Rechtsprechung
| BFH, 02.11.1966 - I 244/62 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Steuerliche Folgen der Ausschüttungen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf Genußscheine
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 88, 26
- DB 1967, 711
- BStBl III 1967, 260
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (4)
- RFH, 17.04.1934 - I A 316/32
Auszug aus BFH, 02.11.1966 - I 244/62
Ausschüttungen auf die Genußscheine belasteten die Wirtschaftskraft der Gesellschaft nicht anders, insbesondere nicht mehr als dies durch die Rechte der Aktionäre oder Anteilseigner geschähe, nämlich nur hinsichtlich des Reingewinns und des Reinvermögens, weshalb die Genußscheine in der Bilanz auch nicht ausgewiesen würden (vgl. RFH-Urteil I A 316/32 vom 17. April 1934, RStBl 1934, 773).Körperschaftsteuerrechtlich dürfen demnach Ausschüttungen jeder Art auf Genußscheine, mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und Liquiditationserlös der Kapitalgesellschaft verbunden ist, das Einkommen ebensowenig mindern wie Dividenden und sonstige Bezüge der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft (§ 7 Satz 2 KStG, der nur klarstellt, was der RFH bereits im Urteil I A 316/32 vom 17. April 1934, a.a.O., besprochen von Enno Becker in Steuer und Wirtschaft 1934 I S. 738 [754], entschieden hat; näheres zu den allgemeinen Grundlagen vgl. Friedlaender "Genußrechte in steuerlicher Sicht - Eine Grundsatzbetrachtung", Deutsche Steuer-Zeitung, Ausgabe A, 1966 S 242).
- RFH, 28.04.1936 - I A 19/36
Auszug aus BFH, 02.11.1966 - I 244/62
Entsprechende Folgerungen habe die Rechtsprechung nicht nur für die Anwendung des Ausschüttungssteuersatzes nach § 19 Abs. 2 und 3 KStG, sondern auch für die Schachtelbegünstigung des § 9 Abs. 1 KStG (Urteil des Reichsfinanzhofs - RFH - 1 A 21/37 vom 9. März 1937, RStBl 1937, 682) und die Mindestbesteuerung nach dem früheren § 17 KStG (RFH-Urteile I A 19/36 vom 28. April 1936, RStBl 1936, 770, und I 8/41 vom 30. September 1941, RStBl 1942, 411) gezogen.Die Rechtsprechung hat im übrigen auch in anderen Zusammenhängen bei der Auslegung der Begriffe "Gewinnausschüttung" und "Stammkapital" den in § 7 KStG niedergelegten steuerlichen Gesichtspunkt der Gleichstellung der Genußscheine mit Gewinnanteilberechtigung mit Anteilen an Kapitalgesellschaften berücksichtigt; so in dem zur Mindestbesteuerung ergangenen Urteil des RFH I A 19/36 vom 28. April 1936, a.a.O., das einerseits Ausschüttungen auch auf Genußscheine der Mindestbesteuerung unterwarf, andererseits aber das Genußscheinkapital für die Berechnung der Mindeststeuer in die damalige 4 v. H.-Grenze einbezogen, also dem echten Stammkapital gleichgesetzt hat.
- BFH, 05.12.1961 - I 106/60 U
Veranlagung eines nicht voll eingezahlten Grundkapitals oder Stammkapitals …
Auszug aus BFH, 02.11.1966 - I 244/62
Da § 5 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) unter Stammkapital nur die Summe der Stammeinlagen, nicht auch das Genußscheinkapital erfasse und nach ständiger Rechtsprechung Begriffen des bürgerlichen Rechts mit eindeutigem Inhalt auch steuerrechtlich kein abweichender Inhalt gegeben werden dürfe (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - I 106/60 U vom 5. Dezember 1961, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 74 S. 138 - BFH 74, 138 -, BStBl III 1962, 52), könne nicht angenommen werden, daß der Gesetzgeber mit "Stammkapital" auch das Genußscheinkapital habe ansprechen wollen. - RFH, 09.03.1937 - I A 21/37
Auszug aus BFH, 02.11.1966 - I 244/62
Auch bei der Auslegung des § 9 Abs. 1 KStG, der ebenfalls den Begriff des Stammkapitals verwendet, werden Genußscheine, die das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös gewähren, als Beteiligung im Sinne des § 9 Abs. 1 KStG angesehen (RFH-Urteil I A 21/37 vom 9. März 1937, a.a.O.).
- BFH, 08.12.1971 - I R 164/69
Abwicklungsgewinne - Gewinnanteile jeder Art - Entfallen auf Beteiligung
Unstreitig gehören zu den in § 9 Abs. 1 KStG genannten "Gewinnanteilen jeder Art" zunächst die offenen Ausschüttungen aus dem handelsbilanzmäßig ausgewiesenen Gewinn des laufenden Geschäftsjahres (unbeschadet seiner betriebsinternen Zusammensetzung: BFH-Urteil I R 88/69 vom 18. November 1970, BFH 100, 400, BStBl II 1971, 73), die nach außersteuerrechtlichen Vorschriften ermittelt und entsprechend dem Beschluß der Gesellschafter ausgeschüttet werden, ferner verdeckte Gewinnausschüttungen im Sinne des Körperschaftsteuerrechts und Ausschüttungen auf Genußscheine (BFH-Urteil I 244/62 vom 2. November 1966, BFH 88, 26, BStBl III 1967, 260), die handelsrechtlich dem haftenden Kapital nicht gleichstehen.
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