Rechtsprechung
| BAG, 31.10.1985 - 6 AZR 175/83 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Notwendigkeit der Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit aus betriebsbedingten Gründen - Anspruch auf Mehrvergütung wegen Betriebsratstätigkeiten aus betriebsbedingten Gründen - Vorliegen von betriebsbedingten Gründen - Notwendigkeit der Meldung an den ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BetrVG § 37 Abs. 2, Abs. 3
Arbeitsentgelt: Mehrarbeitsvergütung, Betriebsratstätigkeit - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Wiesbaden, 17.02.1982 - 7 Ca 4786/81
- LAG Hessen, 21.12.1982 - 5 Sa 590/82
- BAG, 31.10.1985 - 6 AZR 175/83
Papierfundstellen
- BAGE 50, 76
- BB 1986, 1016
- DB 1986, 1026
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (4)
- BAG, 23.06.1983 - 6 ABR 65/80
Aufsuchen von Arbeitnehmern am Arbeitsplatz durch Betriebsrat
Auszug aus BAG, 31.10.1985 - 6 AZR 175/83
In jedem Fall hat sich das Betriebsratsmitglied beim Verlassen des Arbeitsplatzes abzumelden (vgl. BAG 43, 109 = AP Nr. 45 zu § 37 BetrVG 1972), wenn Betriebsratstätigkeit innerhalb der Arbeitszeit anfällt.Da ein Lehrer außerhalb der Unterrichtszeit seine Tätigkeit nach Zeit, Umfang und z.T. auch Ort selbst bestimmen kann, tritt an die Stelle der sonst erforderlichen Abmeldung bei Verlassen des Arbeitsplatzes (BAG 43, 109 = AP Nr. 45 zu § 37 BetrVG 1972) gegebenenfalls die Meldung an den Arbeitgeber, daß zu einem bestimmten Zeitpunkt Betriebsratstätigkeit anfällt, die (nach seiner Auffassung) außerhalb der persönlichen Arbeitszeit für Vor- und Nachbereitung liegt.
- BAG, 19.07.1977 - 1 AZR 376/74
Arbeitsbefreiung für Bertriebsratsarbeit
Auszug aus BAG, 31.10.1985 - 6 AZR 175/83
Nach § 37 Abs. 2 BetrVG ist Betriebsratstätigkeit grundsätzlich während der Arbeitszeit durchzuführen (vgl. BAG 29, 242 = AP Nr. 29 zu § 37 BetrVG 1972 und zuletzt BAG Urteil vom 19. Januar 1984 - 6 AZR 301/81 - unveröffentlicht). - BAG, 11.07.1978 - 6 AZR 387/75
Auszug aus BAG, 31.10.1985 - 6 AZR 175/83
Betriebsbedingte Gründe im Sinne von § 37 Abs. 3 BetrVG liegen nur dann vor, wenn bestimmte Gegebenheiten und Sachzwänge des Betriebes dazu geführt haben, daß die Betriebsratstätigkeit nicht während der Arbeitszeit durchgeführt werden kann (vgl. BAG Urteil vom 11. Juli 1978 - 6 AZR 378/75 - DB 1978, 2177). - BAG, 19.01.1984 - 6 AZR 301/81
Auszug aus BAG, 31.10.1985 - 6 AZR 175/83
Nach § 37 Abs. 2 BetrVG ist Betriebsratstätigkeit grundsätzlich während der Arbeitszeit durchzuführen (vgl. BAG 29, 242 = AP Nr. 29 zu § 37 BetrVG 1972 und zuletzt BAG Urteil vom 19. Januar 1984 - 6 AZR 301/81 - unveröffentlicht).
- BAG, 03.12.1987 - 6 AZR 569/85
Mehrarbeitsvergütung für außerhalb der Arbeitszeit erbrachte …
§ 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG geht von der individuellen Arbeitszeit des anspruchsberechtigten Betriebsratsmitglieds aus (BAG Urteil vom 31. Oktober 1985 - 6 AZR 175/83 - BAGE 50, 76 = AP Nr. 52 zu § 37 BetrVG; BAG Urteil vom 31. Juli 1986 - 6 AZR 146/85 - nicht veröffentlicht;… Wiese, GK-BetrVG, 4. Aufl., § 37 Rz 65;… Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 3. Aufl., § 37 Rz 50;… Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 15. Aufl., § 37 Rz 15;… Galperin/Löwisch, BetrVG, 6. Aufl., § 37 Rz 43).Diese vom Senat bisher nicht ausgesprochene, in der Entscheidung vom 31. Oktober 1985 - 6 AZR 175/83 - (…aaO unter 3. der Gründe) noch offen gelassene Feststellung folgt zunächst aus dem sich historisch entwickelten, von den gesetzgebenden Körperschaften und ihren Verwaltungsbehörden akzeptierten (siehe die oben angegebenen Gesetze und Verordnungen) Selbstbestimmungsrecht des Lehrers, wann und in welchem zeitlichen Umfang er seiner Arbeitsverpflichtung außerhalb der Schule nachkommt und die für den ordnungsgemäßen Ablauf der Unterrichtseinheiten notwendigen häuslichen Arbeiten (Vor- und Nachbereitung, Korrekturaufgaben, Studium der Fachliteratur u.ä.) erledigt.
Das Bundesarbeitsgericht hat mehrfach ausgesprochen, nach § 37 Abs. 2 BetrVG sei Betriebsratstätigkeit grundsätzlich während der Arbeitszeit durchzuführen (BAGE 29, 242 = AP Nr. 29 zu § 37 BetrVG 1972; BAG Urteil vom 19. Januar 1984 - 6 AZR 301/81 - unveröffentlicht; BAG Urteil vom 31. Oktober 1985 - 6 AZR 175/83 - aaO).
Betriebsbedingte Gründe im Sinne von § 37 Abs. 3 BetrVG liegen nur dann vor, wenn bestimmte Gegebenheiten und Sachzwänge des Betriebes die Undurchführbarkeit der Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit bedingen (BAG Urteil vom 11. Juli 1978 - 6 AZR 387/75 - AP Nr. 57 zu § 37 BetrVG 1972 = DB 1978, 2177; BAG Urteil vom 31. Oktober 1985 - 6 AZR 175/83 - aaO; BAG Urteil vom 31. Juli 1986 - 6 AZR 146/85-).
Um diese Entscheidung zu ermöglichen, muß das Betriebsratsmitglied nach Auffassung des Senats die außerhalb der Arbeitszeit geplante Betriebsratstätigkeit rechtzeitig anzeigen (Senatsurteil vom 31. Oktober 1985 - 6 AZR 175/83 - aaO).
Sollte sich herausstellen, daß der Kläger derartige Anzeigen unterlassen hat, wäre seine Klage unbegründet (BAG Urteil vom 31. Oktober 1985 - 6 AZR 175/83 - aaO, zu 2 c der Gründe), es sei denn, der Beklagte habe sich auch ohne entsprechende Anzeige von einem bestimmten Zeitpunkt an eindeutig und endgültig dauerhaft geweigert, dem Kläger Betriebsratstätigkeiten während der in der Schule zu verbringenden Arbeitszeit zu gestatten.
- BAG, 31.07.1986 - 6 AZR 146/85
Freizeitausgleich für Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit
Das Betriebsratsmitglied, das teilweise seine Arbeitszeit außerhalb des Betriebes und deren zeitliche Lage zum Teil selbstbestimmend verrichtet, ist verpflichtet, seinen Arbeitgeber vorher zu unterrichten, wenn eine Betriebsratssitzung außerhalb der individuellen Arbeitszeit stattfinden soll (vergleiche BAG Urteil vom 31.10.1985 6 AZR 175/83 = AP Nr. 52 zu § 37 BetrVG 1972 = EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 83).Allerdings ist ein Betriebsratsmitglied, das teilweise seine Arbeitszeit außerhalb des Betriebes und deren zeitliche Lage zum Teil selbstbestimmend verrichtet, verpflichtet, seinen Arbeitgeber vorher zu unterrichten, wenn eine Betriebsratssitzung außerhalb der individuellen Arbeitszeit stattfinden soll (BAG Urteil vom 31. Oktober 1985 - 6 AZR 175/83 - AP Nr. 52 zu § 37 BetrVG 1972 = EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 83, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen).
- BAG, 07.06.1989 - 7 AZR 598/88
Betriebsratstätigkeit des Lehrers außerhalb der Arbeitszeit - Anspruch auf …
Der Kläger hat im wesentlichen vorgetragen, er habe sich mit seinem gesamten Verhalten an der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 31. Oktober 1985 (BAGE 50, 76 ff. = AP Nr. 52 zu § 37 BetrVG 1972) orientiert.Gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG ist Betriebsratstätigkeit grundsätzlich während der Arbeitszeit durchzuführen (vgl. BAGE 29, 242 = AP Nr. 29 zu § 37 BetrVG 1972; BAGE 50, 76 = AP Nr. 52 zu § 37 BetrVG 1972); insbesondere sind auch Betriebsratssitzungen in der Regel während der Arbeitszeit abzuhalten (§ 30 Satz 1 BetrVG).
Soweit der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem vom Kläger angeführten Urteil vom 31. Oktober 1985 (BAGE 50, 76 = AP Nr. 52 zu § 37 BetrVG 1972) und dem daran anschließenden Urteil vom 3. Dezember 1987 (BAGE 57, 96 = AP Nr. 62 zu § 37 BetrVG 1972) für den Personenkreis des Lehrers besondere Grundsätze aufgestellt hat, betraf dies anders gelagerte Fragestellungen.
- BAG, 07.06.1989 - 7 AZR 599/88
Betriebsratstätigkeit des Lehrers außerhalb der Arbeitszeit - Erforderlichkeit …
Der Kläger hat im wesentlichen vorgetragen, er habe sich mit seinem gesamten Verhalten an der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 31. Oktober 1985 (BAGE 50, 76 ff. = AP Nr. 52 zu § 37 BetrVG 1972) orientiert.Gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG ist Betriebsratstätigkeit grundsätzlich während der Arbeitszeit durchzuführen (vgl. BAGE 29, 242 = AP Nr. 29 zu § 37 BetrVG 1972; BAGE 50, 76 = AP Nr. 52 zu § 37 BetrVG 1972); insbesondere sind auch Betriebsratssitzungen in der Regel während der Arbeitszeit abzuhalten (§ 30 Satz 1 BetrVG).
Soweit der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem vom Kläger angeführten Urteil vom 31. Oktober 1985 (BAGE 50, 76 = AP Nr. 52 zu § 37 BetrVG 1972) und dem daran anschließenden Urteil vom 3. Dezember 1987 (BAGE 57, 96 = AP Nr. 62 zu § 37 BetrVG 1972) für den Personenkreis des Lehrers besondere Grundsätze aufgestellt hat, betraf dies anders gelagerte Fragestellungen.
- BAG, 07.06.1988 - 7 AZR 597/88
Betriebsratstätigkeit des Lehrers außerhalb der Arbeitszeit - Anspruch auf …
Der Kläger hat im wesentlichen vorgetragen, er habe sich mit seinem gesamten Verhalten an der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 31. Oktober 1985 (BAGE 50, 76 ff. = AP Nr. 52 zu § 37 BetrVG 1972) orientiert.Gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG ist Betriebsratstätigkeit grundsätzlich während der Arbeitszeit durchzuführen (vgl. BAGE 29, 242 = AP Nr. 29 zu § 37 BetrVG 1972; BAGE 50, 76 = AP Nr. 52 zu § 37 BetrVG 1972); insbesondere sind auch Betriebsratssitzungen in der Regel während der Arbeitszeit abzuhalten (§ 30 Satz 1 BetrVG).
Soweit der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem vom Kläger angeführten Urteil vom 31. Oktober 1985 (BAGE 50, 76 = AP Nr. 52 zu § 37 BetrVG 1972) und dem daran anschließenden Urteil vom 3. Dezember 1987 (BAGE 57, 96 = AP Nr. 62 zu § 37 BetrVG 1972) für den Personenkreis des Lehrers besondere Grundsätze aufgestellt hat, betraf dies anders gelagerte Fragestellungen.
- BAG, 25.10.1988 - 1 AZR 368/87
Suspendierende Aussperrung von Betriebsratsmitgliedern
Zwar bedarf die Arbeitsbefreiung nach § 37 Abs. 2 BetrVG nicht der Zustimmung des Arbeitgebers, denn dies würde zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Tätigkeit des Betriebsrats führen, ohne daß dies dem Wortlaut oder Sinn und Zweck von § 37 Abs. 2 BetrVG zu entnehmen wäre (so schon für die alte Rechtslage BAG Urteil vom 8. März 1957 - 1 AZR 113/55 - AP Nr. 4 zu § 37 BetrVG 1952 und nunmehr BAG Urteil vom 6. August 1981 - 6 AZR 505/78 - AP Nr. 39 zu § 37 BetrVG 1972; BAGE 43, 109 und 50, 76 = AP Nr. 45 und 52 zu § 37 BetrVG 1972; Dütz, DB 1976, 1428, 1430 [BAG 25.02.1976 - 4 AZR 156/75];… GK-Wiese, aaO, § 37 Rz 39 und Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, aaO, § 37 Rz 32, beide mit zahlreichen weiteren Nachweisen). - BAG, 25.10.1988 - 1 AZR 367/87
Anspruch auf Lohnzahlung aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs - …
Zwar bedarf die Arbeitsbefreiung nach § 37 Abs. 2 BetrVG nicht der Zustimmung des Arbeitgebers, denn dies würde zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Tätigkeit des Betriebsrats führen, ohne daß dies dem Wortlaut oder Sinn und Zweck von § 37 Abs. 2 BetrVG zu entnehmen wäre (so schon für die alte Rechtslage BAG Urteil vom 8. März 1957 - 1 AZR 113/55 - AP Nr. 4 zu § 37 BetrVG 1952 und nunmehr BAG Urteil vom 6. August 1981 - 6 AZR 505/78 - AP Nr. 39 zu § 37 BetrVG 1972; BAGE 43, 109 und 50, 76 = AP Nr. 45 und 52 zu § 37 BetrVG 1972; Dütz, DB 1976, 1428, 1430 [BAG 25.02.1976 - 4 AZR 156/75];… GK-Wiese, aaO, § 37 Rz 39 und Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, aaO, § 37 Rz 32, beide mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
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