Rechtsprechung
| BAG, 01.06.1966 - 1 ABR 16/65 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Listenführer einer Vorschlagsliste - Betriebswahl - Erklärungen wahlberechtigter Arbeitnehmer - Zurückziehen der Unterschrift - Wahlvorstand - Doppelunterzeichner - Anfechtung der Betriebsratswahl - Beanstandungsschreiben des Wahlvorstandes
Verfahrensgang
- LAG Hamm, 29.10.1965 - 5 BVTa 7/65
- BAG, 01.06.1966 - 1 ABR 16/65
Papierfundstellen
- BAGE 18, 312
- BB 1966, 1227
- DB 1966, 1693
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 30.11.1978 - III ZR 43/77
Seuchenpolizeiliches Tätigkeitsverbot
Das ist auch die einhellige Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. LG Hannover, NJW 1976, 2306; LG Düsseldorf, DB 1966, 1053; ArbG Oberhausen, DB 1967, 211; LG Tübingen, AR-Blattei "Krankheit des Arbeitnehmers", Entscheidungen, Nr. 88; AG Köln, NJW 1976, 378; ArbG Hamburg BB 1966, 1227;… Fuhr/Stahlhacke a.a.O. Anm. II 2 a zu § 133 c GewO;… Landmann/Rohmer a.a.O. Rdn. 16 zu § 133 c GewO; Diekhoff, DB 1967, 382; Benne, Staats- und Kommunalverwaltung, 1967, 183; Honnacker, BayVBl 1965, 227; Sommer in AR-Blattei "Krankheit des Arbeitnehmers", V E 2). - BAG, 20.10.2021 - 7 ABR 36/20
Betriebsratswahl - Zustimmung zur Aufnahme in Vorschlagsliste - Schriftform - …
Die Nachfrist von drei Arbeitstagen ist zwingend vorgeschrieben und steht nicht zur Disposition des Wahlvorstands, dieser kann die Frist weder verlängern noch verkürzen (…Fitting BetrVG 30. Aufl. § 8 WO 2001 Rn. 8;… Forst in Richardi BetrVG 16. Aufl. § 8 WO 2001 Rn. 6;… Jacobs GK-BetrVG 11. Aufl. § 8 WO Rn. 6; vgl. BAG 1. Juni 1966 - 1 ABR 16/65 - zu II B der Gründe, BAGE 18, 312 zur Zurückweisung eines nachgebesserten Wahlvorschlags nach Ablauf einer unzureichenden Frist nach § 8 Abs. 2 der Ersten Rechtsverordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes in der Fassung vom 1. Januar 1964). Setzt der Wahlvorstand im Beanstandungsschreiben eine Frist, die nicht den Vorgaben des § 8 Abs. 2 WO entspricht, verstößt er damit gegen seine Verpflichtungen aus der Wahlordnung, was bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 19 BetrVG die erfolgreiche Anfechtung der Wahl rechtfertigen kann.Insbesondere kann die Wahlanfechtung darauf gestützt werden, dass die gesetzte Frist nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt hat (vgl. BAG 1. Juni 1966 - 1 ABR 16/65 - aaO).
- BGH, 01.02.1979 - III ZR 88/77
Anspruch eines Arbeitnehmers auf Fortzahlung des Lohns - Anspruch eines mit einem …
Wenn ein Mensch ansteckungsverdächtig oder ausscheidungsverdächtig oder Ausscheider nach § 2 BSeuchG ist, so stellt dies regelmäßig für ihn ein "unverschuldetes Unglück" im Sinne der eben genannten Bestimmungen dar, also ein nachteiliges Ereignis, das ihn abweichend vom normalen Lebenslauf unerwartet und hart trifft (RAG 10, 343, 347;… Würdinger in Großkomm. HGB 3. Aufl. § 63 Anm. 1; Amtsgericht Hamburg BB 1966, 1227; Amtsgericht Köln NJW 1976, 378).Er muß daher auch ohne behördliches Beschäftigungsverbot von sich aus gegen die Beschäftigung seuchenverdächtiger Personen einschreiten (vgl. auch LG Tübingen AR-Blattei "Krankheit des Arbeitnehmers" Nr. 88; Arbeitsgericht Hamburg BB 1966, 1227; Amtsgericht Köln NJW 1976, 378;… Nikisch, Arbeitsrecht, Erster Band 3. Aufl. S. 624 f; Fuhr/Stahlhacke GewO § 133 c Anm. III 2;… Landmann/Rohmer GewO 12. Aufl. § 133 c Rdn. 14; Diekhoff DB 1967, 382/383).
- BAG, 04.10.1977 - 1 ABR 37/77
Wahlvorstand - Wahlvorschlag - Unterzeichnung - Begrenzung der Frist - Frist für …
Insoweit hat das Landesarbeitsgericht zu Recht ausgeführt, im Hinblick darauf, daß es sich bei der Betriebsratswahl um einen betrieblichen Vorgang handele, sei es als zulässig anzusehen, wenn der WahlVorstand den Ablauf der Frist auf das Ende der Dienststunden des WahlVorstandes oder auf das Ende der Arbeitszeit im Betrieb am letzten Tag der Frist begrenzt, vorausgesetzt, daß der festgesetzte Fristablauf nicht vor dem Ende der Arbeitszeit der überwiegenden Mehrheit der Arbeitnehmer liegt (…Dietz-Richardi, BetrVG, 5. Aufl., § 3 WO Anm. 11 und § 32 WO Anm. 3;… Fitting-Auffarth- Kaiser, BetrVG, 11. Aufl., § 3 WO Anm. 6 und § 32 WO Anm. 4 ; GK-Thiele, BetrVG, § 3 WO Anm. 10;… Galperin-LÖwisch, BetrVG, 5. Aufl., § 3 WO Anm. 6; ArbG Berlin BB 1972, 576 f.; zur WO 1953 vgl. BAG AP Nr. 11 zu § 18 BetrVG; BAG 18, 312 [318] = AP Nr. 2 zu § 6 WahlO; vgl. auch OVG Münster, AP Nr. 1 zu § 7 WahlO z. PersVG mit Anm. Dietz). - LAG Baden-Württemberg, 16.09.1996 - 15 TaBV 10/96
Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung zum Zweck des …
Sowohl bei der Einspruchsfrist nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 WahlO als auch bei der Einreichungsfrist gemäß § 6 Abs. 1 WahlO ist anerkannt, daß der Ablauf der Frist auf einen Zeitpunkt vor Ablauf des letzten Tages der Frist festgesetzt werden kann, wenn sichergestellt ist, daß das Fristende nicht vor dem Dienstende der überwiegenden Mehrheit der Arbeitnehmer des Betriebes liegt (vgl. BAG, Beschluß vom 04. Oktober 1977 - 1 ABR 37/77, AP Nr. 2 zu § 18 BetrVG 1972; Beschluß vom 01. Juni 1966 - 1 ABR 16/65, BAGE 18, 312 = AP Nr. 2 zu § 6 WahlO). - BAG, 20.11.1970 - 1 AZR 408/69
Betriebsstillegung - Abfindungszahlung - Betriebsratsmitwirkung
Warum Abfindungen ausscheiden sollen, ist aber eben so wenig einzusehen Sie vermögen ebenfalls Härten für die Entlassenen zu mildern Insoweit findet also in der Tat ein XAusgleich" statt Ausgleich ist nämlich ln erster Linie nichts anderes als die Annäherung der beiderseitigen Standpunkte, eine Angleichung der beiderseits verfolgten Ziele, eine Verringerung der Härten, die sich für den Unternehmer ergeben wurden, wenn er die von ihm beabsichtigten Maßnahmen nicht durchführen durfte, und die sich für die Aroeit- nehmer ergeben würden, wenn sie ihren Arbeitsplatz entschädigungslos verlören Die Zahlung einer Entschädigung (Abfindung) für den Verlust des Arbeitsplatzes ist somit mit dem Begriff des Interessenausgleichs vereinbar Ihn ausschließlich auf die Frage zu beziehen, ob die Betriebsänderungen des § 72 £bs" 1 BetrVG \orgenommen werden oder nicht, bedeutet, von vornherein die Belange des Unternehmens, insbesondere aber die der Belegschaft und ihrer Angehörigen verkürzt zu sehen Diese Betriebsänderungen berühren nachnaltig das Schicksal des Unternehmens und damit des Unternehmers, nicht zuletzt aber auch das der Arbeitnehmer Soll ein Interessenausgleich überhaupt sinnvoll sein, muß er die letzteren Gegebenheiten berücksichtigen können Dann aber sina Abfindungen zugunsten dei Arbeitnehmer nicht auszuschließen Dies entspricht dem recht verstandenen sozialen Schutzgedanken, der dem sozialen Mitbestimmungsrecht in wirtschaftlichen Angelegenheiten zugrunde liegt (siehe BAG AP Nr. 6 zu § 72 BetrVG) Wie dj.e Taoestande des § 72 Abs. 1 BetrVG, bei deren Voriiegen dieses Mitbestimmungsrecht zur Geltung Kommt, ein deutig zeigen, besteht es mit Rucksicnt auf das soziale - ® - 123 Wohl und Wehe der Belegschaftsangehörigen Anderer seits müssen die Interessen des Unternehmens und des Unternehmers schon aus volkswirtschaftlichen Gründen ihre Berücksichtigung finden Diese Umstande gebieten es, daß ein Veilangen des Betriebsrats auf Zahlung von Abfindungen nicht ausgeschlossen werden kann., wenn die dem Mitbestimmungsrecht unterliegenden Betriebsänderungen zu einem Verlust tfon bisherigen Arbeitsplätzen führen Daß andererseits ein Interessenausgleich auch m der schlichten Bejahung oder in der schlichten Verneinung der geplanten Betriebsanderung bestehen kann ist bei der Abwägung der in Betracht kommenden Belange ODenso wie bei ihrer Geltendmachung ohne weiteres denkbar und sei ausdrücklich ausgesprochen Der Interessenausgleich erfolgt dann derart, daß der Interessengegensatz, gegebenenfalls von vorn herein, nicht näher zum Tragen kommt d) Die Systematik des Gesetzes führt zu keinem an deren Ergebnis Zwar gehört die Zahlung von Aoflndungen begrifflich entweder zu dem personellen (so DB 66, 1693) oder wohl richtiger zu dem sozialen (so Gei hard Müller, BB 57 0 9 ) Bereich Jedocn sieht § 7 BetrVG selbst die Zahlung von Abfindungen vor, obwohl die Vorschrift systematisch zum Bereicn der Regelungen über die Mitbestimmung in wirtscnaftlichen Angelegenheiten gehört Es überschneiden sicn hier, wie übrigens auch m dem vom erkennenden Sena<6 in BAG 2o, 79 ff = AP Mr 1 zu § 56 BetrVG Betrieosbuße entschiedenen Pall, die verschiedenen EDenen, ivie sogar Regelungen des Kundigungsschutzrechts ln § 71 BetrVG mit einbezogen sind Das Argument, daß die §§ 72 ff BetrVG nur den wirtschaftlichen Bereich betiafen und deshalb mit der Forderung von Aofmdungon nicht vei einbar waren, ist also n-cnt zutreffend 10 -.
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