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Rechtsprechung
   BFH, 08.05.2014 - VII B 41/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,12560
BFH, 08.05.2014 - VII B 41/13 (https://dejure.org/2014,12560)
BFH, Entscheidung vom 08.05.2014 - VII B 41/13 (https://dejure.org/2014,12560)
BFH, Entscheidung vom 08. Mai 2014 - VII B 41/13 (https://dejure.org/2014,12560)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com

    Steuerberaterprüfung: Keine Verpflichtung, Aufsichtsarbeiten zu anonymisieren

  • openjur.de

    Steuerberaterprüfung: Keine Verpflichtung, Aufsichtsarbeiten zu anonymisieren

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 115 Abs 2 Nr 1, StBDV § 18 Abs 1 S 4, GG Art 3 Abs 1
    Steuerberaterprüfung: Keine Verpflichtung, Aufsichtsarbeiten zu anonymisieren

  • rechtsinformationen.bund.de

    Steuerberaterprüfung: Keine Verpflichtung, Aufsichtsarbeiten zu anonymisieren

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 18 Abs 1 S 4 StBDV, Art 3 Abs 1 GG
    Steuerberaterprüfung: Keine Verpflichtung, Aufsichtsarbeiten zu anonymisieren

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    DVStB § 18 Abs. 1 S. 4; GG Art. 3 Abs. 1
    Anforderungen an das Verfahren bei Steuerberaterprüfungen; Erfordernis der Anonymisierung der Aufsichtsarbeiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anonymisierte Steuerberaterprüfungen

  • datenbank.nwb.de (Kurzinformation)

    Keine Verpflichtung zur Anonymisierung von Aufsichtsarbeiten bei der Steuerberaterprüfung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2014, 1237
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 14.03.1979 - 7 B 16.79
    Auszug aus BFH, 08.05.2014 - VII B 41/13
    Solange --wie im Streitfall bei der Steuerberaterprüfung 2009 im Bundesland Baden-Württemberg-- entweder das anonymisierte oder das nicht anonymisierte Prüfungsverfahren bei allen Prüflingen einheitlich durchgeführt wird, ist die Chancengleichheit nicht beeinträchtigt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. März 1979 7 B 16.79, Die öffentliche Verwaltung 1979, 752).
  • BFH, 11.07.2023 - VII R 10/20

    Anonymitätsgrundsatz und Überdenkungsverfahren in der schriftlichen …

    Insbesondere gebietet der prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit unter besonderer Berücksichtigung des Verbots geschlechtsspezifischer Diskriminierung aus verfassungsrechtlichen Gründen kein anonymisiertes Kennzahlensystem für die Durchführung der schriftlichen Steuerberaterprüfung (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 08.05.2014 - VII B 41/13).

    Rn. 27 Es sei nach der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zu beanstanden, dass die Aufsichtsarbeiten nicht anonym, sondern mit Namensnennung der Prüflinge geschrieben und bewertet worden seien (s. Senatsbeschluss vom 08.05.2014 - VII B 41/13).

    Das von der Beklagten gewählte Verfahren, die Aufsichtsarbeiten namentlich zu kennzeichnen anstatt vor den Prüfern anonymisierte Kennzahlen zu verwenden, ist --wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 08.05.2014 - VII B 41/13 entschieden hat-- zulässig und begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

    Ausgeführt hat der Senat insoweit bereits, dass der aus Art. 3 Abs. 1 GG hergeleitete prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit ein Kennzahlensystem für Prüfungsarbeiten nicht zwingend gebietet (Senatsbeschluss vom 08.05.2014 - VII B 41/13, Rz 7).

    Solange --wie auch im vorliegenden Streitfall geschehen-- von der entsprechenden Prüfungsstelle entweder das anonymisierte oder das nicht anonymisierte Prüfungsverfahren bei allen Prüflingen einheitlich durchgeführt wird, ist die Chancengleichheit nicht beeinträchtigt (Senatsbeschluss vom 08.05.2014 - VII B 41/13, Rz 7; in diesem Sinne auch BVerwG-Beschluss vom 14.03.1979 - 7 B 16.79, Die öffentliche Verwaltung 1979, 752; BVerwG-Beschluss vom 26.05.1999 - 6 B 65.98, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungs-Report 1999, 745; BVerwG-Beschluss vom 25.07.2000 - 6 B 38.00, Sächsische Verwaltungsblätter 2000, 263; BVerwG-Urteil vom 21.03.2012 - 6 C 19.11, NVwZ 2012, 1188).

  • BFH, 16.01.2024 - VII R 24/22

    Anonymitätsgrundsatz und Überdenkungsverfahren in der Steuerberaterprüfung

    Insbesondere gebieten weder der prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit noch das Verbot geschlechtsspezifischer Diskriminierung zwingend ein anonymisiertes Kennzahlensystem für die Durchführung der schriftlichen Steuerberaterprüfung (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, Beschluss vom 08.05.2014 - VII B 41/13; Urteil vom 11.07.2023 - VII R 10/20).

    Das von der im Streitfall zuständigen Steuerberaterkammer gewählte Verfahren, die Aufsichtsarbeiten namentlich zu kennzeichnen anstatt vor den Prüfern anonymisierte Kennzahlen zu verwenden, ist --wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 08.05.2014 - VII B 41/13 sowie jüngst auch im Urteil vom 11.07.2023 - VII R 10/20 entschieden hat-- zulässig und begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

    Der aus Art. 3 Abs. 1 GG hergeleitete prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit gebietet ein Kennzahlensystem für Prüfungsarbeiten nicht zwingend (Senatsbeschluss vom 08.05.2014 - VII B 41/13, Rz 7).

  • FG Hamburg, 24.10.2018 - 1 K 24/16

    Steuerberaterprüfung: Grundsätze der gerichtlichen Kontrolle von …

    Vielmehr ist nach der Rechtsprechung des BFH, der der Senat folgt, die Vorschrift mit höherrangigem Recht vereinbar (vergleiche BFH Beschluss vom 08.05.2014, VII B 41/13, BFH/NV 2014, 1237 unter Anschluss an BVerwG Beschluss vom 14.03.1979, 7 B 16.79, Die öffentliche Verwaltung 1979, 752).
  • FG Niedersachsen, 15.06.2021 - 6 K 67/18

    Bewertung der Steuerberaterprüfung eines Prüflings durch Notenvergabe …

    Solange --wie im Streitfall bei der Steuerberaterprüfung 2017/2018 im Bundesland Niedersachsen-- entweder das anonymisierte oder das nicht anonymisierte Prüfungsverfahren bei allen Prüflingen einheitlich durchgeführt wird, ist die Chancengleichheit nicht beeinträchtigt (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 8. Mai 2014 VII B 41/13, juris).
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