Rechtsprechung
| BFH, 22.03.1999 - V S 3/99 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Judicialis
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
- Wolters Kluwer
Gegenvorstellung - Außerordentliche Beschwerde - Verletzung von Verfahrensvorschriften - Verletzung des rechtlichen Gehörs
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
FGO § 96 Abs. 1 § 128 Abs. 1
Verletzung des rechtlichen Gehörs
Papierfundstellen
- BFH/NV 1999, 1235
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (4)
- BFH, 15.09.1998 - V B 39/98
Umsatzbelastung auch bei negativen Einkünften?
Auszug aus BFH, 22.03.1999 - V S 3/99
Durch Beschluß vom 15. September 1998 V B 39/98 (BFH/NV 1999, 226) hat der Senat die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wegen Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Finanzgerichts (FG) vom 4. Februar 1998 6 K 4821/97 als unzulässig verworfen, weil sie den formellen Anforderungen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht entsprach.Dagegen hat der Kläger mit Schriftsätzen ohne Datum (eingegangen am 23. September 1998), vom 23. September 1998 und vom 12. Oktober 1998 Aufhebung und Abänderung des Beschlusses V B 39/98 beantragt.
Der Senat beurteilt das Vorbringen des Klägers als Anträge im Rahmen einer Gegenvorstellung gegen den Beschluß vom 15. September 1998 V B 39/98; unbeschadet ihrer Zulässigkeit ist sie jedenfalls unbegründet.
Soweit sich der Kläger gegen die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision wendet, wonach eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht gegeben ist (vgl. dazu die veröffentlichten Gründe in BFH/NV 1999, 226), ist dies im Rahmen einer Gegenvorstellung unstatthaft.
- BFH, 22.11.1994 - VII B 144/94
Rüge eines Verfahrensfehlers auf Grund widersprechender Gesetzesauslegung
Auszug aus BFH, 22.03.1999 - V S 3/99
a) Die Rechtsprechung läßt in engen Ausnahmefällen gegen einen kraft Gesetzes unanfechtbaren Beschluß eine "außerordentliche Beschwerde" zu, wenn der angefochtene Beschluß unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist oder auf einer Auslegung beruht, die durch das Gesetz ersichtlich ausgeschlossen ist (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. November 1994 VII B 144/94, BFH/NV 1995, 791, m.w.N.). - BFH, 27.12.1994 - X B 124/93
Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung auf Gegenvorstellung
Auszug aus BFH, 22.03.1999 - V S 3/99
Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, weil es insoweit für das insgesamt nicht gesetzlich geregelte Verfahren der Gegenvorstellung an einer Rechtsgrundlage fehlt (BFH-Beschluß vom 27. Dezember 1994 X B 124/93, BFH/NV 1995, 534). - BFH, 04.05.1998 - I B 128/97
Auszug aus BFH, 22.03.1999 - V S 3/99
So kann eine Gegenvorstellung gegen den eine Revisionszulassung verwerfenden Beschluß ausnahmsweise statthaft sein, wenn der BFH das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, gegen das Gebot des gesetzlichen Richters verstößt oder wenn der Beschluß jeglicher gesetzlicher Grundlage entbehrt (vgl. BFH-Beschluß vom 4. Mai 1998 I B 128/97, BFH/NV 1998, 1368).
- BVerwG, 20.11.2000 - 5 B 65.00
Prozessrecht - Gegenvorstellung; Frist; Frist für Erhebung einer …
Ob hiervon in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 8. Juli 1986 - 2 BvR 152/83 - BVerfGE 73, 322 >326 ff.<) Ausnahmen zuzulassen und auch rechtskräftige Entscheidungen auf Antrag im Wege der Selbstkontrolle zu beseitigen sind, wenn sie unter eindeutiger Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Januar 1984 - BVerwG 9 B 689.81 - >NVwZ 1984, 450<, vom 22. November 1993 - BVerwG 11 C 24.93 - >NJW 1994, 674<, vom 25. August 1997 - BVerwG 4 B 85.97 - >in Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 214 insoweit nicht abgedruckt< und vom 28. Oktober 1997 - BVerwG 3 B 188.97 - >SGb 1999, 358 LS<) oder unter Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (vgl. BFH, Beschlüsse vom 21. April 1997 - V R 22, 23/93 - >BFH/NV 1998, 32<, vom 22. März 1999 - V S 3/99 - >BFH/NV 1999, 1235< …und vom 27. Juli 1999 - VII B 300/98 - >BFH/NV 2000, 67 f.<) zustande gekommen sind oder sie jeglicher gesetzlicher Grundlage entbehren (vgl. neben den vorzitierten Beschlüssen des Bundesfinanzhofs BGH, Beschluss vom 20. Juni 1995 - XI ZB 9/95 - >BGHZ 130, 97, 99<), bedarf hier keiner Entscheidung. - BFH, 21.08.2000 - V S 13/00
Gegenvorstellung - Rechtliches Gehör - Gebot des gesetzlichen Richters
Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, weil es insoweit für das insgesamt nicht gesetzlich geregelte Verfahren der Gegenvorstellung an einer Rechtsgrundlage fehlt (z.B. BFH-Beschluss vom 22. März 1999 V S 3/99, BFH/NV 1999, 1235). - BVerwG, 26.11.2003 - 8 AV 1.03
Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Gegenvorstellung
Ob hiervon in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 8. Juli 1986 - 2 BvR 152/83 - BVerfGE 73, 322 ) Ausnahmen zuzulassen und auch rechtskräftige Entscheidungen auf Antrag im Wege der Selbstkontrolle zu beseitigen sind, wenn sie unter eindeutiger Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. November 2000 - BVerwG 5 B 65.00 - m.w.N.) oder unter Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (…vgl. BFH, Beschlüsse vom 21. April 1997 - V R 22, 23/93 - <BFH/NV 1998, 32>; vom 22. März 1999 - V S 3/99 - <BFH/NV 1999, 1235> …und vom 27. Juli 1999 - VII B 300/98 - <BFH/NV 2000, 67 f.>) zustande gekommen sind oder sie jeglicher gesetzlicher Grundlage entbehren (vgl. neben den vorzitierten Beschlüssen des Bundesfinanzhofs BGH, Beschluss vom 20. Juni 1995 - XI ZB 9/95 - <BGHZ 130, 97, 99>), bedarf hier keiner Entscheidung.
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Rechtsprechung
| BFH, 22.03.1999 - V S 2/99 |
Volltextveröffentlichung
Verfahrensgang
- BFH, 25.02.1999 - V S 2/99
- BFH, 22.03.1999 - V S 2/99
Papierfundstellen
- BFH/NV 1999, 1235
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (4)
- BFH, 15.09.1998 - V B 39/98
Umsatzbelastung auch bei negativen Einkünften?
Auszug aus BFH, 22.03.1999 - V S 2/99
Durch Beschluß vom 15. September 1998 V B 39/98 (BFH/NV 1999, 226 ) hat der Senat die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wegen Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Finanzgerichts (FG) vom 4. Februar 1998 6 K 4821/97 als unzulässig verworfen, weil sie den formellen Anforderungen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht entsprach.Dagegen hat der Kläger mit Schriftsätzen ohne Datum (eingegangen am 23. September 1998), vom 23. September 1998 und vom 12. Oktober 1998 Aufhebung und Abänderung des Beschlusses V B 39/98 beantragt.
Der Senat beurteilt das Vorbringen des Klägers als Anträge im Rahmen einer Gegenvorstellung gegen den Beschluß vom 15. September 1998 V B 39/98; unbeschadet ihrer Zulässigkeit ist sie jedenfalls unbegründet.
Soweit sich der Kläger gegen die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision wendet, wonach eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht gegeben ist (vgl. dazu die veröffentlichten Gründe in BFH/NV 1999, 226 ), ist dies im Rahmen einer Gegenvorstellung unstatthaft.
- BFH, 22.11.1994 - VII B 144/94
Rüge eines Verfahrensfehlers auf Grund widersprechender Gesetzesauslegung
Auszug aus BFH, 22.03.1999 - V S 2/99
a) Die Rechtsprechung läßt in engen Ausnahmefällen gegen einen kraft Gesetzes unanfechtbaren Beschluß eine "außerordentliche Beschwerde" zu, wenn der angefochtene Beschluß unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist oder auf einer Auslegung beruht, die durch das Gesetz ersichtlich ausgeschlossen ist (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. November 1994 VII B 144/94, BFH/NV 1995, 791, m.w.N.). - BFH, 27.12.1994 - X B 124/93
Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung auf Gegenvorstellung
Auszug aus BFH, 22.03.1999 - V S 2/99
Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, weil es insoweit für das insgesamt nicht gesetzlich geregelte Verfahren der Gegenvorstellung an einer Rechtsgrundlage fehlt (BFH-Beschluß vom 27. Dezember 1994 X B 124/93, BFH/NV 1995, 534). - BFH, 04.05.1998 - I B 128/97
Auszug aus BFH, 22.03.1999 - V S 2/99
So kann eine Gegenvorstellung gegen den eine Revisionszulassung verwerfenden Beschluß ausnahmsweise statthaft sein, wenn der BFH das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, gegen das Gebot des gesetzlichen Richters verstößt oder wenn der Beschluß jeglicher gesetzlicher Grundlage entbehrt (vgl. BFH-Beschluß vom 4. Mai 1998 I B 128/97, BFH/NV 1998, 1368 ).
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