Rechtsprechung
BFH, 08.03.2006 - V B 156/05 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- IWW
- Judicialis
UStG § 3 Abs. 1; ; UStG § ... 3 Abs. 9; ; UStG § 3 Abs. 9 Satz 4; ; UStG § 3 Abs. 9 Satz 5; ; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1; ; AO 1977 § 164 Abs. 2; ; FGO § 69 Abs. 2 Satz 2; ; FGO § 69 Abs. 3 Satz 1; ; FGO § 128 Abs. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
UStG § 3 Abs. 9 S. 4 § 12 Abs. 2 Nr. 1
USt: Party-Service-Leistungen, einheitliche Leistung - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Qualifizierung einer Verpflegungsausgabe als Dienstleistung im Sinne des Umsatzsteuerrechts; Abgrenzung von Lieferungen und Dienstleistungen bei Restaurantleistungen; Ausgabe von Speisen und Getränken sowie Bewirtungsleistungen als einheitliche Leistung
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Restaurationsumsätze
- Einzelheiten zum Verzehr an Ort und Stelle
Papierfundstellen
- BFH/NV 2006, 1527
Wird zitiert von ... (20) Neu Zitiert selbst (10)
- EuGH, 02.05.1996 - C-231/94
Faaborg-Gelting Linien / Finanzamt Flensburg
Auszug aus BFH, 08.03.2006 - V B 156/05
Es führte im Wesentlichen aus, § 3 Abs. 9 Satz 4 und 5 UStG sei aufgrund der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- (Urteil vom 2. Mai 1996 Rs. C-231/94, Faaborg-Gelting-Linien, Slg. 1996, I-2395) geändert worden.b) Das FG geht grundsätzlich bei seiner Entscheidung zu Recht von den zur Abgrenzung von Lieferungen und Dienstleistungen i.S. der Art. 5 und 6 der Richtlinie 77/388/EWG bei Restaurationsleistungen vom EuGH im Urteil in Slg. 1996, I-2395, BStBl II 1998, 282 ausgeführten Grundsätzen aus, der wörtlich ausführt:.
- BFH, 18.08.2005 - V B 26/05
Party-Service - ermäßigter USt-Satz
Auszug aus BFH, 08.03.2006 - V B 156/05
Entscheidend ist, ob die Tätigkeit durch ein Bündel von Elementen und Handlungen gekennzeichnet ist, von denen die Lieferung des Gegenstands selbst nur einen Bestandteil darstellt und bei denen die Dienstleistungen überwiegen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 18. August 2005 V B 26/05, BFH/NV 2006, 140).Der Senat hat im Beschluss in BFH/NV 2006, 140 zwar als rechtlich zweifelhaft beurteilt, ob die Abgabe von Speisen und Getränken allein deshalb zur Dienstleistung wird, weil der Partyservice geichzeitig Geschirr und Besteck zur Verfügung stellt.
- FG Baden-Württemberg, 14.09.2004 - 1 K 341/02
Ermäßigter Umsatzsteuersatz bei der Abgabe von verzehrfertigen Mahlzeiten durch …
Auszug aus BFH, 08.03.2006 - V B 156/05
Offen bleiben könne, ob dem Urteil des FG Baden-Württemberg vom 14. September 2004 1 K 341/02 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2004, 1797) zu folgen sei, dass die Versorgung einer Sozialstation mit verzehrfertig zubereiteten Speisen in Sammelbehältern als Lieferungen anzusehen seien, denn der Streitfall sei damit nicht vergleichbar.aa) In Bezug auf die Verpflegung der Heimbewohner hat das FG zu Recht darauf abgestellt, dass die Antragstellerin nicht nur Speisen und Getränke geliefert und das Geschirr gereinigt hat --vgl. hierzu FG Baden-Württemberg in EFG 2004, 1797--, sondern dass Grundlage für die Abgabe der Speisen und Getränke ein Bewirtschaftungsvertrag zwischen der Antragstellerin und dem Krankenheim war, in dem die Antragstellerin die Bewirtschaftung der Küche im Pflegezentrum und damit ein Bündel von Leistungen (Führung einer Küche mit Produktion und Ausgabe bestimmtem Angebot, Bereitstellung von Gästeessen, Verpflegung des Personals, Abwasch und Reinigung des Küchenbereichs) übernommen hat, die offensichtlich erheblich über die Handels- und Verteilerfunktion des Lebensmittelhandels- und -handwerks hinausgehen.
- EuGH, 25.02.1999 - C-349/96
CPP
Auszug aus BFH, 08.03.2006 - V B 156/05
Für die Annahme einer einheitlichen Leistung sind im Wesentlichen folgende gemeinschaftsrechtlich geklärten Grundsätze zu berücksichtigen (vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 25. Februar 1999 Rs. C-349/96, Card Protection Plan Ltd. --CPP--, Slg. 1999, I-973; BFH-Urteil vom 9. Juni 2005 V R 50/02, BFHE 210, 182, BStBl II 2006, 98, m.w.N.): Zum einen ist jede Dienstleistung in der Regel als eigene, selbständige Leistung zu betrachten, zum anderen darf eine wirtschaftlich einheitliche Leistung im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht künstlich aufgespalten werden. - BFH, 09.06.2005 - V R 50/02
Richtlinienkonforme Auslegung des § 3 Abs. 4 Satz 1 UStG 1993 - kein ermäßigter …
Auszug aus BFH, 08.03.2006 - V B 156/05
Für die Annahme einer einheitlichen Leistung sind im Wesentlichen folgende gemeinschaftsrechtlich geklärten Grundsätze zu berücksichtigen (vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 25. Februar 1999 Rs. C-349/96, Card Protection Plan Ltd. --CPP--, Slg. 1999, I-973; BFH-Urteil vom 9. Juni 2005 V R 50/02, BFHE 210, 182, BStBl II 2006, 98, m.w.N.): Zum einen ist jede Dienstleistung in der Regel als eigene, selbständige Leistung zu betrachten, zum anderen darf eine wirtschaftlich einheitliche Leistung im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht künstlich aufgespalten werden. - EuGH, 10.03.2005 - C-491/03
Hermann - Verbrauchsteuern - Richtlinie 92/12/EWG - Kommunale Steuer auf die …
Auszug aus BFH, 08.03.2006 - V B 156/05
Der EuGH hat weiter im Urteil vom 10. März 2005 Rs. C-491/03, Hermann (Internationales Steuerrecht --IStR-- 2005, 235) zur Frage, ob die Frankfurter Getränkesteuer verbrauchsteuerpflichtige Waren --i.S. von Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (Richtlinie 92/12)-- oder eher die Dienstleistungen betrifft, die im Zusammenhang mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren erbracht werden, Folgendes ausgeführt:. - BFH, 06.06.2002 - V B 110/01
Vorsteuerrückforderungsanspruch bei Organschaft
Auszug aus BFH, 08.03.2006 - V B 156/05
Ernstliche Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn bei überschlägiger Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts im Aussetzungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Gründen gewichtige, gegen sie sprechende Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen bewirken oder Unklarheiten in der Beurteilung der Tatfragen aufwerfen (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. Juni 2002 V B 110/01, BFHE 199, 55, Umsatzsteuer-Rundschau 2002, 431). - BFH, 12.03.1998 - V R 52/97
Abgabe von Speisen in Schulmensa
Auszug aus BFH, 08.03.2006 - V B 156/05
Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Verpflegungsabgabe als Lieferung und nicht als Dienstleistung zu beurteilen, wenn sich der Umsatz auf Nahrungsmittel "zum Mitnehmen" bezieht und daneben keine Dienstleistungen erbracht werden, die den Verzehr an Ort und Stelle in einem geeigneten Rahmen ansprechend gestalten (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 1996 V R 130/92, BFHE 182, 403) oder wenn Dienstleistungen bei der Abgabe von Speisen bewirkt werden, um deren bestimmungsgemäßen sofortigen Verzehr zu fördern (BFH-Urteile vom 12. März 1998 V R 52/97, BFHE 185, 314, BStBl II 1998, 417, und vom 20. August 1998 V R 15/98, BFHE 186, 464, BStBl II 1999, 37). - BFH, 19.12.1996 - V R 130/92
Gemeinschaftsverpflegung auf Rhein-Frachtschiffen
Auszug aus BFH, 08.03.2006 - V B 156/05
Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Verpflegungsabgabe als Lieferung und nicht als Dienstleistung zu beurteilen, wenn sich der Umsatz auf Nahrungsmittel "zum Mitnehmen" bezieht und daneben keine Dienstleistungen erbracht werden, die den Verzehr an Ort und Stelle in einem geeigneten Rahmen ansprechend gestalten (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 1996 V R 130/92, BFHE 182, 403) oder wenn Dienstleistungen bei der Abgabe von Speisen bewirkt werden, um deren bestimmungsgemäßen sofortigen Verzehr zu fördern (BFH-Urteile vom 12. März 1998 V R 52/97, BFHE 185, 314, BStBl II 1998, 417, und vom 20. August 1998 V R 15/98, BFHE 186, 464, BStBl II 1999, 37). - BFH, 20.08.1998 - V R 15/98
Steuersatz bei sog. Schulspeisung
Auszug aus BFH, 08.03.2006 - V B 156/05
Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Verpflegungsabgabe als Lieferung und nicht als Dienstleistung zu beurteilen, wenn sich der Umsatz auf Nahrungsmittel "zum Mitnehmen" bezieht und daneben keine Dienstleistungen erbracht werden, die den Verzehr an Ort und Stelle in einem geeigneten Rahmen ansprechend gestalten (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 1996 V R 130/92, BFHE 182, 403) oder wenn Dienstleistungen bei der Abgabe von Speisen bewirkt werden, um deren bestimmungsgemäßen sofortigen Verzehr zu fördern (BFH-Urteile vom 12. März 1998 V R 52/97, BFHE 185, 314, BStBl II 1998, 417, und vom 20. August 1998 V R 15/98, BFHE 186, 464, BStBl II 1999, 37).
- BFH, 10.08.2006 - V R 55/04
Umsatzsteuersatz für Leistungen eines Mahlzeitendiensts
Nach diesen Grundsätzen ist auch im Streitfall zu entscheiden, ob eine --dem ermäßigten Steuersatz unterliegende-- Lieferung von Speisen oder eine --dem Regelsteuersatz unterliegende-- Dienstleistung vorliegt (…vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. August 2005 V B 26/05, BFH/NV 2006, 140; vom 8. März 2006 V B 156/05, BFH/NV 2006, 1527). - BFH, 02.04.2008 - II R 4/06
Lotteriesteuerpflicht einer an eine genehmigte Lotterie angehängten Lotterie
Die von der Klägerin zur Begründung ihrer gegenteiligen Ansicht angeführte Rechtsprechung zum Begriff der Einkünfteerzielung im Ertragsteuerrecht (BFH-Urteil vom 5. November 2002 IX R 48/01, BFHE 201, 46, BStBl II 2003, 646), zur Verwendungsabsicht im Umsatzsteuerrecht (BFH-Urteil vom 25. April 2002 V R 58/00, BFHE 200, 434, BStBl II 2003, 435) und zur Bedeutung der Sicht des Durchschnittsverbrauchers für die Auslegung umsatzsteuerrechtlicher Begriffe (BFH-Urteile vom 31. Mai 2001 V R 97/98, BFHE 194, 555, BStBl II 2001, 658; vom 9. Oktober 2002 V R 5/02, BFHE 200, 135, BStBl II 2004, 470;… vom 24. Februar 2005 V R 26/03, BFH/NV 2005, 1395; vom 9. Juni 2005 V R 50/02, BFHE 210, 182, BStBl II 2006, 98, und vom 10. August 2006 V R 38/05, BFHE 214, 480, BStBl II 2007, 482; BFH-Beschluss vom 8. März 2006 V B 156/05, BFH/NV 2006, 1527) ist nicht einschlägig. - BFH, 18.12.2008 - V R 55/06
Umsatzsteuerrechtliche Abgrenzung von Lieferung und sonstiger Leistung - Kein …
wenn ein Unternehmer zusätzlich zur Lieferung von Speisen und Getränken auch Geschirr, Besteck sowie Tische, Sitzgelegenheiten, Zelte und Dekorationsmaterial zur Verfügung stellt (vgl. BFH-Beschluss vom 8. März 2006 V B 156/05, BFH/NV 2006, 1527);.
- BFH, 26.10.2006 - V R 58/04
Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuer-Satzes auf Speisen eines Imbisswagens - …
Nach diesen Grundsätzen ist auch im Streitfall für jeden besteuerten Umsatz zu entscheiden, ob eine --dem ermäßigten Steuersatz unterliegende-- Lieferung von Speisen oder eine --dem Regelsteuersatz unterliegende-- Dienstleistung vorliegt (…vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. August 2005 V B 26/05, BFH/NV 2006, 140; vom 8. März 2006 V B 156/05, BFH/NV 2006, 1527). - FG Berlin-Brandenburg, 22.04.2008 - 14 V 14016/08
Verfahren der Aussetzung der Vollziehung - Keine Rückgängigmachung …
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Bescheides bestehen, wenn und soweit bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der präsenten Beweismittel, des unstreitigen Sachverhalts und der gerichtsbekannten Tatsachen erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen oder Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Bescheid als rechtswidrig erweisen könnte (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - z.B. Beschluss vom 08.03.2006 V B 156/05, BFH/NV 2006, 1527). - BFH, 10.07.2012 - V B 33/12
Ernstliche Zweifel an Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze aus der Veranstaltung von …
Ernstliche Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts im Aussetzungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Gründen gewichtige, gegen sie sprechende Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen bewirken oder Unklarheiten in der Beurteilung der Tatfragen aufwerfen (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. März 2006 V B 156/05, BFH/NV 2006, 1527, m.w.N.). - BFH, 26.10.2006 - V R 59/04
Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuer-Satzes auf Speisen eines Imbisswagens - …
Nach diesen Grundsätzen ist auch im Streitfall für jeden besteuerten Umsatz zu entscheiden, ob eine --dem ermäßigten Steuersatz unterliegende-- Lieferung von Speisen oder eine --dem Regelsteuersatz unterliegende-- Dienstleistung vorliegt (…vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. August 2005 V B 26/05, BFH/NV 2006, 140; vom 8. März 2006 V B 156/05, BFH/NV 2006, 1527). - BFH, 20.09.2006 - V B 138/05
NZB: USt, Organschaft
Ernstliche Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn bei überschlägiger Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts im Aussetzungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Gründen gewichtige, gegen sie sprechende Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen bewirken oder Unklarheiten in der Beurteilung der Tatfragen aufwerfen (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. März 2006 V B 156/05, BFH/NV 2006, 1527, m.w.N.). - BFH, 26.05.2010 - V B 80/09
Zu den Anforderungen an eine Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung
Ernstliche Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn bei überschlägiger Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts im Aussetzungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Gründen gewichtige, gegen sie sprechende Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen bewirken oder Unklarheiten in der Beurteilung der Tatfragen aufwerfen (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. März 2006 V B 156/05, BFH/NV 2006, 1527, m.w.N.). - BFH, 27.08.2009 - V B 76/08
Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Haftungsbescheides - Auslegung …
Ernstliche Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn bei überschlägiger Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts im Aussetzungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Gründen gewichtige, gegen sie sprechende Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen bewirken oder Unklarheiten in der Beurteilung der Tatfragen aufwerfen (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. März 2006 V B 156/05, BFH/NV 2006, 1527, m.w.N.). - BFH, 27.08.2009 - V B 75/08
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides - Auslegung …
- FG Hessen, 10.08.2018 - 6 V 313/18
§ 12 Abs. 2 Nr. 7b UStG, § 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG, UStAE Abschnitt 12.7 Abs. 9, …
- FG Hamburg, 13.08.2012 - 6 V 51/12
Abgabenordnung: Haftung eines Prokuristen
- BFH, 30.03.2007 - V B 35/05
USt; Leistung auch bei Bauleistungen
- BFH, 18.01.2007 - V B 39/05
NZB: USt - Besteuerungsgrundlage beim Betrieb von Telefonautomaten
- FG Berlin-Brandenburg, 10.07.2007 - 5 K 7285/01
Catering als "Rundum-sorglos-Paket" ist keine steuerbegünstigte Lieferung von …
- FG Münster, 13.11.2006 - 15 K 3123/03
Voraussetzungen an das Unterfallen von Umsätzen eines Partyservices unter den …
- FG Münster, 16.01.2007 - 15 K 2797/04
Steuersatz bei Partyservice
- FG Düsseldorf, 23.08.2010 - 17 V 972/10
Schätzungsbefugnis eines Finanzamts bzgl. der Einkünfte eines seine Einnahmen …
- FG Hamburg, 11.01.2008 - 5 V 64/07
Höhe der zu berücksichtigenden Ansparrücklage