Rechtsprechung
| BFH, 05.04.2004 - IX B 66/03 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 9 § 21
VuV: Darlehenszinsen als WK - datenbank.nwb.de
Nur tatsächlich für ein Mietobjekt verwandte Darlehen bei den WK aus VuV anzusetzen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Schuldzinsen
- Schuldzinsenabzug bei Vermietung und Verpachtung
Verfahrensgang
- FG Hessen, 25.03.2003 - 1 K 1398/00
- BFH, 05.04.2004 - IX B 66/03
Papierfundstellen
- BFH/NV 2004, 1251
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (6)
- BFH, 25.01.2001 - IX R 27/97
Betriebliche Schulden
Auszug aus BFH, 05.04.2004 - IX B 66/03
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH können Aufwendungen für Darlehen nur dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden, soweit mit der Darlehensvaluta tatsächlich Aufwendungen für das Vermietungsobjekt gezahlt worden sind (…BFH-Urteile vom 16. April 2002 IX R 65/98, BFH/NV 2002, 1154; vom 25. März 2003 IX R 22/01, BFHE 202, 171, m.w.N.); eine gewillkürte Umwidmung einer Darlehensverbindlichkeit durch gedankliche Zuordnung zu einem Vermietungsobjekt allein stellt diesen erforderlichen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Verbindlichkeit und Objekt nicht her (BFH-Urteil vom 25. Januar 2001 IX R 27/97, BFHE 195, 135, BStBl II 2001, 573, m.w.N.).Denn die Berücksichtigung von Darlehenszinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Zusammenhang mit der Ablösung von Verbindlichkeiten setzt voraus, dass es abzulösende Verbindlichkeiten gibt, die ihrerseits im Zusammenhang mit dem Vermietungsobjekt stehen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 195, 135, BStBl II 2001, 573; BFH-Urteil vom 19. August 1998 X R 96/95, BFHE 187, 21, BStBl II 1999, 353).
- BFH, 25.03.2003 - IX R 22/01
Schuldzinsenabzug bei gemischt genutzten Gebäuden
Auszug aus BFH, 05.04.2004 - IX B 66/03
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH können Aufwendungen für Darlehen nur dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden, soweit mit der Darlehensvaluta tatsächlich Aufwendungen für das Vermietungsobjekt gezahlt worden sind (…BFH-Urteile vom 16. April 2002 IX R 65/98, BFH/NV 2002, 1154; vom 25. März 2003 IX R 22/01, BFHE 202, 171, m.w.N.); eine gewillkürte Umwidmung einer Darlehensverbindlichkeit durch gedankliche Zuordnung zu einem Vermietungsobjekt allein stellt diesen erforderlichen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Verbindlichkeit und Objekt nicht her (BFH-Urteil vom 25. Januar 2001 IX R 27/97, BFHE 195, 135, BStBl II 2001, 573, m.w.N.). - BFH, 21.04.1999 - I B 99/98
Keine Pflicht zum Steuerabzug nach § 50 a Abs. 4 EStG bei Zahlungen an …
Auszug aus BFH, 05.04.2004 - IX B 66/03
Diese Ausführungen lassen eine grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits nicht erkennen, weil es an einer dafür erforderlichen klärungsbedürftigen Rechtsfrage fehlt (vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss vom 21. April 1999 I B 99/98, BFHE 188, 372, BStBl II 2000, 254).
- BFH, 19.08.1998 - X R 96/95
Schuldzinsen nach Betriebsaufgabe
Auszug aus BFH, 05.04.2004 - IX B 66/03
Denn die Berücksichtigung von Darlehenszinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Zusammenhang mit der Ablösung von Verbindlichkeiten setzt voraus, dass es abzulösende Verbindlichkeiten gibt, die ihrerseits im Zusammenhang mit dem Vermietungsobjekt stehen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 195, 135, BStBl II 2001, 573; BFH-Urteil vom 19. August 1998 X R 96/95, BFHE 187, 21, BStBl II 1999, 353). - BFH, 16.04.2002 - IX R 65/98
Gemischt genutzte Gebäude; Zuordnung von Darlehenszinsen
Auszug aus BFH, 05.04.2004 - IX B 66/03
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH können Aufwendungen für Darlehen nur dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden, soweit mit der Darlehensvaluta tatsächlich Aufwendungen für das Vermietungsobjekt gezahlt worden sind (BFH-Urteile vom 16. April 2002 IX R 65/98, BFH/NV 2002, 1154; vom 25. März 2003 IX R 22/01, BFHE 202, 171, m.w.N.); eine gewillkürte Umwidmung einer Darlehensverbindlichkeit durch gedankliche Zuordnung zu einem Vermietungsobjekt allein stellt diesen erforderlichen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Verbindlichkeit und Objekt nicht her (BFH-Urteil vom 25. Januar 2001 IX R 27/97, BFHE 195, 135, BStBl II 2001, 573, m.w.N.). - BFH, 08.07.1999 - III B 22/99
Prozessfähigkeit; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Urkunde i.S.v. § 580 …
Auszug aus BFH, 05.04.2004 - IX B 66/03
Im Hinblick darauf kann dahinstehen, ob die Ausführungen des FG zur Fremdüblichkeit des abgeschlossenen Mietvertrages entsprechend dem Vortrag der Kläger rechtlichen Bedenken begegnen, weil die Entscheidung unabhängig von diesen Ausführungen allein von der fehlenden Darlehensverwendung für Zwecke des Vermietungsobjekts getragen wird (vgl. zur fehlenden Klärbarkeit einer grundsätzlichen Frage bei alternativer und selbst tragender Urteilsbegründung BFH-Beschluss vom 8. Juli 1999 III B 22/99, BFH/NV 1999, 1628, m.w.N.).
- FG Düsseldorf, 30.11.2004 - 3 K 416/01 Bei Darlehen ist die tatsächliche Verwendung der Darlehensmittel entscheidend (…Schmidt, a. a. O., § 4 Rz. 520 "Finanzierungskosten" und § 9 Rz. 8; vgl. auch: Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 05.04.2004 IX B 66/03, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2004, 1251).
- FG Münster, 20.07.2005 - 14 K 834/04
Vermietung und Verpachtung; Werbungskosten; Selbstnutzung; Einkommensteuer 2000 …
Die begehrte Zuordnung der gesamten Schuldzinsen für das Darlehen zu der Einliegerwohnung stellt als eine gewillkürte Umwidmung des Darlehens den erforderlichen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Darlehen und vermieteter Einliegerwohnung nicht her (stdg. Rspr.; BFH, Beschluss vom 05.04.2004 - IX B 66/03 - BFH/NV 2004, 1251).
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Rechtsprechung
| BFH, 01.04.2004 - XI B 128/02 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Doctrine
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - Judicialis
KSchG § 9; ; KSchG § 10; ; EStG § 3 Nr. 9; ; EStG § 24 Nr. 1; ; EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a; ; EStG § 34 Abs. 1; ; EStG § 34 Abs. 2; ; EStG § 34 Abs. 3; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative
- rechtsportal.de
NZB: grundsätzliche Bedeutung
- datenbank.nwb.de
Für die Abgrenzung zwischen arbeitsvertraglichen Erfüllungsleistungen und Entschädigungen ist maßgebend, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis wirksam beendet worden ist
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG München, 10.04.2002 - 1 K 4120/00
- BFH, 01.04.2004 - XI B 128/02
Papierfundstellen
- BFH/NV 2004, 1251
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BFH, 15.10.2003 - XI R 17/02
Steuerbegünstigte Abfindung
Auszug aus BFH, 01.04.2004 - XI B 128/02
Der Senat hat unter Hinweis auf frühere Rechtsprechung des BFH mit Urteil vom 15. Oktober 2003 XI R 17/02 (BFHE 203, 490, BStBl II 2004, 264) entschieden, dass für die Abgrenzung zwischen arbeitsvertraglichen Erfüllungsleistungen und Entschädigungen i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG maßgeblich ist, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis nach bürgerlichem (Arbeits-)Recht wirksam beendet worden ist.
- BFH, 19.10.2005 - XI R 24/04
Abfindungsentschädigung
Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass in die Vereinbarung Beträge einbezogen wurden, die dem Kläger bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses zustanden (vgl. etwa BFH-Urteil in BFHE 203, 490, BStBl II 2004, 264; BFH-Beschluss vom 1. April 2004 XI B 128/02, BFH/NV 2004, 1251); das FA geht selbst davon aus, dass der die entgehenden Einnahmen übersteigende Betrag eine Entschädigungszahlung sei. - BFH, 18.05.2005 - XI B 45/04
Voraussetzungen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
Der BFH hat entschieden, dass für die Abgrenzung zwischen arbeitsvertraglichen Erfüllungsleistungen und Entschädigungen maßgeblich ist, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis nach bürgerlichem Recht wirksam beendet worden ist; unter Auflösung des Dienstverhältnisses ist die nach bürgerlichem (Arbeits-)Recht wirksame Auflösung zu verstehen (BFH-Beschluss vom 1. April 2004 XI B 128/02, BFH/NV 2004, 1251, m.w.N.).
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