Weitere Entscheidung unten: BFH, 24.06.1985

Rechtsprechung
   BFH, 14.06.1985 - VI R 150-152/82, VI R 150/82, VI R 151/82, VI R 152/82   

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https://dejure.org/1985,78
BFH, 14.06.1985 - VI R 150-152/82, VI R 150/82, VI R 151/82, VI R 152/82 (https://dejure.org/1985,78)
BFH, Entscheidung vom 14.06.1985 - VI R 150-152/82, VI R 150/82, VI R 151/82, VI R 152/82 (https://dejure.org/1985,78)
BFH, Entscheidung vom 14. Juni 1985 - VI R 150-152/82, VI R 150/82, VI R 151/82, VI R 152/82 (https://dejure.org/1985,78)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG (1980) § 19 Abs. 1; LStDV § 1 Abs. 2, 3

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Abgrenzung selbständige und nichtselbständige Tätigkeit; gelegentlich beschäftigte Werbedamen können selbständig tätig sein

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Verkaufsförderer, Abgrenzung AN / freier Mitarbeiter, Scheinselbständigkeit, Abhängigkeit

Papierfundstellen

  • BFHE 144, 225
  • BB 1985, 2153
  • BStBl II 1985, 661
 
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Wird zitiert von ... (86)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 10.09.1976 - VI R 80/74

    Grundsätze zur Arbeitnehmereigenschaft von nebenberuflich in Gaststätten

    Auszug aus BFH, 14.06.1985 - VI R 150/82
    Die Frage, wer Arbeitnehmer ist, ist unter Beachtung dieser Bestimmung nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. Urteile vom 10. September 1976 VI R 80/74, BFHE 120, 465, BStBl II 1977, 178; vom 14. Dezember 1978 I R 121/76, BFHE 126, 311, BStBl II 1979, 188; vom 20. Februar 1979 VIII R 52/77, BFHE 127, 201, BStBl II 1979, 414, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Ist dies der Fall, ist die Eingliederung des Beauftragten besonders sorgfältig zu prüfen (vgl. BFHE 120, 465, BStBl II 1977, 178 unter 2.).

  • FG Münster, 24.10.1979 - V 2722/77
    Auszug aus BFH, 14.06.1985 - VI R 150/82
    Das FG Münster habe in dem rechtskräftig gewordenen Urteil vom 24. Oktober 1979 V 2722/77 U (EFG 1980, 311) wesentlich auf das sog. Unternehmerrisiko abgestellt, als es Werbedamen als unselbständig beurteilt habe.

    Der Senat braucht demnach auch nicht zu prüfen, ob er der zur Umsatzsteuerpflicht von Werbedamen ergangenen Entscheidung des FG Münster vom 24. Oktober 1979 (EFG 1980, 311) zustimmen könnte.

  • BFH, 20.02.1979 - VIII R 52/77

    Abgrenzung zwischen nichtselbständiger und gewerblicher Tätigkeit

    Auszug aus BFH, 14.06.1985 - VI R 150/82
    Die Frage, wer Arbeitnehmer ist, ist unter Beachtung dieser Bestimmung nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. Urteile vom 10. September 1976 VI R 80/74, BFHE 120, 465, BStBl II 1977, 178; vom 14. Dezember 1978 I R 121/76, BFHE 126, 311, BStBl II 1979, 188; vom 20. Februar 1979 VIII R 52/77, BFHE 127, 201, BStBl II 1979, 414, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 14.12.1978 - I R 121/76

    Arbeitnehmereigenschaft - Rundfunkmitarbeiter

    Auszug aus BFH, 14.06.1985 - VI R 150/82
    Die Frage, wer Arbeitnehmer ist, ist unter Beachtung dieser Bestimmung nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. Urteile vom 10. September 1976 VI R 80/74, BFHE 120, 465, BStBl II 1977, 178; vom 14. Dezember 1978 I R 121/76, BFHE 126, 311, BStBl II 1979, 188; vom 20. Februar 1979 VIII R 52/77, BFHE 127, 201, BStBl II 1979, 414, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 03.08.1978 - VI R 212/75

    Die Tätigkeit eines Synchronsprechers bei der Synchronisierung eines

    Auszug aus BFH, 14.06.1985 - VI R 150/82
    Bei den Tätigkeiten der Werbedamen handelt es sich nicht um solche einfacher Art. Der Senat hat als solche Arbeiten vor allem Handarbeiten beurteilt, bei denen der Tätige kaum eine eigene Initiative entfalten kann und deshalb besonders den Weisungen des Auftraggebers unterliegt (vgl. BFH-Urteil vom 3. August 1978 VI R 212/75, BFHE 126, 271, BStBl II 1979, 131 unter I.).
  • BFH, 10.03.2005 - V R 29/03

    Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Tätigkeit des GmbH-Geschäftsführers

    Das allein reicht allerdings grundsätzlich für die Annahme der Selbständigkeit ebenso wenig aus, wie allein der Umstand, dass eine Leistung zu bestimmter Zeit zu erbringen ist, die Beurteilung als selbständig generell auszuschließen vermag (vgl. Urteile in BFHE 188, 101, BStBl II 1999, 53; vom 14. Juni 1985 VI R 150-152/82, BFHE 144, 225, BStBl II 1985, 661; vom 14. Dezember 1988 X R 34/82, BFH/NV 1989, 541).
  • BFH, 18.06.2015 - VI R 77/12

    Telefoninterviewer als Arbeitnehmer, Revisibilität der Beweiswürdigung

    In diese Gesamtwürdigung ist auch einzubeziehen, wie das der Beschäftigung zugrunde liegende Vertragsverhältnis ausgestaltet worden ist, sofern die Vereinbarungen ernsthaft gewollt und tatsächlich durchgeführt worden sind (Bestätigung der ständigen Senatsrechtsprechung, Urteil vom 14. Juni 1985 VI R 150-152/82, BFHE 144, 225, BStBl II 1985, 661).

    Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist (Senatsurteile vom 14. Juni 1985 VI R 150-152/82, BFHE 144, 225, BStBl II 1985, 661; vom 20. November 2008 VI R 4/06, BFHE 223, 425, BStBl II 2009, 374; jeweils m.w.N.).

    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil in BFHE 144, 225, BStBl II 1985, 661 zahlreiche Kriterien (Indizien) beispielhaft aufgeführt, die im Rahmen dieser Würdigung nach dem Gesamtbild der Verhältnisse für die Abgrenzung Bedeutung haben können und im konkreten Einzelfall jeweils zu gewichten und gegeneinander abzuwägen sind.

    Darauf hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil in BFHE 144, 225, BStBl II 1985, 661 ausdrücklich hingewiesen.

    So rechnen etwa selbständig tätige Handwerker ihre Leistungen regelmäßig auf Stundenbasis ab und auch selbständig tätige Rechtsanwälte stellen Honorare auf Stundenbasis in Rechnung (Senatsurteil in BFHE 144, 225, BStBl II 1985, 661).

    c) Rechtsfehlerhaft hat das FG im Rahmen seiner Würdigung des Merkmals Unternehmerrisiko auch nicht die Rechtsprechung des erkennenden Senats berücksichtigt, dass dann, wenn --wie im hier gegebenen Streitfall-- Auftragnehmer im Falle einer Erkrankung oder Urlaubsabwesenheit keine Aufträge ausführen und keine Einnahmen erzielen können, typischerweise keine Arbeitnehmertätigkeit vorliegt (Senatsurteil in BFHE 144, 225, BStBl II 1985, 661).

    Zudem spricht ein geringer zeitlicher Umfang einer Tätigkeit nach der Rechtsprechung des Senats eher für eine selbständige als für eine nichtselbständige Tätigkeit, weil in den Fällen, in denen der Auftragnehmer jeweils nur kurz mit dem Betrieb des Auftragsgebers in Berührung kommt, die Eingliederung in den Betrieb fehlen kann (so schon Senatsurteil in BFHE 144, 225, BStBl II 1985, 661, m.w.N.).

    Vielmehr hat der erkennende Senat die Merkmale Urlaubsanspruch, Anspruch auf sonstige Sozialleistungen und Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall als Merkmale, die für eine Arbeitnehmereigenschaft sprechen, beurteilt (Senatsurteil in BFHE 144, 225, BStBl II 1985, 661); das entspricht auch der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 30. Oktober 2013 B 12 KR 17/11 R, juris, Rz 27 der Gründe).

  • BFH, 22.02.2012 - X R 14/10

    Werbeeinkünfte eines Fußball-Nationalspielers - Merkmale für

    Unter Beachtung dieser Begriffsbestimmungen ist die Frage, ob ein Steuerpflichtiger mit einer bestimmten Betätigung Arbeitnehmer ist, nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Juni 1985 VI R 152/82, BFHE 144, 225, BStBl II 1985, 661).

    Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung insbesondere die folgenden Merkmale von Bedeutung, die für eine Arbeitnehmereigenschaft sprechen können (vgl. die Aufzählungen in den BFH-Urteilen in BFHE 144, 225, BStBl II 1985, 661, und vom 30. Mai 1996 V R 2/95, BFHE 180, 213, BStBl II 1996, 493, unter II.1.; hierauf Bezug nehmend auch die neuere Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile in BFHE 218, 233, BStBl II 2009, 931, unter II.1., und vom 29. Mai 2008 VI R 11/07, BFHE 221, 182, BStBl II 2008, 933, unter II.2.a aa): -  persönliche Abhängigkeit, - Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der   Tätigkeit, -  feste Arbeitszeiten, -  Ausübung der Tätigkeit gleichbleibend an einem bestimmten Ort, -  feste Bezüge, -  Urlaubsanspruch, -  Anspruch auf sonstige Sozialleistungen, -  Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall, -  Überstundenvergütung, -  zeitlicher Umfang der Dienstleistungen, -  Unselbständigkeit in Organisation und Durchführung der Tätigkeit, -  fehlendes Unternehmerrisiko, -  fehlende Unternehmerinitiative, -  kein Kapitaleinsatz, -  keine Pflicht zur Beschaffung von Arbeitsmitteln, - Notwendigkeit der engen ständigen Zusammenarbeit mit anderen   Mitarbeitern, -  Eingliederung in den Betrieb, -  geschuldet wird die Arbeitskraft, nicht aber ein Arbeitserfolg, - Ausführung von einfachen Tätigkeiten, bei denen eine   Weisungsabhängigkeit die Regel ist.

    Je kürzer aber eine derartige zeitliche Berührung ist, desto entfernter liegt die Annahme einer Eingliederung in entsprechende organisatorische Abläufe (vgl. zu Werbung treibenden Sportlern BFH-Urteil in BFHE 137, 183, BStBl II 1983, 182, unter I.1.; zu "Werbedamen", die in Kaufhäusern tätig sind, BFH-Urteil in BFHE 144, 225, BStBl II 1985, 661; zu "Models", die für die Produktion von Werbefilmen eingesetzt werden, BFH-Urteil in BFHE 218, 233, BStBl II 2009, 931, unter II.2.).

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Rechtsprechung
   BFH, 24.06.1985 - GrS 1/82   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,2180
BFH, 24.06.1985 - GrS 1/82 (https://dejure.org/1985,2180)
BFH, Entscheidung vom 24.06.1985 - GrS 1/82 (https://dejure.org/1985,2180)
BFH, Entscheidung vom 24. Juni 1985 - GrS 1/82 (https://dejure.org/1985,2180)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFHE 144, 325
  • BB 1985, 2153
  • BStBl II 1985, 711
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 24.06.1985 - GrS 1/82
    Der Große Senat beschließt in seiner Besetzung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 FGO und ohne mündliche Verhandlung (Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs - BFHEntlG -) darüber, welcher Senat berechtigt ist, nach § 11 Abs. 2 Satz 2 FGO einen weiteren Richter zu entsenden (BFH-Beschluß vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 mit weiteren Nachweisen) - s. unten unter B. II. -.

    Das Entsendungsrecht des VIII. Senats wäre nicht berührt, wenn die Anrufung Rechtsfragen enthielte, die mit Rechtsfragen in einer vorübergehend gleichzeitig beim Großen Senat anhängigen Vorlage des IV. Senats in dem Verfahren GrS 4/82 inhaltsgleich wären.

    Zur Begründung wird auf den Beschluß des Großen Senats in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 unter B. IV. 1. verwiesen.

    Die Anrufung ist in beiden Rechtsfragen gegenstandslos geworden, weil über diese Rechtsfragen im Beschluß des Großen Senats in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 entschieden wurde und es einer erneuten Entscheidung nicht bedarf.

    Die Rechtsfragen Nrn. 1 und 2 des Anrufungsbeschlusses sind inhaltsgleich mit den im Beschluß des Großen Senats in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 entschiedenen Rechtsfragen Nrn. 3 und 4.

    Die Inhaltsgleichheit der vorgelegten Rechtsfrage Nr. 1 und der im Beschluß in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 entschiedenen Rechtsfrage Nr. 3 ist offenkundig.

    Inhaltsgleichheit ist auch bei der vorgelegten Rechtsfrage Nr. 2 und der im Beschluß in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 entschiedenen Rechtsfrage Nr. 4 gegeben.

    Die Vorlagefrage Nr. 2 stimmt somit überein mit der im Beschluß in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 entschiedenen Rechtsfrage Nr. 4, die ebenfalls darauf gerichtet war, ob das bloße Streben nach einer Vermögensmehrung bei den Gesellschaftern durch Minderung der Personensteuern das Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht in § 1 Abs. 1 GewStDV erfüllt.

    Die Vorlage enthält keine Gesichtspunkte, die im Beschluß in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 unberücksichtigt geblieben wären.

    In dem Anrufungsbeschluß hatte der I. Senat in beiden Vorlagefragen den Standpunkt der früheren Rechtsprechung vertreten, der vom Großen Senat aber im Beschluß in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 nicht bestätigt wurde.

    Der VIII. Senat hat daraufhin keine Erklärung des Inhalts abgegeben, daß er ungeachtet der Entscheidung in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 auf einer sachlichen Entscheidung des Großen Senats in dem vorliegenden Anrufungsverfahren bestehe.

    Sein Stillschweigen ist dahin zu deuten, daß der VIII. Senat sich an die Entscheidung in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 gebunden sieht und das Anrufungsverfahren als durch diese Entscheidung sachlich erledigt betrachtet.

    In einem solchen Falle hat der Große Senat die Befugnis, von sich aus festzustellen, daß mit der Entscheidung in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 das vorliegende Anrufungsverfahren gegenstandslos geworden ist.

  • BFH, 17.02.1982 - I B 24/79

    Kommanditgesellschaft - Gewerbebetrieb - Gewinnabsicht - Veräußerungsgewinn -

    Auszug aus BFH, 24.06.1985 - GrS 1/82
    Der I. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat durch Beschluß vom 17. Februar 1982 I B 24/79 (BFHE 135, 78, BStBl II 1982, 295) dem Großen Senat des BFH gemäß § 11 Abs. 3 und 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt:.

    Der Beschwerde I B 24/79 liegt folgender Sachverhalt zugrunde:.

    Der Bundesminister der Finanzen (BMF) ist dem Ausgangsverfahren I B 24/79 - jetzt VIII B 112/79 - beigetreten (§ 122 Abs. 2 FGO).

  • BFH, 10.11.1977 - IV B 33/76

    Zur Frage der Aussetzung der Vollziehung oder einstweiligen Anordnung gegen

    Auszug aus BFH, 24.06.1985 - GrS 1/82
    Es folgte in seiner Entscheidung im wesentlichen den Rechtsauffassungen des BFH-Beschlusses vom 10. November 1977 IV B 33-34/76 (BFHE 123, 412, BStBl II 1978, 15) und verneinte das Vorliegen einer Mitunternehmerschaft.

    Ob die in dem Anrufungsbeschluß zu der Rechtsfrage Nr. 2 angenommene Abweichung von der Entscheidung des IV. Senats in BFHE 123, 412, BStBl II 1978, 15 vorlag, kann offenbleiben, weil aus den Gründen unten unter B. IV. eine Divergenz nicht mehr vorliegen würde.

  • BFH, 19.01.1988 - VIII B 112/79

    Erlass von Gewinnfeststellungsbescheiden wegen Verlusten aus einem Gewerbebetrieb

    Auszug aus BFH, 24.06.1985 - GrS 1/82
    Der Bundesminister der Finanzen (BMF) ist dem Ausgangsverfahren I B 24/79 - jetzt VIII B 112/79 - beigetreten (§ 122 Abs. 2 FGO).

    Während des Anrufungsverfahrens ist durch Änderung der Geschäftsverteilung beim BFH die Zuständigkeit des I. Senats zur Entscheidung über die gesonderte Feststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb für Personengesellschaften - und damit für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens - auf den VIII. Senat des BFH übergegangen - VIII B 112/79 -.

  • BSG, 15.12.1982 - GS 2/80

    Verpflichtungsklage; Leistungsklage; Ablehnungsbescheid;

    Auszug aus BFH, 24.06.1985 - GrS 1/82
    Die gleichen Überlegungen haben den Großen Senat des Bundessozialgerichts in einer verfahrensähnlichen Lage zum Ausspruch der Erledigung des Vorlageverfahrens veranlaßt (Beschluß vom 15. Dezember 1982 GS 2/80, BSGE 54, 223).
  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Gegen die Zulässigkeit der vom IV. Senat vorgelegten Rechtsfragen Nrn. 3, 4 und - unter bestimmten Voraussetzungen auch - Nr. 5 spreche außerdem, daß Rechtsfragen des gleichen Inhalts bereits früher vom I. Senat des BFH mit Beschluß vom 17. Februar 1982 I B 24/79 (BFHE 135, 78, BStBl II 1982, 295) dem Großen Senat vorgelegt worden seien (Verfahren GrS 1/82).

    Die Klägerin beantragt, den Vorlagebeschluß des IV. Senats hinsichtlich der Vorlagefragen Nrn. 3 - insoweit mit Ausnahme der Zusatzfragen -, 4 und 5 als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise, das durch den Vorlagebeschluß des IV. Senats eingeleitete Verfahren bis zur Entscheidung über den Vorlagebeschluß des I. Senats - jetzt VIII B 112/79 - (Verfahren beim Großen Senat GrS 1/82) auszusetzen.

    Die von der Klägerin angeregte Verbindung des bei dem Großen Senat anhängigen Verfahrens GrS 1/82 mit dem vorliegenden Verfahren ist weder geboten noch zweckmäßig, zumal in der Sache GrS 1/82 die Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Rechtsfragen für das Ausgangsverfahren VIII B 112/79 zweifelhaft ist.

    Eine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens bis zu einer Entscheidung in der Sache GrS 1/82 war nicht anzuordnen.

    Nach der Äußerung des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin Rechtsanwalt Dr. M in der mündlichen Verhandlung vor dem Großen Senat, er habe nach dem späten Beitritt des BMF zum Verfahren GrS 4/82 nur wenig Zeit gehabt, sich in die Stellungnahmen des BMF aus dem Verfahren GrS 1/82 einzuarbeiten, hat der Große Senat, obgleich ein Antrag auf Vertagung nicht gestellt wurde, unter dem Blickwinkel des Anspruchs auf rechtliches Gehör die Frage einer Vertagung geprüft.

    Rechtsanwalt B und Steuerberater R sind gleichzeitig Prozeßbevollmächtigte der Antragstellerin in dem beim Großen Senat anhängigen Verfahren GrS 1/82 und als solche mit den Stellungnahmen des BMF in dem Verfahren GrS 1/82, die zum Gegenstand des Verfahrens GrS 4/82 gemacht wurden, vertraut, wie sich aus ihren umfangreichen schriftlichen Stellungnahmen dazu ergibt.

    Die Zulässigkeit der Anrufung wird -entgegen der Meinung der Klägerin- nicht dadurch berührt, daß die vorgelegte Rechtsfrage Nr. 3 inhaltsgleich ist mit der Rechtsfrage Nr. 1, die der I. Senat mit seinem Beschluß in BFHE 135, 78, BStBl II 1982, 295) dem Großen Senat vorgelegt hat (Verfahren GrS 1/82).

  • BFH, 23.06.1993 - X R 96/90

    Stundung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis durch die Finanzbehörden

    Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens der KG legte der I.Senat des BFH mit Beschluß vom 17. Februar 1982 I B 24/79 (BFHE 135, 78, BStBl II 1982, 295) die für die begehrte Regelungsanordnung entscheidungserheblichen materiellrechtlichen Rechtsfragen dem Großen Senat zur Entscheidung vor (Az. GrS 1/82).

    Kurze Zeit nach Ergehen der Beschwerdeentscheidung hat der Große Senat das Verfahren über die Vorlage des I.Senats für erledigt erklärt (Beschluß vom 24. Juni 1985 GrS 1/82, BFHE 144, 325, BStBl II 1985, 711).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.10.2020 - 2 L 5/18

    Feststellung eines alten Wasserrechts unter Wiederaufgreifen eines früheren

    "Neu" im Sinne der genannten Vorschrift sind nur solche Beweismittel, die im Rahmen der den bestandskräftigen Bescheid tragenden Rechtsauffassung zu einer günstigeren Entscheidung geführt hätten (BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2000 - 8 B 352/99 - juris Rn. 5; ebenso - zu § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO: BFH, Beschluss vom 23. November 1987 - GrS 1/82 - juris Rn. 33).
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