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   BFH, 07.02.2002 - V B 86/01   

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https://dejure.org/2002,7296
BFH, 07.02.2002 - V B 86/01 (https://dejure.org/2002,7296)
BFH, Entscheidung vom 07.02.2002 - V B 86/01 (https://dejure.org/2002,7296)
BFH, Entscheidung vom 07. Februar 2002 - V B 86/01 (https://dejure.org/2002,7296)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    GmbH - Geschäftsführer - Alleinige Vertretung - Bemessungsgrundlage - Umsatzsteuer - Gesamtvollstreckung

  • Judicialis

    FGO § 69 Abs. 3 Satz 1; ; FGO § 69 Abs. 2 Satz 2; ; AO 1977 § 69; ; AO 1977 § 34; ; AO 1977 § 191; ; AO 1977 § 191 Abs. 3 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GmbH-Geschäftsführer; Haftungsbescheid

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2002, 755
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 10.02.1967 - III B 9/66

    Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids

    Auszug aus BFH, 07.02.2002 - V B 86/01
    Ernstliche Zweifel i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Steuerbescheides neben den für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Dezember 1994 VIII B 143/94, BFHE 176, 263, BStBl II 1995, 262; vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182, ständige Rechtsprechung).
  • BFH, 20.12.1994 - VIII B 143/94

    Ernstliche Zweifel an Steuerpflicht bei sog. Schneeballsystem

    Auszug aus BFH, 07.02.2002 - V B 86/01
    Ernstliche Zweifel i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Steuerbescheides neben den für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Dezember 1994 VIII B 143/94, BFHE 176, 263, BStBl II 1995, 262; vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182, ständige Rechtsprechung).
  • BFH, 22.04.2008 - VII R 21/07

    Festsetzungsfrist für den Erlass eines Haftungsbescheids gemäß § 191 Abs. 3 Satz

    Mit seiner Revision rügt das FA, diese Auffassung des FG verletze Bundesrecht und beruft sich auf die entgegenstehende Entscheidung des V. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) in einem Verfahren der Aussetzung der Vollziehung --AdV-- (Beschluss vom 7. Februar 2002 V B 86/01, BFH/NV 2002, 755), wonach die Festsetzungsfrist für den Erlass eines auf § 69 AO gestützten Haftungsbescheids gegen einen Geschäftsführer bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre betrage.

    Der Senat weicht mit seiner vorliegenden Entscheidung nicht i.S. des § 11 Abs. 2 FGO vom Beschluss des V. Senats des BFH in BFH/NV 2002, 755 ab.

  • BFH, 04.09.2002 - I B 145/01

    Pflichtverletzung - Nichtabgabe - Steuererklärung - Fälligkeit - Zeitpunkt -

    Die Festsetzungsfrist für Haftungsbescheide wird gemäß § 191 Abs. 3 Satz 2 AO 1977 --abweichend von den allgemeinen Regelungen-- unter der Voraussetzung einer Steuerhinterziehung ausdrücklich nur bei Haftungstatbeständen nach § 70 und § 71 AO 1977 verlängert, in anderen Haftungsfällen --also auch im Streitfall bei der Haftung gemäß § 69 AO 1977-- jedoch nicht, auch dann nicht, wenn Steuern hinterzogen wurden (Boeker in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, a.a.O., § 191 AO 1977 Rz. 149; Kruse in Tipke/ Kruse, a.a.O., § 191 AO Tz. 68; anders möglicherweise BFH-Beschluss vom 7. Februar 2002 V B 86/01, BFH/NV 2002, 755).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 09.05.2007 - 1 K 634/03

    Festsetzungsfrist für Haftungsinanspruchnahme bei leichtfertiger Steuerverkürzung

    Der BFH habe sich bisher in zwei Beschlüssen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu dieser Problematik geäußert (1 B 145/01 vom 04. September 2002 und V B 86/01).

    Die Revision war zuzulassen, da der Auslegung des § 191 Abs. 3 Satz 2 AO grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zukommt und der V. Senat des BFH in seinem Beschluss vom 07. Februar 2002 (V B 86/01, BFH/NV 2002, 755) zur Festsetzungsfrist bei leichtfertiger Steuerverkürzung möglicherweise eine andere Rechtsauffassung vertreten hat.

  • FG Niedersachsen, 05.12.2005 - 11 V 280/04

    Berechnung der Festsetzungsfrist bei Haftungsbescheiden; Haftung für

    Für den Streitfall, in dem eine Haftung für Säumniszuschläge und Zinsen nach § 233 a AO nur nach § 69 AO in Betracht kommt, verlängert sich die vierjährige Festsetzungsfrist daher nicht (allgemein ebenso BFH-Beschl. v. 4. September 2002 I B 145/01, BStBl II 2003, 223 unter 3.a.; Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung Finanzgerichtsordnung (Loseblatt), § 191 AO Tz. 149; Kruse in Tipke/Kruse, a.a.O., § 191 Tz. 68; Intemann in Pahlke/König, Abgabenordnung, 2004, § 191 Tz. 267; Nieland AO-StB 2002, 408; anders möglicherweise BFH-Beschl. v. 7. Februar 2002 V B 86/01, BFH/NV 2002, 755).

    Die Entscheidung des BFH vom 4. September 2002 I B 145/01, BStBl II 2003, 223, weicht möglicherweise von dem Beschluss des BFH vom 7. Februar 2002 V B 86/01, BFH/NV 2002, 755, ab.

  • BFH, 20.12.2007 - I B 147/07

    Sachaufklärungsmangel als Verfahrensmangel - Darlegung einer Divergenzrüge

    Die in dem anstehenden Revisionsverfahren (Zulassung der Revision durch das FG wegen einer möglichen Abweichung vom BFH-Beschluss vom 7. Februar 2002 V B 86/01, BFH/NV 2002, 755; Aktenzeichen beim BFH: VII R 21/07) zu klärende Rechtsfrage betrifft die Situation des Klägers nicht, da das FA im Streitfall den Haftungsbescheid sowohl auf § 69 AO als auch auf § 71 AO gestützt und das FG die Voraussetzungen einer leichtfertigen Steuerverkürzung als erfüllt angesehen hat.
  • OLG Köln, 02.12.2004 - 8 U 44/04

    Pflichten des Steuerberaters bei Übernahme umfassender Aufträge - Hinweispflicht

    Ein derartiges Verschulden liegt danach vor, wenn der Täter nach den Gegebenheiten des konkreten Falls und seinen individuellen Fähigkeiten in der Lage gewesen wäre, den sich aus den konkret einschlägigen gesetzlichen Regelungen ergebenden Sorgfaltspflichten zu genügen (vgl. BFHE 200, 495) bzw. es sich ihm hätte aufdrängen müssen, dass eine Steuerverkürzung eintreten wird (vgl. BFH BFH/NV 1996, 731; BFH/NV 2002, 755 zum GmbH-Geschäftsführer).
  • FG Nürnberg, 15.01.2003 - V 293/00

    Lohnsteuerhaftung für Arbeitsleistung durch Mitglieder eines Maschinen- und

    Die leichtfertige Steuerverkürzung begeht, wer bei der Wahrnehmung der steuerlichen Angelegenheiten einer Firma die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den besonderen Umständen des Falles und seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten imstande ist, obwohl sich ihm hätte aufdrängen müssen, dass dadurch eine Steuerverkürzung eintreten wird (BFH-Beschuss vom 07.02.2002 V B 86/01, BFH/NV 2002, 755).
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