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Rechtsprechung
   BAG, 06.09.1995 - 5 AZR 174/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,428
BAG, 06.09.1995 - 5 AZR 174/94 (https://dejure.org/1995,428)
BAG, Entscheidung vom 06.09.1995 - 5 AZR 174/94 (https://dejure.org/1995,428)
BAG, Entscheidung vom 06. September 1995 - 5 AZR 174/94 (https://dejure.org/1995,428)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bildungsmaßnahmen - Rückzahlungspflicht des Arbeitnehmers - Einzelvertragliche Rückzahlungsklauseln

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Rückzahlung von Fortbildungskosten aufgrund Tarifvertrages; tarifdispositives Richterrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückzahlung von Fortbildungskosten aufgrund Tarifvertrages; tarifdispositives Richterrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • EVERS.OK(Abodienst) (Leitsatz)

    Ausbildungsbeihilfen, Rückzahlung von Ausbildungsbeihilfe durch den AN, Ausbildungskosten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 81, 5
  • MDR 1996, 502
  • NZA 1996, 437
  • BB 1996, 276
  • BB 1996, 959
  • DB 1996, 531
 
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Wird zitiert von ... (71)Zitiert selbst (11)

  • BAG, 16.03.1994 - 5 AZR 339/92

    Ausbildungskosten - Rückzahlungsvereinbarung

    Auszug aus BAG, 06.09.1995 - 5 AZR 174/94
    Sie beruht auf der strukturellen Unterlegenheit des einzelnen Arbeitnehmers gegenüber dem einzelnen Arbeitgeber und der daraus folgenden ungleichen Verhandlungsstärke (Urteil vom 16. März 1994 - 5 AZR 339/92 - AP Nr. 18 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu A II 1 b, cc, dd der Gründe).

    Beide müssen in angemessenem Verhältnis stehen (BAG Urteil vom 16. März 1994 - 5 AZR 339/92 - AP Nr. 18 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu A III 2 der Gründe).

  • BAG, 15.12.1993 - 5 AZR 279/93

    Ausbildungskosten - Rückzahlungsvereinbarung

    Auszug aus BAG, 06.09.1995 - 5 AZR 174/94
    Der Senat hat im wesentlichen entschieden: Bei einer Lehrgangsdauer von bis zu zwei Monaten ohne gleichzeitige Arbeitsverpflichtung darf einzelvertraglich im Regelfall höchstens eine einjährige Bindung vereinbart werden (BAG Urteil vom 15. Dezember 1993 - 5 AZR 279/93 - AP Nr. 17 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
  • BAG, 11.04.1984 - 5 AZR 430/82

    Ausbildungskosten: Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers

    Auszug aus BAG, 06.09.1995 - 5 AZR 174/94
    Eine Lehrgangsdauer von sechs Monaten bis zu einem Jahr ohne Arbeitsverpflichtung rechtfertigt im Regelfall keine längere Bindung als drei Jahre (BAGE 42, 48, 54 = AP Nr. 6 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe; BAG Urteil vom 11. April 1984 - 5 AZR 430/82 - AP Nr. 8 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe).
  • BAG, 12.09.1984 - 4 AZR 336/82

    Tarifauslegung - Bargeldlose Gehaltszahlung

    Auszug aus BAG, 06.09.1995 - 5 AZR 174/94
    Dies ergibt sich aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang und der Tarifgeschichte (vgl. BAGE 46, 308, 313 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung).
  • BAG, 12.12.1979 - 5 AZR 1056/77

    Aushilfslehrer im Berufsschuldienst - Sozialarbeiter - Finanzierung der …

    Auszug aus BAG, 06.09.1995 - 5 AZR 174/94
    Bei einer mehr als zweijährigen Dauer der Fortbildungsmaßnahme ohne Arbeitsleistung hat der Senat eine Bindungsdauer von fünf Jahren für zulässig gehalten (Urteile vom 19. Juni 1974 - 5 AZR 299/73 - und vom 12. Dezember 1979 - 5 AZR 1056/77 - AP Nr. 1, 4 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe).
  • BAG, 19.06.1974 - 5 AZR 299/73

    Billigkeitskontrolle - Lehrgang - Fachlehrer - Ausbildung - Verpflichtung zur …

    Auszug aus BAG, 06.09.1995 - 5 AZR 174/94
    Bei einer mehr als zweijährigen Dauer der Fortbildungsmaßnahme ohne Arbeitsleistung hat der Senat eine Bindungsdauer von fünf Jahren für zulässig gehalten (Urteile vom 19. Juni 1974 - 5 AZR 299/73 - und vom 12. Dezember 1979 - 5 AZR 1056/77 - AP Nr. 1, 4 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe).
  • BAG, 10.03.1982 - 4 AZR 540/79

    Tariflohnerhöhung - Effektivklausel

    Auszug aus BAG, 06.09.1995 - 5 AZR 174/94
    Die Tarifverträge sind allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen die Verfassung, anderes höherrangiges zwingendes Recht oder die guten Sitten verstoßen (BAGE 38, 118, 129 = AP Nr. 47 zu § 242 BGB Gleichbehandlung; BAGE 49, 281, 287 = AP Nr. 123 zu § 611 BGB Gratifikation).
  • BAG, 23.02.1983 - 5 AZR 531/80

    Eingriff in das Grundrecht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes nach Art. 12 …

    Auszug aus BAG, 06.09.1995 - 5 AZR 174/94
    Eine Lehrgangsdauer von sechs Monaten bis zu einem Jahr ohne Arbeitsverpflichtung rechtfertigt im Regelfall keine längere Bindung als drei Jahre (BAGE 42, 48, 54 = AP Nr. 6 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe; BAG Urteil vom 11. April 1984 - 5 AZR 430/82 - AP Nr. 8 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe).
  • BAG, 04.09.1985 - 5 AZR 655/84

    Betriebsbedingte Kündigung - Gratifikationen - Tarifvertrag

    Auszug aus BAG, 06.09.1995 - 5 AZR 174/94
    Die Tarifverträge sind allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen die Verfassung, anderes höherrangiges zwingendes Recht oder die guten Sitten verstoßen (BAGE 38, 118, 129 = AP Nr. 47 zu § 242 BGB Gleichbehandlung; BAGE 49, 281, 287 = AP Nr. 123 zu § 611 BGB Gratifikation).
  • BAG, 14.06.1995 - 5 AZR 960/93

    Rückzahlung von Fortbildungskosten; Auslegung eines Tarifvertrages

    Auszug aus BAG, 06.09.1995 - 5 AZR 174/94
    Hat der Arbeitgeber die Weiterbildung erkennbar befürwortet, so besteht kein sachlicher Grund, Angestellte, die selbst initiativ werden und eine Weiterbildung beim Arbeitgeber anregen, anders zu behandeln als Arbeitnehmer, die dazu vom Arbeitgeber erst aufgefordert werden müssen (BAG Urteil vom 14. Juni 1995 - 5 AZR 960/93 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).
  • LAG Niedersachsen, 22.09.1992 - 11 Sa 1026/92
  • BAG, 17.11.2005 - 6 AZR 160/05

    Weiterbildungskosten - Rückzahlungsverpflichtung

    c) Tarifverträge sind allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen die Verfassung, gegen anderes höherrangiges zwingendes Recht oder gegen die guten Sittenverstoßen (BAG 6. November 1996 - 5 AZR 334/95 - BAGE 84, 282; 6. September 1995 - 5 AZR 174/94 - BAGE 81, 5 mwN).

    Auch in solchen Fällen ist zumindest bei der Verweisung auf einen geschlossenen Regelungskomplex von der grundsätzlichen Richtigkeitsgewähr der einbezogenen Tarifvertragsnormen auszugehen (BAG 6. September 1995 - 5 AZR 174/94 - BAGE 81, 5; Preis Grundfragen der Vertragsgestaltung im Arbeitsrecht § 14 III 3 e S. 398).

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 08.05.2018 - 2 Sa 215/17

    Rückzahlung von Ausbildungskosten - Personalbedarf des Arbeitgebers

    Hinsichtlich der im Manteltarifvertrag getroffenen Regelung lehnt das Arbeitsgericht eine Rückzahlungsverpflichtung unter Verweis auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 6. September 1995, 5 AZR 174/94, ab.

    Vor diesem Hintergrund bedarf es auch einer Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass Tarifverträge nicht in demselben Umfang der gerichtlichen Inhaltskontrolle unterliegen wie Einzelverträge (Vgl. hierzu BAG, Urteil vom 06.09.1995, 5 AZR 174/94 Rn. 36 m.w.N.), nicht, wenn bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen des Tarifvertrages nicht erfüllt sind.

    Hat der Arbeitgeber die Weiterbildung - wie vorliegend - erkennbar befürwortet, so besteht kein sachlicher Grund, Arbeitnehmer, die selbst initiativ geworden sind und eine Weiterbildung beim Arbeitgeber angeregt haben, anders zu behandeln, als solche, die dazu vom Arbeitgeber erst aufgefordert werden mussten (BAG Urteil vom 06.09.1995, Az. 5 AZR 174/94, Rn. 20).

    Zwar dürfen nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 06.09.1955, 5 AZR 174/94, Rn 25) keine zu hohen Anforderungen gestellt werden, da der Personalbedarf eines Arbeitgebers, zumal wenn es um längere Zeiträume geht, nicht sicher abschätzbar, sondern von vielen Unwägbarkeiten abhängig ist.

    Rn. 46 Diese Rechtsprechung zur Bindungsdauer wendet das Bundesarbeitsgericht auch zur Auslegung und Ausfüllung des Begriffs "im Rahmen des Personalbedarfs" an (BAG. Urteil vom 06.09.1955, 5 AZR 174/94 Rn. 25) und schließt hieraus, dass - wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausführte - eine Weiter- oder Fortbildung nur dann "im Rahmen des Personalbedarfs" erfolgt, wenn beim Arbeitgeber in dem dreijährigen Bindungszeitraum wahrscheinlich Stellen zu besetzen sind, für die eine durch die Weiterbildung erworbene Qualifikation Voraussetzung ist (ebenso BAG…, Urteil vom 06.11.1996, 5 AZR 498/95 Rn. 24).

    Im übrigen verlieren länger zurückliegende Fort- und Weiterbildungen ohne entsprechende berufliche Tätigkeit regelmäßig an Wert (BAG, Urteil vom 06.09.1995, 5 AZR 174/94 Rn. 26).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 03.03.2015 - 8 Sa 561/14

    Rückforderung von Weiterbildungskosten - unangemessene Benachteiligung

    Es besteht insoweit eine materielle Richtigkeitsgewähr für die tariflichen Regelungen (BAG 06. September 1995 - 5 AZR 174/94 - Rn. 38, juris).

    Im Übrigen wurde durch das Bundesarbeitsgericht bereits in dem tarifvertraglichen Zusammenhang festgestellt, dass es nahe liegen würde, auf kürzere Zeiträume als nur auf volle Jahre abzustellen (BAG 06. September 1995 - 5 AZR 174/94 - Rn. 46, juris).

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