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   BFH, 08.05.2003 - IV R 6/02   

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https://dejure.org/2003,8565
BFH, 08.05.2003 - IV R 6/02 (https://dejure.org/2003,8565)
BFH, Entscheidung vom 08.05.2003 - IV R 6/02 (https://dejure.org/2003,8565)
BFH, Entscheidung vom 08. Mai 2003 - IV R 6/02 (https://dejure.org/2003,8565)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 4; ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 a; ; EStG § 10 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 4 § 10 Abs. 1 S. 1 § 13
    LuF; Wirtschaftsüberlassungsvertrag; Modernisierungsaufwand

  • datenbank.nwb.de

    Betriebliche Veranlassung bei werterhöhender und -erhaltender Modernisierungsaufwendungen bei einem Wirtschaftsüberlassungsvertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10 Abs 1 Nr 1a, EStG § 4 Abs 4, EStG § 12 Nr 2, EStG § 13, FGO § 96
    Freiwilligkeit; Landwirtschaft; Nachtrag; Verfahrensmangel; Wirtschaftsüberlassungsvertrag

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2003, 1546
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 28.02.2002 - IV R 20/00

    Landwirtschaft - Wirtschaftsüberlassungsvertrag - Nutzungsberechtigter -

    Auszug aus BFH, 08.05.2003 - IV R 6/02
    Mit der --vom erkennenden Senat im Hinblick auf das inzwischen durch Urteil vom 28. Februar 2002 IV R 20/00 (BFHE 198, 446) abgeschlossene Verfahren zugelassenen-- Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen und formellen Rechts.

    Allerdings kann der auf Grund eines Wirtschaftsüberlassungsvertrags nutzungsberechtigte Landwirt nach der Rechtsprechung des Senats alle vertragsgemäß übernommenen Leistungen als Sonderausgaben in Gestalt dauernder Lasten abziehen, sofern es sich nicht um Unterhaltsleistungen handelt (Senatsurteil vom 18. Februar 1993 IV R 106/92, BFHE 170, 553, BStBl II 1993, 546, m.w.N., und zuletzt Senatsurteil in BFHE 198, 446).

    Da der Wirtschaftsüberlassungsvertrag insoweit den Grundsätzen der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen unterliegt, setzt der Abzug von Modernisierungsaufwendungen für die vom Hofeigentümer beibehaltene Wohnung voraus, dass sich der Nutzungsberechtigte hierzu im Übergabevertrag eindeutig und klar gegenüber dem Nutzungsüberlassenden verpflichtet hat (Senatsurteil in BFHE 198, 446, unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. August 1999 X R 38/95, BFHE 190, 302, BStBl II 2000, 21).

    Im Fall eines Wirtschaftsüberlassungsvertrags kann der Abzug von Modernisierungsaufwendungen als Sonderausgaben nach dem Urteil des Senats in BFHE 198, 446 (zu 2.a der Entscheidungsgründe) aber auch auf Grund des im Einleitungssatz des § 10 Abs. 1 Satz 1 EStG enthaltenen Abzugsverbots ausgeschlossen sein, wenn die Aufwendungen ausnahmsweise als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu berücksichtigen wären.

    Denn dient die Nutzungsüberlassung der Vorbereitung einer Hofübergabe (s. Kanzler, Finanz-Rundschau 1992, 239), dann können die Aufwendungen, wie der Senat in BFHE 198, 446 ausgeführt hat, auch als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG abziehbar sein, weil sie der Nutzungsberechtigte im eigenen Interesse an werterhaltenden und werterhöhenden Modernisierungsmaßnahmen aufwendet.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die Ausführungen in seiner Entscheidung in BFHE 198, 446.

  • BFH, 25.08.1999 - X R 38/95

    Dauernde Last bei Vorbehaltswohnrecht

    Auszug aus BFH, 08.05.2003 - IV R 6/02
    Da der Wirtschaftsüberlassungsvertrag insoweit den Grundsätzen der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen unterliegt, setzt der Abzug von Modernisierungsaufwendungen für die vom Hofeigentümer beibehaltene Wohnung voraus, dass sich der Nutzungsberechtigte hierzu im Übergabevertrag eindeutig und klar gegenüber dem Nutzungsüberlassenden verpflichtet hat (Senatsurteil in BFHE 198, 446, unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. August 1999 X R 38/95, BFHE 190, 302, BStBl II 2000, 21).
  • BFH, 18.02.1993 - IV R 106/92

    Leistungen aufgrund eines Wirtschaftsüberlassungsvertrags als dauernde Lasten

    Auszug aus BFH, 08.05.2003 - IV R 6/02
    Allerdings kann der auf Grund eines Wirtschaftsüberlassungsvertrags nutzungsberechtigte Landwirt nach der Rechtsprechung des Senats alle vertragsgemäß übernommenen Leistungen als Sonderausgaben in Gestalt dauernder Lasten abziehen, sofern es sich nicht um Unterhaltsleistungen handelt (Senatsurteil vom 18. Februar 1993 IV R 106/92, BFHE 170, 553, BStBl II 1993, 546, m.w.N., und zuletzt Senatsurteil in BFHE 198, 446).
  • BFH, 30.01.1995 - GrS 4/92

    Berücksichtigung des Angehörigen durch die unentgeltliche Nutzungsüberlassung

    Auszug aus BFH, 08.05.2003 - IV R 6/02
    An dieser Behandlung "wie ein materielles Wirtschaftsgut" orientieren sich auch die Absetzungen für Abnutzung (BFH-Beschluss vom 30. Januar 1995 GrS 4/92, BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281).
  • FG Niedersachsen, 30.11.2000 - 5 K 80/97

    Abzugsfähigkeit von Reparaturaufwendungen, die im Rahmen eines

    Auszug aus BFH, 08.05.2003 - IV R 6/02
    Die dagegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 30. November 2000 5 K 80/97 (veröffentlicht in Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2001, 854, Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge 2002, 83, HLBS-Report 2002, 153) ab.
  • BFH, 15.03.1990 - IV R 30/88

    Erhöhte Absetzungen nach § 7b EStG kann auch der Pächter für Herstellungskosten

    Auszug aus BFH, 08.05.2003 - IV R 6/02
    Solche aufgrund eines eingeräumten Nutzungsrechts vorgenommenen Baumaßnahmen sind wie materielle Wirtschaftsgüter mit ihren Herstellungskosten zu aktivieren, obwohl der Sache nach ein immaterielles Wirtschaftsgut zugrunde liegt (Senatsurteile vom 15. März 1990 IV R 30/88, BFHE 160, 244, BStBl II 1990, 623, und vom 10. April 1997 IV R 12/96, BFHE 183, 134, BStBl II 1997, 718).
  • BFH, 10.04.1997 - IV R 12/96

    Errichtung eines Gebäudes auf dem Grundstück des Ehegatten unter Vereinbarung

    Auszug aus BFH, 08.05.2003 - IV R 6/02
    Solche aufgrund eines eingeräumten Nutzungsrechts vorgenommenen Baumaßnahmen sind wie materielle Wirtschaftsgüter mit ihren Herstellungskosten zu aktivieren, obwohl der Sache nach ein immaterielles Wirtschaftsgut zugrunde liegt (Senatsurteile vom 15. März 1990 IV R 30/88, BFHE 160, 244, BStBl II 1990, 623, und vom 10. April 1997 IV R 12/96, BFHE 183, 134, BStBl II 1997, 718).
  • BFH, 12.07.2017 - VI R 59/15

    Leistungen des Nutzungsberechtigten als Betriebsausgaben beim

    Maßgeblich für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen als Betriebsausgaben ist, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen im eigenen betrieblichen Interesse selbst getragen hat (BFH-Urteile vom 28. Februar 2002 IV R 20/00, BFHE 198, 446, BStBl II 2003, 644, und vom 8. Mai 2003 IV R 6/02, BFH/NV 2003, 1546, jeweils zu Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für Wirtschaftsgüter, die ihm auf Grund eines Wirtschaftsüberlassungsvertrags zur Nutzung zur Verfügung standen).

    Der nutzungsberechtigte Landwirt konnte alle vertragsgemäß übernommenen Leistungen als Sonderausgaben in Gestalt dauernder Lasten abziehen, sofern es sich nicht um Unterhaltsleistungen handelte (BFH-Urteile in BFH/NV 2003, 1546, und vom 18. Februar 1993 IV R 106/92, BFHE 170, 553, BStBl II 1993, 546, m.w.N.).

  • BFH, 11.10.2007 - IV R 15/05

    Gewinnerzielungsabsicht bei einem landwirtschaftlichen Pachtbetrieb

    Auch der erkennende Senat habe in den Entscheidungen vom 13. Mai 2004 IV R 1/02 (BFHE 206, 146, BStBl II 2004, 780), vom 28. Februar 2002 IV R 20/00 (BFHE 198, 446, BStBl II 2003, 644) und vom 8. Mai 2003 IV R 6/02 (BFH/NV 2003, 1546) Aufwendungen in Erwartung des zukünftigen Eigentumserwerbs zum Betriebsausgabenabzug zugelassen.

    Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus den vom Kläger genannten Entscheidungen des erkennenden Senats in BFHE 198, 446, BStBl II 2003, 644, in BFH/NV 2003, 1546 und in BFHE 206, 146, BStBl II 2004, 780.

  • BFH, 13.05.2004 - IV R 1/02

    Aufwendungen für die Neueindeckung eines Daches

    b) Auf die Maßgeblichkeit des eigenen betrieblichen Interesses für die Bejahung der Betriebsausgabeneigenschaft der Aufwendungen auf fremdes Eigentum hat der Senat (in Fortentwicklung seiner Rechtsprechung) nunmehr auch in seinen Urteilen vom 28. Februar 2002 IV R 20/00 (BFHE 198, 446, BStBl II 2003, 644) und vom 8. Mai 2003 IV R 6/02 (BFH/NV 2003, 1546) abgestellt.
  • BFH, 12.07.2017 - VI R 60/15

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 12. 07. 2017 VI R 59/15 -

    Maßgeblich für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen als Betriebsausgaben ist, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen im eigenen betrieblichen Interesse selbst getragen hat (BFH-Urteile vom 28. Februar 2002 IV R 20/00, BFHE 198, 446, BStBl II 2003, 644, und vom 8. Mai 2003 IV R 6/02, BFH/NV 2003, 1546, jeweils zu Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für Wirtschaftsgüter, die ihm auf Grund eines Wirtschaftsüberlassungsvertrags zur Nutzung zur Verfügung standen).

    Der nutzungsberechtigte Landwirt konnte alle vertragsgemäß übernommenen Leistungen als Sonderausgaben in Gestalt dauernder Lasten abziehen, sofern es sich nicht um Unterhaltsleistungen handelte (BFH-Urteile in BFH/NV 2003, 1546, und vom 18. Februar 1993 IV R 106/92, BFHE 170, 553, BStBl II 1993, 546, m.w.N.).

  • BFH, 24.06.2009 - IV R 20/07

    Reparaturaufwendungen an einem Betriebsgebäude als Betriebsausgaben eines

    Übernimmt der Nießbraucher außergewöhnliche Aufwendungen, zu denen er berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, kann es sich um Zuwendungen an den Eigentümer handeln, die nach § 12 Nr. 2 EStG nicht abziehbar sind (BFH-Urteil vom 10. April 1991 XI R 13/87, BFH/NV 1991, 740, unter c der Gründe; vgl. auch zur Übernahme werterhöhenden Modernisierungsaufwands durch den Nutzungsberechtigten bei eiserner Verpachtung BFH-Urteil in BFHE 206, 146, BStBl II 2004, 780; sowie zum Wirtschaftsüberlassungsvertrag BFH-Urteile vom 8. Mai 2003 IV R 6/02, BFH/NV 2003, 1546, und vom 28. Februar 2002 IV R 20/00, BFHE 198, 446, BStBl II 2003, 644).
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