Rechtsprechung
| BFH, 26.09.2011 - VIII E 3/11 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Streitwert beim Gewerbesteuermessbetrag
- openjur.de
Streitwert beim Gewerbesteuermessbetrag
- Bundesfinanzhof
GKG § 52, GewStG § 16, GewStG § 16
Streitwert beim Gewerbesteuermessbetrag - rechtsinformationen.bund.de
Streitwert beim Gewerbesteuermessbetrag
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 52 GKG, § 16 GewStG 1991, § 16 GewStG 1999
Streitwert beim Gewerbesteuermessbetrag - ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GKG § 52 Abs. 1
Zulässigkeit der Ermittlung des Streitwerts aufgrund gewerbesteuerlicher Auswirkungen in einem Verfahren über den richtigen Gewerbesteuermessbetrag - datenbank.nwb.de
Bemessung des Streitwerts in Verfahren über den Gewerbesteuermessbetrag
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Köln, 17.01.2007 - 4 K 4535/04
- BFH, 10.08.2010 - VIII R 45/07
- BFH, 26.09.2011 - VIII E 3/11
Papierfundstellen
- BFH/NV 2012, 60
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (3)
- BFH, 13.12.2006 - XI E 5/06
Erinnerung
Auszug aus BFH, 26.09.2011 - VIII E 3/11
Denn gemäß § 16 des Gewerbesteuergesetzes ergibt sich in dieser Höhe die finanzielle Belastung durch die Gewerbesteuer und damit die Bedeutung der Sache für die Erinnerungsführerin (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 13. Dezember 2006 XI E 5/06, BFH/NV 2007, 493, m.w.N.). - FG Köln, 17.01.2007 - 4 K 4535/04
Rechtmäßigkeit der Festlegung von Einkünften aus Gewerbebetrieb bei …
Auszug aus BFH, 26.09.2011 - VIII E 3/11
Rn. 1 I. Die Revision der Klägerin, Revisionsklägerin und Erinnerungsführerin (Erinnerungsführerin) gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 17. Januar 2007 4 K 4535/04 wegen Gewerbesteuermessbetrag 1995 bis 2000 wurde durch Urteil des Senats vom 10. August 2010 VIII R 45/07 als unbegründet zurückgewiesen. - BFH, 10.08.2010 - VIII R 45/07
Auszug aus BFH, 26.09.2011 - VIII E 3/11
Rn. 1 I. Die Revision der Klägerin, Revisionsklägerin und Erinnerungsführerin (Erinnerungsführerin) gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 17. Januar 2007 4 K 4535/04 wegen Gewerbesteuermessbetrag 1995 bis 2000 wurde durch Urteil des Senats vom 10. August 2010 VIII R 45/07 als unbegründet zurückgewiesen.
- FG Schleswig-Holstein, 16.02.2026 - 1 K 134/22
Bemessung des Streitwerts bei Anfechtung eines Gewerbesteuermessbescheids
§ 53 Abs. 3 GKG sei nicht anwendbar, da sich ein Gewerbesteuermessbetragsbescheid nicht unmittelbar auf eine Geldleistung beziehe (Verweis auf BFH-Beschluss vom 26.9.2011, VIII E 3/11; auf BFH-Beschluss vom 19.7.2016, IV E 2/16 zum Gewinnfeststellungsbescheid;… Verweis auf Böwing-Schmalenbrock, in Gosch, Abgabenordnung Finanzgerichtsordnung, 195. Ergänzungslieferung, November 2025, § 139 FGO, Rn. 72 und Brandis in Tipke/Kruse, Kommentar zur AO und FGO, 177. Lieferung, 9/2023, § 135 FGO, Rn. 118).Zur weiteren Berechnung sei der Hebesatz der Gemeinde A für das Streitjahr 2019 in Höhe von 380 % heranzuziehen (BFH-Beschluss vom 26. September 2011, VIII E 3/11, Rn. 5).
Denn bei Klagen gegen die Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrags betreffe der Antrag nicht "eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt" sondern wende sich gegen einen Grundlagenbescheid (vgl. bspw. BFH-Beschluss vom 26.9.2011, VIII E 3/11, juris; BFH-Beschluss vom 13.5.2013, I E 4/13, juris; BFH-Beschluss vom 13.12.2006, XI E 5/06, juris).
- FG Thüringen, 15.06.2016 - 3 K 719/15
Rechtsinstitut Betriebsaufspaltung - Übertragung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. …
Die Ermittlung der Streitwerte für die Streitgegenstände Gewerbesteuermessbescheide 2010 bis 2012 erfolgt nach § 52 Abs. 1 GKG nach der Differenz zwischen festgesetztem und begehrtem Steuermessbetrag vervielfältigt mit dem für das jeweilige Jahr geltenden Hebesatz der zuständigen Gemeinde (z.B. BFH-Beschlüsse vom 26.09.2011 VIII E 3/11, BFH/NV 2012, 60;… vom 13.05.2013 I E 4/13, BFH/NV 2013, 1449). - BFH, 13.05.2013 - I E 4/13
Streitwert im Verfahren über die Feststellung eines gewerbesteuerlichen …
Rn. 11 a) Die Ermittlung der Streitwerte für die Streitgegenstände Gewerbesteuermessbescheide 1999 und 2000 auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 GKG nach der Differenz zwischen festgesetztem und begehrtem Steuermessbetrag vervielfältigt mit dem für das jeweilige Jahr geltenden Hebesatz der zuständigen Gemeinde ist sachlich (z.B. BFH-Beschluss vom 26. September 2011 VIII E 3/11, BFH/NV 2012, 60) und rechnerisch nicht zu beanstanden.
- BFH, 16.12.2015 - X E 20/15
Streitwert in Gewerbesteuersachen und Anrechnung nach § 35 EStG - Entscheidung …
Rn. 17 Auf den BFH-Beschluss vom 26. September 2011 VIII E 3/11 (BFH/NV 2012, 60) kann sich der Kostenschuldner nicht berufen. - FG Düsseldorf, 15.07.2015 - 1 K 2635/14
Ermittlung des Streitwerts wegen Gewerbesteuermessbetrag aufgrund der …
Denn gemäß § 16 des Gewerbesteuergesetzes ergibt sich in dieser Höhe die finanzielle Belastung durch die Gewerbesteuer und damit die Bedeutung der Sache für den Kläger (BFH, Beschlüsse vom 26.09.2011 VIII E 3/11, BFH/NV 2012, 60;… vom 13.12.2006 XI E 5/06, BFH/NV 2007, 493).Rn. 10 Dieser Auffassung steht auch der Beschluss des BFH vom 26.09.2011 (VIII R 3/11, BFH/NV 2012, 60) nicht entgegen.
- FG Hamburg, 19.03.2015 - 3 K 157/14
Bemessung des Streitwerts bei Anfechtung von Gewerbesteuermessbescheiden für …
Rn. 5 a) In Verfahren über den Gewerbesteuermessbetrag bemisst sich der Streitwert nach dem streitigen Messbetrag, multipliziert mit dem jeweiligen Hebesatz (§ 16 Abs. 1 Gewerbesteuergesetz; BFH-Beschluss vom 26.09.2011 VIII E 3/11, BFH/NV 2012, 60). - FG Sachsen-Anhalt, 12.12.2024 - 5 K 299/23
Ein Zehntel des Hauptsachestreitwertes als Ausgangspunkt für die Bemessung der …
Rn. 18 Weiterhin ist davon auszugehen, dass in einem Klageverfahren, bei dem die Aufhebung des Gewerbesteuermessbetrages Prozessgegenstand ist, nicht der festgesetzte Gewerbesteuermessbetrag als Streitwert anzunehmen, sondern der um den jeweiligen Hebesatz vervielfachte Messbetrag als Streitwert in Ansatz zu bringen ist [vgl. BFH, Beschluss vom 26. September 2011 - VIII E 3/11 - BFH/NV 2012, S. 60, 61 (RdNr. 5), Beschluss vom 13. Dezember 2006 - XI E 5/06 - BFH/NV 2007, S. 493 (494)].
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