "; vgl" auch BAG 1, 85 Z y O / % Eines näheren Eingehens hierauf bedurfte es jedoch nicht, weil das Gutachten des Bundesrechnungshofs aus anderen Grün den dem Klageanspruch nicht entgegensiehts Bie materiellrechtlich bindende Wirkung des Schiedsgutachtens beruht auf der Freiheit der Vertragsparteien in der Gestaltung ihrer rechtlichen Beziehungen" Biese bindende Wirkung kann daher auch nur insoweit eintreten, als die Vertragsfreiheit der Parteien reicht (vgl" 6 Rosenberg, aaO, So 811 oben)0 Sie versagt dagegen, wo zwingende Rechtsnormen eine freie Vertragsgestaltung ausschließerio Das gilt auch gegenüber der Unabdingbarkeit tariflicher Normen , Der Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis unter eine Tarifordnung fällt, hat einen unabdingbaren Anspruch auf die in der Tarifordnung normierten Mindest bed Tilgungen (§ 18 Abs0 2 A0GÖ)" Für das Arbeitsverhältnis der Klägerin gilt die T0"A mit normativer Wirkung , Die beklagte Einfuhr- und Vorratssteile ist nämlich, wie sich aus § 7 des Getreidegesetzes vom 4o November 1950 (BGBl«, So 721) und ihrer mit der Ersten Durch führungsverordnung zum Getreidegesetz vom Februar 1951 (BGBlo So 82) erlassenen Satzung ergibt, eine bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts, und auf die se Anstalten ist durch §§ 1, 6 des Bundespersonalgesetzes vom 17" Mai 1950 (BGBlo So 207) - aufrechterhalten durch § 191 des Bundesbeamtegesetzes - die T0oA sinngemäß anzuwenden" Danach stehen der Klägerin die Ansprüche nach derjenigen Vergütungsgruppe, die ihrer Tätigkeit entspricht, unabdingbar in dem Sinne zu, daß eine der Klägerin un günstigere vertragliche Regelung unwirksam wäre«, Die Parteien könnten also die Tätigkeit der Klägerin, wenn sie die Merkmale einer bestimmten Vergütungsgruppe erfüllt, nicht geringer bewerten, indem sie vereinbaren, daß die Tätigkeit der Klägerin nur den Merkmalen einer geringeren Vergütungsgruppe entspreche , Dann aber können sie eine solche Bestimmung auch nicht einem Dritten, dem Schiedsgutachter, übertragen Das Schiedsgutachten kann jedenfalls insoweit nicht für die Parteien und das Gericht bindend sein, als es nach richtiger Beurteilung entgegen der Tarifordnung zu einem der Klägerin ungünstigeren Ergebnis kommt0 Daraus folgt, daß eine Nachprüfung seitens des Gerichts jedenfalls immer dann vorgenommen werden muß, wenn der Arbeitnehmer behauptet, daß seine Tätigkeit entgegen einem Schiedsgutachten die Merkmale einer höheren Vergütungsgruppe erfülle0 Ob dies die Nichtigkeit der vom Berufungsgericht festgestellten Schiedsgutachterabrede der Parteien insgesamt nach sich zieht, brauchte nicht entschieden zu werden; ebenso- â- wenig bedurfte es noch eines Eingehens auf die von der Klägerin gegen die Feststellung des Inhalts dieser Abrede erhobenen verfahrensrechtlichen Rügen , weil die Revision aus anderen Gründen keinen Erfolg haben konnte<, II<, Die Revision ist nämlich unbegründet, weil das Berufungsgericht auch unabhängig von dem Gutachten des Bundesrechnungshofes auf Grund eigener Sachprüfung die Tätigkeitsmerkmale der Verg"Gr0 V b T0oA nicht als er füllt ansieht und insoweit eine Rechtsverletzung nicht ersichtlich ist.
  • BAG, 09.10.1957 - 4 AZR 96/55

    Anwendung der TO A - Verwaltungsstellen - Betriebsstellen - Organisatorische …

    Auszug aus BAG, 16.10.1957 - 4 AZR 257/55
    Auf die Ausführungen des angefochtenen Urteils zu dem Merkmal der "selbständigen Tätigkeit" ist dabei nicht weiter einzugehen, weil das Berufungsgericht zwar in Zweifel gezogen hat, ob dieses Tätigkeitsmerkmal erfüllt sei, eine abschliessende Beurteilung zu diesem Punkt aber nicht vorgenommen hat«, Es stellt vielmehr entscheidend darauf ab, daß die Klägerin jedenfalls nicht in einer Stelle von besonderer Bedeutung tätig sei0 Hierbei handelt es sich, wie bereits bemerkt.wurde, um einen sogenannten unbestimmten Rechtsbegriff" Die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, wie sie in den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen der Anlage 1 zur TO"A enthalten sind, hat das Revisionsgericht nur daraufhin nachzuprüfen, ob der Rechtsbegriff selbst verob kannt ist oder/bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungs sätze verletzt sind oder die Bewertung, insbesondere wegen Außerachtlassung wesentlicher Umstände, offensichtlich fehlerhaft ist; im übrigen unterliegt die Bewertung der Beurteilung der Tatsacheninstanz (vgl" hierzu die Urteile des erkennenden Senats vom 10«, April und 13«, März 1957? AP Nr" 18 und 19 zu § 3 P0oA ) o Verstöße die ser Art lässt das angefochtene Urteil nicht erkennen«, In den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 zur T0"A' für die Büroangestellten sind, wie der Senat bereits in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 9o Oktober 1957 - 4 AZR 96/55 - ausgesprochen hat, die Begriffe der "selbständigen Tätigkeit" (Verg"Gr0 V b) und der "selbständigen Leistungen" (Verg.Gr" VI b) gleichbedeutend gebraucht" Das unterscheidende Merkmal zwischen beiden Vergütungsgruppen liegt also allein darin, daß die Verg"Gr" V b eine Tätigkeit in einer Stelle von besonderer Bedeutung voraussetzt" Das Aufgabengebiet in der Verg"Gr" V b muss sich somit aus den Aufgabengebieten der Verg"Gr" VI b durch besondere Bedeutung herausheben" Diese besondere Bedeutung kann im Aufbau der Verwaltung selbst in Erscheinung treten, beispielsweise durch Zuweisung von Aufsichtsfunktionen oder besonders schwierigen Aufgaben, oder auch nach außen, nämlich in der besonderen Einwirkung der Tätigkeit auf die Lebensverhältnisse Dritter" Je nach den Umständen kann das eine oder das andere Moment genügen, um der Stelle eine besondere Bedeutung zu verleihen; es kann aber auch so liegen, daß eine besondere Bedeutung der Stelle erst beim Zusammentreffen beider Momente anzuerkennen ist" Im einzelnen ist die Beurteilung Sache tat richterlicher Würdigung" Wie überhaupt bei der Anwendung der unbestimmten Rechtsbegriffe der Allgemeinen Vergütungsordnung der TOoA ist dabei die Anschauung der beteiligten Berufskreise zu berücksichtigen (BAG 1, 24-7; BAG AP Nr" 6 zu § 3 T0"A)" Zu beachten ist schließlich, daß eine besonders verantwortliche Stellung bereits Merk mal der VergoGr" IV TO"A ist".
  • BAG, 20.01.2004 - 9 AZR 393/03

    Paritätische Kommissionen für Verbesserungsvorschläge

    Sie führt zur entsprechenden Anwendung der §§ 317 ff. BGB (BAG 16. Oktober 1957 - 4 AZR 257/55 - BAGE 5, 38 ff.; ebenso selbst bei prozessrechtlichem Verständnis der Abrede BAG 18. Dezember 1980 - 2 AZR 934/78 - BAGE 34, 365 ff.; im Ergebnis ebenso BAG 14. Dezember 1999 - 1 AZR 175/99 -).

    Eine unzulässige Schiedsgerichtsvereinbarung liegt erst vor, wenn einer dritten Stelle nicht nur die Feststellung von Tatsachen, sondern darüber hinaus auch deren verbindliche Subsumtion unter einzelne Tatbestandsmerkmale, etwa im Bereich der Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe, übertragen wird (BAG 14. Dezember 1999 - 1 AZR 175/99 - 23. Oktober 1985 - 4 AZR 151/84 - 6. Februar 1980 - 4 AZR 127/78 - AP TVG § 4 Regelungsausschuss Nr. 1 = EzA TVG § 4 Glasindustrie Nr. 1; 11. Juli 1958 - 1 AZR 366/55 - BAGE 6, 109; anders noch die frühere Rechtsprechung des Vierten Senats: 16. Oktober 1957 - 4 AZR 257/55 - BAGE 5, 39 ff.; als Tatsachenfeststellung in diesem Sinne sieht der Zehnte Senat auch die Leistungsbeurteilung an: 22. Januar 1997 - 10 AZR 468/96 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 146 = EzA TVG § 4 Schiedsgutachten Nr. 1;… aA zum Ganzen: MünchArbR/Brehm 2. Aufl. § 394 Rn. 1).

    Darin liegt kein unzulässiger Eingriff in materielle Rechte (dazu BAG 18. Dezember 1980 - 2 AZR 934/78 - BAGE 34, 365 ff. und 16. Oktober 1957 - 4 AZR 257/55 - BAGE 5, 38 ff.).

  • BAG, 22.01.1997 - 10 AZR 468/96

    Tarifliche Leistungsbeurteilung - Leistungszulage

    So hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 31. Januar 1979 (- 4 AZR 378/77 - BAGE 31, 283 [BAG 31.01.1979 - 4 AZR 378/77] = AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bundesbahn) es für zulässig gehalten, daß in einem Tarifvertrag eine materiellrechtliche Regelung dahingehend getroffen wird, daß der Bahnarzt als Dritter im Sinne von § 317 BGB verbindlich die Tatsache feststellt, daß ein Arbeitnehmer dienstunfähig ist (vgl. auch Urteile vom 16. Oktober 1957 - 4 AZR 257/55 - AP Nr. 27 zu § 3 TOA und vom 28. März 1973 - 4 AZR 271/72 - AP Nr. 2 zu § 319 BGB).
  • LAG Düsseldorf, 23.07.2013 - 17 Sa 1400/12

    Ansprüche aus betrieblichem Vorschlagswesen

    Dies ist aber nur zulässig, bei Vereinbarungen, mit denen einem Dritten die Aufgabe übertragen wird, zu beurteilen, ob ein Tatbestandsmerkmal oder eine tatsächliche Anspruchsvoraussetzung gegeben ist oder nicht (BAG 22.011.997 - 10 AZR 468/96 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 146; BAG 08.12.1976 - 5 AZR 613/75 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 3; BAG 16.10.1957 - 4 AZR 257/55 - EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 11).

    Wenn einer dritten Stelle nicht nur die Feststellung von Tatsachen, sondern darüber hinaus auch deren verbindliche Subsumtion unter einzelne Tatbestandsmerkmale, etwa im Bereich der Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe, übertragen wird, (BAG 14.12.1999 - 1 AZR 175/99 - ArbuR 2000, 316; BAG 23.10.1985 - 4 AZR 151/84 -juris.de: BAG 16.10.1957 - 4 AZR 257/55 - aaO.) ist dies nicht zulässig.

  • BAG, 17.03.2005 - 8 AZR 179/04

    Eingruppierung eines Kfz-Mechanikers in Nordrhein-Westfalen

    Sie führt zur entsprechenden Anwendung der §§ 317 ff. BGB (20. Januar 2004 - 9 AZR 393/03 - AP BetrVG 1972 § 87 Vorschlagswesen Nr. 3 = EzA BetrVG 2001 § 87 Schiedsgutachten Nr. 1, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; 16. Oktober 1957 - 4 AZR 257/55 - BAGE 5, 38 = AP TOA § 3 Nr. 27; ebenso selbst bei prozessrechtlichem Verständnis der Abrede 18. Dezember 1980 - 2 AZR 934/78 - BAGE 34, 365 = AP TVG § 1 Tarifverträge: Bundesbahn Nr. 4; im Ergebnis ebenso 14. Dezember 1999 - 1 AZR 175/99 -).
  • BAG, 14.12.1999 - 1 AZR 175/99

    Sozialplanabfindung: Ausschluss bei Ablehnung eines zumutbaren Arbeitsplatzes - …

    Dagegen sind Schiedsgutachtenverträge auch im Arbeitsrecht zulässig (BAG 22. Januar 1997 - 10 AZR 468/96 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 146 = EzA TVG § 4 Schiedsgutachten Nr. 1, zu III 2 e der Gründe mwN; BAG 16. Oktober 1957 - 4 AZR 257/55 - BAGE 5, 38, 40 f., zu I der Gründe;… Germelmann/Matthes/Prütting ArbGG 3. Aufl. § 4 Rn. 6 mwN).

    Bei diesen handelt es sich um Vereinbarungen, mit denen einem Dritten die Aufgabe übertragen wird, zu beurteilen, ob ein Tatbestandsmerkmal oder eine tatsächliche Anspruchsvoraussetzung gegeben ist oder nicht (BAG 16. Oktober 1957 - 4 AZR 257/55 - aaO, zu I der Gründe; BAG 8. Dezember 1976 - 5 AZR 613/75 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 3 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 11, zu 2 a der Gründe).

  • LAG Düsseldorf, 12.01.2007 - 10 Sa 1082/06

    Klagemöglichkeit des Beschäftigten nach § 7 Abs. 2 ERA-ETV NRW

    Eine unzulässige Schiedsgerichtsvereinbarung liegt erst vor, wenn einer dritten Stelle nicht nur die Feststellung von Tatsachen, sondern darüber hinaus auch deren verbindliche Subsumtion unter einzelne Tatbestandsmerkmale, etwa im Bereich der Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe, übertragen wird ( BAG Urteil vom 14.12.1999 - 1 AZR 175/99 - BAG Urteil vom 23.10.1985 - 4 AZR 151/84 - BAG Urteil vom 06.02.1980 - 4 AZR 127/78, AP TVG § 4 Regelungsausschuss Nr. 1 = EzA TVG § 4 Glasindustrie Nr. 1; BAG Urteil vom 11.07.1958 - 1 AZR 366/55, BAGE 6, 109 ; anders noch die frühere Rechtsprechung des Vierten Senats des BAG: BAG Urteil vom 16.10.1957 - 4 AZR 257/55, BAGE 5, 39 ff.;… als Tatsachenfeststellung in diesem Sinne sieht der Zehnte Senat des BAG auch die Leistungsbeurteilung an: BAG Urteil vom 22.01.1997 - 10 AZR 468/96, a.a.O.;… a.A. zum Ganzen: MünchArbR/Brehm 2. Aufl. § 394 Rn. 1).
  • BAG, 20.01.2004 - 9 AZR 23/03

    Paritätische Kommissionen für Verbesserungsvorschläge

    Die für das arbeitsgerichtliche Verfahren aus der Gutachtenabrede folgende Bindung ist allein materiell-rechtlicher Natur und führt zur entsprechenden Anwendung der §§ 317 ff. BGB (BAG 18. Dezember 1980 - 2 AZR 934/78 - BAGE 34, 365; 16. Oktober 1957 - 4 AZR 257/55 - BAGE 5, 38).
  • BAG, 18.12.1980 - 2 AZR 934/78

    Tarifvertrag - Dienstunfähigkeit - Feststellung durch Arzt - Lohntarifvertrag der …

    Der V ie r te S enat d es B u n d e s a r b e its g e r ic h ts h a t i n se in e n U r t e ile n vom 16. O ktober 1957 - 4 AZR 257/55 - (BAG 5, 38 [40 f f . ] AP Nr. 27 zu § 3 T0A '[zu I d e r G ründe]) sowie vom 31. Ja n u a r 1979 - 4 AZR 378/77 - (AP Nr. 2 zu § 1 TVG T a r if v e r tr ä g e : Bundesbahn [d ie s e Entscheidving i s t auch zum Abdruck in d e r A m tlichen Sammlung d es G e ric h ts b estim m t]) e in e so lc h e V ereinbarung a l s m a t e r i e l l r e c h t l i c h e n V e rtra g a llg e m e in f ü r z u lä s s ig e r a c h te t und i n d e r le tz tg e n a n n te n E ntsch eid u n g in § 30 Abs. 12 S atz 1 LTV auch e in e so lc h e Regelung g eseh en .
  • BAG, 08.12.1976 - 5 AZR 613/75

    Interessenausgleich: Entlassung nach Ausschlagung eines zumutbaren Umsetzungs- …

    Noch ungeklärt ist die Präge, inwieweit die Arbeitsgerichtsbarkeit durch einen Schiedsgutachtervertrag ausgeschlossen werden kann, d.h. durch eine Regelung, wonach ein Dritter oder eine Kommission feststellt, ob ein Tatbestandsmerkmal einer Norm gegeben bzw.nicht gegeben ist(vgl. hierzu BAG 5, 38 [40 ff.] = AP Nr. 27 zu § 3 TOA [zu I der Gründe] mit weiteren Nachweisen; Grunsky, ArbGG, § 4 RdNr. 4).
  • LAG Düsseldorf, 27.01.2009 - 17 Sa 1244/08

    Auslegung einer Versorgungsordnung

    Sie führt zur entsprechenden Anwendung der §§ 317 BGB (BAG 16.10.1957 - 4 AZR 257/55 -BAGE 5, 38 ff); vgl. auch BAG 14.12.1999 - 1 AZR 175/99).
  • BAG, 09.11.1957 - 4 AZR 592/55

    Selbständige Tätigkeit - Tätigkeitsmerkmale der Büroangestellten - Selbständige …

  • BAG, 14.11.1979 - 4 AZR 1099/77

    Knappschaftsangestelltentarifvertrag - Anspruch auf Höhergruppierung - …

  • BAG, 12.02.1964 - 4 AZR 57/63

    Besondere Bedeutung - Funktionieren der Verwaltung - Selbständige Tätigkeit - …

  • BAG, 05.03.1958 - 4 AZR 482/55

    Nachprüfung durch Revisionsgericht - Revisionszulassung - Berufungsgericht - …

  • BAG, 08.05.1969 - 2 AZR 348/68

    Nachprüfung ärztlicher Gutachten durch Arbeitsgerichte

  • BAG, 10.02.1960 - 4 AZR 270/58

    Tätigkeitsmerkmale der TO A - Stelle von besonderer Bedeutung - …

  • BAG, 28.08.1980 - 2 AZR 166/79
  • BGH, 24.06.1968 - II ZR 88/67

    Ausscheiden aus einer Aktiengesellschaft wegen Nichtverlängerung des …

  • BAG, 20.09.1958 - 4 AZR 321/58

    Divergenz - Deutliche Abweichung - Entscheidung tragender Rechtssatz - Bloße …

  • BGH, 09.02.1967 - VII ZR 237/64

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines Minderwertes - Anforderungen an die …

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