Rechtsprechung
| BFH, 13.01.2000 - III B 88/99 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Judicialis
FGO § 129; ; FGO § 56; ; FGO § 129 Abs. 2; ; FGO § 142 Abs. 1; ; ZPO § 117 Abs. 2; ; BFHEntlG Art. 1 Nr. 1
- Wolters Kluwer
Wiederaufnahmeverfahren - Prozesskostenhilfe - Prozessbevollmächtigter - Vertretungszwang
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BFH-EntlG Art. 1 Nr. 1; FGO § 129 Abs. 2
Ablehnender PKH-Beschluss; Beschwerde; Vertretungszwang - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFH/NV 2000, 856
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- BFH, 10.07.1997 - XI S 9/97
Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Auszug aus BFH, 13.01.2000 - III B 88/99
Es fehlt bereits an der nach § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 117 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung mit einzureichenden Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin (s. hierzu z.B. den BFH-Beschluss vom 10. Juli 1997 XI S 9/97, BFH/NV 1998, 79).
- BFH, 26.02.2009 - IX B 25/09
Absehen von der Erhebung von Gerichtskosten
Im Streitfall ist die Beschwerde nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden; die Beschwerde ist daher auch deshalb unzulässig (vgl. BFH-Beschlüsse vom 13. Januar 2000 III B 88/99, BFH/NV 2000, 856; vom 20. März 2006 IX B 39/06, nicht veröffentlicht, [...]). - BFH, 22.04.2009 - VII S 16/09
Vertretungszwang bei Gegenvorstellung und PKH-Beschwerde
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH besteht Vertretungszwang auch für die Einlegung einer Beschwerde gegen einen die Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des FG (BFH-Entscheidungen vom 13. Januar 2000 III B 88/99, BFH/NV 2000, 856; vom 28. November 1975 VI B 130-132/75, BFHE 117, 223, BStBl II 1976, 62, …und vom 25. März 1986 VIII B 25/86, BFH/NV 1988, 384). - BFH, 20.03.2006 - IX B 39/06
Anfechtbarkeit von Beschlüssen im Verfahren der Prozesskostenhilfe (PKH); …
Im Übrigen ist das Rechtsmittel auch deshalb unzulässig, weil sich gemäß § 62a FGO vor dem Bundesfinanzhof (BFH) jeder Beteiligte durch eine zur Steuerberatung befugte Person vertreten lassen muss; das gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für Beschwerden wegen Versagung der PKH (BFH-Beschlüsse vom 13. Januar 2000 III B 88/99, BFH/NV 2000, 856; vom 5. November 2005 V S 17/05, juris-dok Nr. STRE200551872).
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Rechtsprechung
| BFH, 14.01.2000 - V B 85/98 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Judicialis
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; BGB § 730 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz; ; BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
- Wolters Kluwer
Gesellschaft bürgerlichen Rechts - Geschäftsführung nach Auflösung - Gesamtgeschäftsführungsbefugnis
- rechtsportal.de
GbR; Vertretung
- datenbank.nwb.de
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFH/NV 2000, 856
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BFH, 10.08.1989 - V R 36/84
Unzureichende Vertretung einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts durch nur …
Auszug aus BFH, 14.01.2000 - V B 85/98
Demzufolge ist nach der Rechtsprechung des BFH eine Klage gegen eine Umsatzsteuer-Veranlagung einer GbR unzulässig, wenn entgegen der Gesamtgeschäftsführungsbefugnis aller Gesellschafter ein Gesellschafter ohne Ermächtigung des anderen Gesellschafters als alleinvertretungsberechtigter Vertreter der Gesellschaft aufgetreten ist (vgl. BFH-Urteil vom 10. August 1989 V R 36/84, BFH/NV 1990, 386). - BFH, 10.07.1997 - V B 18/97
Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache
Auszug aus BFH, 14.01.2000 - V B 85/98
Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie sich bereits ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Rechtsfrage durch den Bundesfinanzhof (BFH) erforderlich machen (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Juli 1997 V B 18/97, BFH/NV 1998, 177).
- BFH, 04.04.2001 - V B 177/00
Vorsteuerabzug - Erbbauzins - Erbbaurechtsbestellung - Nutzungsvereinbarung - …
Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar sein (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Januar 2000 V B 85/98, BFH/NV 2000, 856).
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