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Rechtsprechung
   BAG, 24.11.1987 - 1 ABR 57/86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,612
BAG, 24.11.1987 - 1 ABR 57/86 (https://dejure.org/1987,612)
BAG, Entscheidung vom 24.11.1987 - 1 ABR 57/86 (https://dejure.org/1987,612)
BAG, Entscheidung vom 24. November 1987 - 1 ABR 57/86 (https://dejure.org/1987,612)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 56, 346
  • NZA 1988, 322
  • BB 1988, 697
  • DB 1988, 556
  • JR 1988, 308
 
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Wird zitiert von ... (41)Zitiert selbst (14)

  • BAG, 13.01.1987 - 1 ABR 51/85

    Übertarifliche Zulage

    Auszug aus BAG, 24.11.1987 - 1 ABR 57/86
    In seinem Beschluß vom 13. Januar 1987 (BAGE 54, 79) hat der Senat einen ähnlichen Antrag, nämlich auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Kürzung von Akkordvorgabezeiten, dahin ausgelegt, daß der Betriebsrat die Feststellung begehrt, daß diese Kürzung seinem Mitbestimmungsrecht unterliegt.

    Daran hat der Senat in seiner schon genannten Entscheidung vom 13. Januar 1987 (aaO) festgehalten.

    Mit dieser Rechtsprechung des Vierten und Fünften Senats stimmt auch die Entscheidung des Senats vom 13. Januar 1987 (BAGE 54, 79) überein, wonach der Betriebsrat nicht mitzubestimmen hat, wenn der Arbeitgeber die finanzielle Belastung durch freiwillige übertarifliche Zulagen - hier Zuschläge zum Zeitfaktor eines Akkordsatzes - insgesamt kürzen will.

  • BAG, 17.12.1985 - 1 ABR 6/84

    Mitbestimmung bei übertariflichen Zulagen

    Auszug aus BAG, 24.11.1987 - 1 ABR 57/86
    Diese Entscheidung hat der Senat mit seiner Entscheidung vom 17. Dezember 1985 (BAGE 50, 313 [BAG 17.12.1985 - 1 ABR 6/84] = AP Nr. 5 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang) aufgegeben.

    Das hat der Senat schon in seiner Entscheidung vom 17. Dezember 1985 (aaO) ausgesprochen.

  • BAG, 31.01.1984 - 1 ABR 46/81

    Vertraglich geschuldete Arbeitsleistung - Mitbestimmungsrecht - Arbeitsentgeld - …

    Auszug aus BAG, 24.11.1987 - 1 ABR 57/86
    Das Landesarbeitsgericht hat ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unter Berufung auf die Entscheidung des Senats vom 31. Januar 1984 (BAGE 46, 182 = AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang) verneint.

    Es soll die Angemessenheit und Durchsichtigkeit des innerbetrieblichen Lohngefüges und die Wahrung der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit sichern (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. BAGE 46, 182 = AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang, zu B III 1 der Gründe, mit weiteren Nachweisen).

  • BAG, 21.12.1982 - 1 ABR 14/81

    Mitbestimmung bei Rufbereitschaft

    Auszug aus BAG, 24.11.1987 - 1 ABR 57/86
    Eine Einzelfallregelung, die der Mitbestimmung des Betriebsrats nicht unterliegt, liegt nur dann vor, wenn es sich wirklich um die Gestaltung eines oder mehrerer konkreter Arbeitsverhältnisse handelt und besondere, den jeweiligen Arbeitnehmer betreffende Umstände die Maßnahme veranlassen oder inhaltlich bestimmen (vgl. Beschluß des Senats vom 21. Dezember 1982, BAGE 41, 200 [BAG 21.12.1982 - 1 ABR 14/81] = AP Nr. 9 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit; Löwisch, AR-Blattei, Betriebsverfassung XIV B, Entsch. 91, zu 3 a).
  • BAG, 03.06.1987 - 4 AZR 44/87

    Tariflohnerhöhung - Gleichbehandlungsgrundsatz

    Auszug aus BAG, 24.11.1987 - 1 ABR 57/86
    a) Die einzelnen Senate des Bundesarbeitsgerichts haben bislang in mehreren Entscheidungen ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Anrechnung übertariflicher Zulagen auf Tariflohnerhöhungen verneint (Urteil des Vierten Senats vom 4. Juni 1980 - 4 AZR 530/78 - AP Nr. 13 zu § 4 TVG Übertarifl. Lohn u. Tariflohnerhöhung; Urteile des Fünften Senats vom 16. Oktober 1985 - 5 AZR 299/85 - und vom 16. April 1986 - 5 AZR 115/85 - beide unveröffentlicht; Urteil des Vierten Senats vom 3. Juni 1987, BAGE 55, 322 [BAG 03.06.1987 - 4 AZR 44/87]).
  • BAG, 04.06.1980 - 4 AZR 530/78

    Anrechnung übertariflicher Zulagen

    Auszug aus BAG, 24.11.1987 - 1 ABR 57/86
    a) Die einzelnen Senate des Bundesarbeitsgerichts haben bislang in mehreren Entscheidungen ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Anrechnung übertariflicher Zulagen auf Tariflohnerhöhungen verneint (Urteil des Vierten Senats vom 4. Juni 1980 - 4 AZR 530/78 - AP Nr. 13 zu § 4 TVG Übertarifl. Lohn u. Tariflohnerhöhung; Urteile des Fünften Senats vom 16. Oktober 1985 - 5 AZR 299/85 - und vom 16. April 1986 - 5 AZR 115/85 - beide unveröffentlicht; Urteil des Vierten Senats vom 3. Juni 1987, BAGE 55, 322 [BAG 03.06.1987 - 4 AZR 44/87]).
  • BAG, 16.04.1986 - 5 AZR 115/85

    Berechtigung eines öffentlichen Arbeitgebers zur Anrechnung einer übertariflichen …

    Auszug aus BAG, 24.11.1987 - 1 ABR 57/86
    a) Die einzelnen Senate des Bundesarbeitsgerichts haben bislang in mehreren Entscheidungen ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Anrechnung übertariflicher Zulagen auf Tariflohnerhöhungen verneint (Urteil des Vierten Senats vom 4. Juni 1980 - 4 AZR 530/78 - AP Nr. 13 zu § 4 TVG Übertarifl. Lohn u. Tariflohnerhöhung; Urteile des Fünften Senats vom 16. Oktober 1985 - 5 AZR 299/85 - und vom 16. April 1986 - 5 AZR 115/85 - beide unveröffentlicht; Urteil des Vierten Senats vom 3. Juni 1987, BAGE 55, 322 [BAG 03.06.1987 - 4 AZR 44/87]).
  • BAG, 24.02.1987 - 1 ABR 18/85

    Mitbestimmung bei tarifüblicher Regelung

    Auszug aus BAG, 24.11.1987 - 1 ABR 57/86
    Zum Einwand, einem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei übertariflichen Zulagen stehe § 77 Abs. 3 BetrVG entgegen (…Kraft, aaO), hat der Senat schon in seiner Entscheidung vom 24. Februar 1987 (BAGE 54, 191) Stellung genommen.
  • BAG, 29.07.1982 - 6 ABR 51/79

    Beschlußverfahren - Objektive Klagehäufung

    Auszug aus BAG, 24.11.1987 - 1 ABR 57/86
    Im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag, mit dem ausschließlich die Feststellung begehrt wird, eine bestimmte, bereits abgeschlossene Maßnahme sei unwirksam, wenn diese Maßnahme für die Verfahrensbeteiligten im Zeitpunkt der Entscheidung keine Rechtswirkungen mehr hat (BAG Beschluß vom 29. Juli 1982, 6 ABR 51/79 = AP Nr. 5 zu § 83 ArbGG 1979).
  • BAG, 24.02.1987 - 1 ABR 73/84

    Auslegung eines Tarifvertrags über die Einführung rechnergesteuerter Textsysteme …

    Auszug aus BAG, 24.11.1987 - 1 ABR 57/86
    Die Feststellung individualrechtlicher Ansprüche der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber ist keine Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsgesetz im Sinne von § 2 a ArbGG, für die allein das Beschlußverfahren eröffnet ist (vgl. Beschluß des Senats vom 24. Februar 1987 - 1 ABR 73/84 - AP Nr. 28 zu § 80 BetrVG 1972).
  • BAG, 16.08.1983 - 1 ABR 11/82

    Betriebsratsmitbestimmung

  • BAG, 13.10.1987 - 1 ABR 53/86

    Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei der Regelung der Arbeitszeit …

  • BAG, 21.06.1957 - 1 ABR 1/56

    Arbeitsgerichtliches Beschlußverfahren - Ergänzungsbeschluß - …

  • BAG, 22.10.1985 - 1 ABR 47/83

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats beim Verkauf eines der Versorgung von …

  • BAG, 03.12.1991 - GS 2/90

    Mitbestimmung - Anrechung übertariflicher Zulage.

    Der Erste Senat hat die Frage 1) etwas verkürzt formuliert: Nach ständiger Rechtsprechung des Ersten Senats bezieht sich das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG nicht auf die Höhe des finanziellen Aufwandes für freiwillige übertarifliche Zulagen, auf den sogenannten Dotierungsrahmen oder das "Zulagenvolumen" (BAG Beschluß vom 10. Juli 1979 - 1 ABR 88/77 - AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung; BAGE 32, 350 = AP Nr. 3; BAGE 37, 255 = AP Nr. 7; BAGE 54, 79 = AP Nr. 26; BAGE 56, 346 = AP Nr. 31 sowie BAGE 57, 309 = AP Nr. 33, alle zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung).

    b) Entsprechend dem Sinn des Ausschlusses des Mitbestimmungsrechts bei einer bestehenden gesetzlichen oder tariflichen Regelung greift der Vorrang des § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG nur ein, wenn die gesetzliche oder tarifliche Regelung die mitbestimmungspflichtige Angelegenheit selbst abschließend und zwingend regelt und damit schon selbst dem Schutzzweck des Mitbestimmungsrechts Genüge tut (BAGE 46, 182 = AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang m. Anm. Wiedemann; BAGE 50, 313 = AP Nr. 5 zu 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang m. Anm. Kraft; BAGE 56, 346 = AP Nr. 31 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung und BAGE 57, 309 = AP Nr. 33 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung).

    Diese Rechtsprechung hat der Erste Senat seitdem mehrmals bestätigt (Beschluß vom 13. Januar 1987, BAGE 54, 79 = AP Nr. 26 zu § 87 BetrVG 1.1972 Lohngestaltung; Beschluß vom 24. November 1987, BAGE 56, 346 = AP Nr. 31 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung; Beschluß vom 10. Februar 1988, BAGE 37, 309 = AP Nr. 33 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung und Beschluß vom 6. Dezember 1988, BAGE 60, 244 = AP Nr. 37 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung, m. Anm. Reuter).

    Die Entscheidung des Arbeitgebers, anläßlich einer Tariflohnerhöhung diese zum Teil auf die übertariflichen Zulagen in unterschiedlicher Höhe anzurechnen und einige Zulagen auch zu erhöhen, um so eine "gewisse Harmonisierung des gesamten Lohngefüges zu erreichen", betrifft unmittelbar die betriebliche Lohngestaltung in diesem Sinne und ist daher mitbestimmungspflichtig (BAGE 56, 346 = AP Nr. 31 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung).

    Der Erste Senat will im Gegensatz zu seiner Entscheidung vom 24. November 1987 (aaO) und der Rechtsprechung des Vierten und Fünften Senats nunmehr auch ein Mitbestimmungsrecht bejahen, wenn der Arbeitgeber in den Grenzen des Möglichen die Tariflohnerhöhung auf alle Zulagen vollständig anrechnen will.

    Das ergibt sich unmittelbar aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG , der ein Mitbestimmungsrecht bei Fragen der betrieblichen Lohngestaltung gibt und als Beispiele die Aufstellung und Änderung von Entlohnungsgrundsätzen sowie die Einführung, Anwendung und Änderung von Entlohnungsmethoden aufführt (BAGE 37, 255; 39, 277; 45, 91 und 56, 346 = AP Nr. 7, 12, 15 und 31 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung; BAG Beschluß vom 30. März 1982 - 1 ABR 55/80 - AP Nr. 10 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung).

    Mit einer solchen Vorgabe, nur individuell entscheiden zu wollen, könnte sonst jedes Mitbestimmungsrecht ausgeschlossen werden (BAGE 50, 313 = AP Nr. 5 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang und BAGE 56, 346 = AP Nr. 31 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung).

    a) Eine Änderung des Verteilungsgrundsatzes, die die Verteilungsgerechtigkeit betrifft, besteht bei einer unterschiedlichen Anrechnung der Tariflohnerhöhung auf die übertariflichen Zulagen (BAGE 56, 346 = AP Nr. 31 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung; LAG Frankfurt am Main Beschluß vom 5. September 1989 - 5 TaBV 20/89 - LAGE § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung Nr. 7; LAG Düsseldorf Urteil vom 31. März 1989 - 2 Sa 1638/88 -, LAG Düsseldorf Urteil vom 15. März 1989 - 15 Sa 1711/88 - und LAG Köln Urteil vom 17. Oktober 1989 - 4 Sa 633/89 - LAGE § 4 TVG Tariflohnerhöhung Nr. 5, 6 und 7; Wiese, NZA 1990, 793, 801; Hönsch, BB 1988, 2312, 2315; Hanau, Anm. zu BAG EzA § 87 BetrVG 1972 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 17; Reuter, Anm. zu BAG EzA § 87 BetrVG 1972 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 26;… Lieb, Arbeitsrecht, 4. Aufl. 1989, S. 145 f.; Oetker, RdA 1991, 16, 28; Matthes, NZA 1987, 289, 291;… Etzel, Betriebsverfassungsrecht, 4. Aufl., Rz 614 a. A.A. nur: Kraft, Festschrift K. Molitor, 1988, S. 207, 222 f.;… Stege/Weinspach, BetrVG , 6. Aufl., § 87 Rz 174 b ff.).

  • BAG, 03.05.1994 - 1 ABR 24/93

    Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Verletzung von

    Mit diesem Inhalt ist er zulässig (Senatsbeschlüsse vom 13. Januar 1987 und vom 24. November 1987 BAGE 54, 79 und 56, 346 = AP Nr. 26 und 31 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung).
  • BAG, 03.12.1991 - GS 1/90

    Mitbestimmung - Anrechnung übertariflicher Zulage

    Der Erste Senat hat die Frage 1) etwas verkürzt formuliert: Nach ständiger Rechtsprechung des Ersten Senats bezieht sich das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG nicht auf die Höhe des finanziellen Aufwandes für freiwillige übertarifliche Zulagen, auf den sogenannten Dotierungsrahmen oder das "Zulagenvolumen" (BAG Beschluß vom 10. Juli 1979 - 1 ABR 88/77 - AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung; BAGE 32, 350 = AP Nr. 3; BAGE 37, 255 = AP Nr. 7; BAGE 54, 79 = AP Nr. 26; BAGE 56, 346 = AP Nr. 31 sowie BAGE 57, 309 = AP Nr. 33, alle zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung).

    b) Entsprechend dem Sinn des Ausschlusses des Mitbestimmungsrechts bei einer bestehenden gesetzlichen oder tariflichen Regelung greift der Vorrang des § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG nur ein, wenn die gesetzliche oder tarifliche Regelung die mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit selbst abschließend und zwingend regelt und damit schon selbst dem Schutzzweck des Mitbestimmungsrechts Genüge tut (BAGE 46, 182 = AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang m. Anm. Wiedemann; BAGE 50, 313 = AP Nr. 5 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang m. Anm. Kraft; BAGE 56, 346 = AP Nr. 31 zu 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung und BAGE 57, 309 = AP Nr. 33 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung).

    Diese Rechtsprechung hat der Erste Senat seitdem mehrmals bestätigt (Beschluß vom 13. Januar 1987, BAGE 54, 79 = AP Nr. 26 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung; Beschluß vom 24. November 1987, BAGE 56, 346 = AP Nr. 31 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung; Beschluß vom 10. Februar 1988, BAGE 37, 309 = AP Nr. 33 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung und Beschluß vom 6. Dezember 1988, BAGE 60, 244 = AP Nr. 37 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung, m. Anm. Reuter).

    Die Entscheidung des Arbeitgebers, anläßlich einer Tariflohnerhöhung diese zum Teil auf die übertariflichen Zulagen in unterschiedlicher Höhe anzurechnen und einige Zulagen auch zu erhöhen, um so eine "gewisse Harmonisierung des gesamten Lohngefüges zu erreichen", betrifft unmittelbar die betriebliche Lohngestaltung in diesem Sinne und ist daher mitbestimmungspflichtig (BAGE 56, 346 = AP Nr. 31 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung).

    Der Erste Senat will im Gegensatz zu seiner Entscheidung vom 24. November 1987 (aaO) und der Rechtsprechung des Vierten und Fünften Senats nunmehr auch ein Mitbestimmungsrecht bejahen, wenn der Arbeitgeber in den Grenzen des Möglichen die Tariflohnerhöhung auf alle Zulagen vollständig anrechnen will.

    Das ergibt sich unmittelbar aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG , der ein Mitbestimmungsrecht bei Fragen der betrieblichen Lohngestaltung gibt und als Beispiele die Aufstellung und Änderung von Entlohnungsgrundsätzen sowie die Einführung, Anwendung und Änderung von Entlohnungsmethoden aufführt (BAGE 37, 255; 39, 277; 45, 91 und 56, 346 = AP Nr. 7, 12, 15 und 31 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung; BAG Beschluß vom 30. März 1982 - 1 ABR 55/80 - AP zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung).

    Mit einer solchen Vorgabe, nur individuell entscheiden zu wollen, könnte sonst jedes Mitbestimmungsrecht ausgeschlossen werden (BAGE 50, 313 = AP Nr. 5 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang und BAGE 56, 346 = AP Nr. 31 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung).

    a) Eine Änderung des Verteilungsgrundsatzes, die die Verteilungsgerechtigkeit betrifft, besteht bei einer unterschiedlichen Anrechnung der Tariflohnerhöhung auf die übertariflichen Zulagen (BAGE 56, 346 = AP Nr. 31 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung; LAG Frankfurt am Main Beschluß vom 5. September 1989 - 5 TaBV 20/89 - LAGE § 87 BetrVG 1972 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 7; LAG Düsseldorf Urteil vom 31. März 1989 - 2 Sa 1638/88 -, LAG Düsseldorf Urteil vom 15. März 1989 - 15 Sa 1711/88 - und LAG Köln Urteil vom 17. Oktober 1989 - 4 Sa 633/89 - LAGE § 4 TVG Tariflohnerhöhung Nr. 5, 6 und 7; Wiese, NZA 1990, 793, 801; Hönsch, BB 1988, 2312, 2315; Hanau, Anm. zu BAG EzA § 87 BetrVG 1972 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 17; Reuter, Anm. zu BAG EzA § 87 BetrVG 1972 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 26;… Lieb, Arbeitsrecht, 4. Aufl. 1989, S. 145 f.; Oetker, RdA 1991, 16, 28; Matthes, NZA 1987, 289, 291;… Etzel, Betriebsverfassungsrecht, 4. Aufl., Rz 614 a;… A.A. nur: Kraft, Festschrift K. Molitor, 1988, S. 207, 222 f.;… Stege/Weinspach, BetrVG , 6. Aufl., § 87 Rz 174 b ff.).

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