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   BFH, 17.12.1998 - IV B 55/97   

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https://dejure.org/1998,8007
BFH, 17.12.1998 - IV B 55/97 (https://dejure.org/1998,8007)
BFH, Entscheidung vom 17.12.1998 - IV B 55/97 (https://dejure.org/1998,8007)
BFH, Entscheidung vom 17. Dezember 1998 - IV B 55/97 (https://dejure.org/1998,8007)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Einkommensteuer - Prozeßvollmacht - Zweitschrift - Zusatz - Prozeßbevollmächtigter - Klagerücknahme - Beiladung

  • Judicialis

    EStG § 15a Abs. 4; ; EStG § 15a Abs. 4 Satz 5; ; FGO § 60 Abs. 3; ; FGO § 60 Abs. 1; ; FGO § 48; ; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 2; ; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auslegung der Klageschrift

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1999, 809
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 26.01.1995 - IV R 23/93

    Bei der Feststellung des verrechenbaren Verlustes eines Kommanditisten ist von

    Auszug aus BFH, 17.12.1998 - IV B 55/97
    Denn er ist als derjenige Gesellschafter, um dessen verrechenbare Verluste es allein geht, zusätzlich zur KG klagebefugt (§ 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO a.F. bzw. § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO i.d.F. des Grenzpendlergesetzes, BGBl I 1994, 1395, BStBl I 1994, 440; vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 1995 IV R 23/93, BFHE 177, 71, BStBl II 1995, 467).
  • BFH, 31.01.1992 - VIII B 33/90

    Beiladung einer Personenhandelsgesellschaft (§ 60 Abs. 3 FGO )

    Auszug aus BFH, 17.12.1998 - IV B 55/97
    Klagen nicht alle von mehreren nach § 48 FGO Klagebefugten, müssen deshalb die übrigen Klagebefugten mit Ausnahme solcher Personen, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt von dem Ausgang des Rechtsstreits betroffen sind, zum Verfahren beigeladen werden (BFH-Beschluß vom 31. Januar 1992 VIII B 33/90, BFHE 167, 5, BStBl II 1992, 559).
  • BFH, 14.10.1997 - IV B 147/96

    Anforderungen an die Beiladung im finanzgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BFH, 17.12.1998 - IV B 55/97
    Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, weil im Sinne des Rechtsmittelantrags entschieden worden ist (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Oktober 1997 IV B 147/96, BFH/NV 1998, 345, m.w.N.).
  • BFH, 12.10.2020 - VIII B 32/20

    Beiladung bei zweistufigen Feststellungsverfahren

    Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist damit im Rahmen der Entscheidung über die Hauptsache zu befinden (BFH-Beschlüsse vom 17.12.1998 - IV B 55/97, BFH/NV 1999, 809, und vom 04.08.1988 - VIII B 82/87, BFH/NV 1989, 249).
  • BFH, 02.11.2016 - VIII B 57/16

    Notwendige Beiladung zum Klageverfahren eines nach Einzelbekanntgabe klagenden

    Klagen nicht alle von mehreren nach § 48 FGO Klagebefugten, müssen die übrigen Klagebefugten mit Ausnahme solcher Personen, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt von dem Ausgang des Rechtsstreits betroffen sind, zum Verfahren beigeladen werden (BFH-Beschlüsse vom 31. Januar 1992 VIII B 33/90, BFHE 167, 5, BStBl II 1992, 559; vom 17. Dezember 1998 IV B 55/97, BFH/NV 1999, 809, unter 1.).
  • FG Berlin, 29.08.2000 - 5 K 5227/99

    Umfang des Werbungskostenabzugs bei

    Die Feststellungsbeteiligten sind - soweit es sich nicht um nur sie persönlich betreffende Angelegenheiten handelt (§ 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO ) - in der Regel nur noch klagebefugt, wenn ein Geschäftsführer oder Klagebevollmächtigter nicht vorhanden ist (§ 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO . Dies betrifft auch Feststellungsbescheide über Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die durch den Vertretungsberechtigten oder den Klagebevollmächtigten erhobene Klage ist auch nach der Neufassung des § 48 FGO durch das Grenzpendlergesetz vom 24. Juni 1994 (Bundesgesetzblatt - BGBl - I 191395) eine Klage der Gesellschaft / Gemeinschaft (siehe dazu Beschlüsse des BFH vom 17. Dezember 1998, IV B 55/97, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 1999, 809 und vom 3. März 1998, VIII 62/97, BFH/NV 1998, 1015 ).
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