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   BFH, 02.09.2010 - VI R 3/09   

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https://dejure.org/2010,841
BFH, 02.09.2010 - VI R 3/09 (https://dejure.org/2010,841)
BFH, Entscheidung vom 02.09.2010 - VI R 3/09 (https://dejure.org/2010,841)
BFH, Entscheidung vom 02. September 2010 - VI R 3/09 (https://dejure.org/2010,841)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Aufhebung einer Anrufungsauskunft mit Wirkung für die Zukunft - Rechtsnatur der Anrufungsauskunft

  • openjur.de

    Aufhebung einer Anrufungsauskunft mit Wirkung für die Zukunft; Rechtsnatur der Anrufungsauskunft

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 42e, AO § 130, AO § 131, AO § 207 Abs 2, AO § 89 Abs 2, StAuskV § 2 Abs 3, AO § 5, AO § 118 S 1
    Aufhebung einer Anrufungsauskunft mit Wirkung für die Zukunft - Rechtsnatur der Anrufungsauskunft

  • Bundesfinanzhof

    Aufhebung einer Anrufungsauskunft mit Wirkung für die Zukunft - Rechtsnatur der Anrufungsauskunft

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 42e EStG 2002, § 130 AO, § 131 AO, § 207 Abs 2 AO, § 89 Abs 2 AO
    Aufhebung einer Anrufungsauskunft mit Wirkung für die Zukunft - Rechtsnatur der Anrufungsauskunft

  • IWW
  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Aufhebung einer Anrufungsauskunft mit Wirkung für die Zukunft - Rechtsnatur der Anrufungsauskunft

  • ra.de
  • rewis.io

    Aufhebung einer Anrufungsauskunft mit Wirkung für die Zukunft - Rechtsnatur der Anrufungsauskunft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwaltungsaktqualität i.S.v. § 118 S. 1 Abgabenordnung ( AO ) einer Aufhebung einer dem Arbeitgeber erteilten Anrufungsauskunft; Zulässigkeit einer Aufhebung oder Änderung einer Anrufungsauskunft durch eine Finanzbehörde mit Wirkung für die Zukunft gem. § 207 Abs. 2 AO ...

  • datenbank.nwb.de

    Aufhebung einer Anrufungsauskunft mit Wirkung für die Zukunft

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Aufhebung einer Anrufungsauskunft mit Wirkung für die Zukunft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Aufhebung einer Anrufungsauskunft

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verwaltungsaktqualität i.S.v. § 118 S. 1 Abgabenordnung (AO) einer Aufhebung einer dem Arbeitgeber erteilten Anrufungsauskunft; Zulässigkeit einer Aufhebung oder Änderung einer Anrufungsauskunft durch eine Finanzbehörde mit Wirkung für die Zukunft gem. § 207 Abs. 2 AO analog; ...

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Aufhebung einer Anrufungsauskunft mit Wirkung für die Zukunft

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Rechtsnatur der Anrufungsauskunft

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Lohnsteuerliche Anrufungsauskunft als feststellender Verwaltungsakt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 230, 500
  • NZA 2011, 736
  • BB 2011, 102
  • DB 2010, 2424
  • BStBl II 2011, 233
  • BFH/NV 2010, 2345
  • NZA-RR 2011, 34
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 30.04.2009 - VI R 54/07

    Rechtsprechungsänderung zur Anfechtbarkeit einer dem Arbeitgeber erteilten

    Auszug aus BFH, 02.09.2010 - VI R 3/09
    Die Aufhebung (Rücknahme, Widerruf) einer dem Arbeitgeber erteilten Anrufungsauskunft (§ 42e EStG) ist ein Verwaltungsakt i.S. von § 118 Satz 1 AO (Anschluss an Senatsentscheidung vom 30. April 2009 VI R 54/07, BFHE 225, 50).

    Der Senat hat diese Rechtsprechung jedoch mit Urteil vom 30. April 2009 VI R 54/07 (BFHE 225, 50) aufgegeben und die Anrufungsauskunft als feststellenden Verwaltungsakt qualifiziert.

    Der Senat hat, wie im Urteil in BFHE 225, 50 ausgeführt, seine Rechtsprechung zur Rechtsnatur der Anrufungsauskunft mit der Rechtsentwicklung im Bereich der verbindlichen Zusage (und verbindlichen Auskunft) und der Vermeidung von ansonsten auftretenden Wertungswidersprüchen zwischen diesem Institut und der Anrufungsauskunft begründet.

    Das Bedürfnis nach einer eigenständigen Korrekturmöglichkeit für die Lohnsteueranrufungsauskunft gemäß § 42e EStG ist zwar erst durch die genannte Änderung der Rechtsprechung im BFH-Urteil in BFHE 225, 50 entstanden.

    Im Streitfall hat das FA weder im angefochtenen Aufhebungsbescheid noch in der Einspruchsentscheidung den Widerruf begründet und insbesondere keine Abwägung der für und gegen eine Aufhebung sprechenden Umstände vorgenommen (s. dazu BFH-Urteil in BFHE 225, 50).

  • BFH, 11.03.2004 - VII R 52/02

    Haftung des "Strohmann-Geschäftsführers"

    Auszug aus BFH, 02.09.2010 - VI R 3/09
    Dabei müssen die bei der Ausübung des Verwaltungsermessens angestellten Erwägungen aus der Entscheidung erkennbar sein (BFH-Urteil vom 11. März 2004 VII R 52/02, BFHE 205, 14, BStBl II 2004, 579, m.w.N.).

    Es handelt sich dabei nicht um eine Ergänzung der Ermessenserwägungen, sondern um deren nicht zulässige Nachholung (BFH-Urteil in BFHE 205, 14, BStBl II 2004, 579).

  • BFH, 14.09.2005 - VI R 148/98

    Sonderzahlung anlässlich der Überführung einer Mitarbeiterversorgung von einer

    Auszug aus BFH, 02.09.2010 - VI R 3/09
    Im Anschluss an die Entscheidung des Senats vom 14. September 2005 VI R 148/98 (BFHE 210, 443, BStBl II 2006, 532) teilte die Klägerin dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) mit Schreiben vom 6. Dezember 2005 mit, dass sie eine "Stornierung der zu Unrecht versteuerten geldwerten Vorteile aus Nachteilsausgleichszahlungen der Jahre 2002 - 2005" beabsichtige.
  • FG Düsseldorf, 26.11.2008 - 4 K 4895/07

    Anrufungsauskunft nach § 42e Einkommensteuergesetz (EStG) als jederzeit für die

    Auszug aus BFH, 02.09.2010 - VI R 3/09
    Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 347 veröffentlicht.
  • FG Köln, 12.10.2016 - 3 V 593/16

    Wirkung eines Haftbefehls zur Erzwingung einer Vermögensauskunft ausgesetzt

    a) Die gesetzlichen Grenzen des Ermessens werden unter anderem dann überschritten, wenn die Finanzbehörde das ihr eingeräumte Ermessen gar nicht ausübt (so genannter Ermessensnichtgebrauch bzw. Ermessensausfall (BFH, Urteile vom 14.6.1983 VII R 4/83, BStBl II 1983, 695 und vom 2.9.2010 VI R 3/09, BStBl II 2011; Drüen in Tipke/Kruse, § 5 AO Rz 41).
  • BFH, 02.09.2021 - VI R 19/19

    Aufhebung einer Anrufungsauskunft gemäß § 42e EStG

    Eine Anrufungsauskunft gemäß § 42e EStG kann entsprechend § 207 Abs. 2 AO mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben oder geändert werden (Anschluss an Senatsurteil vom 02.09.2010 - VI R 3/09, BFHE 230, 500, BStBl II 2011, 233).

    Sowohl die Anrufungsauskunft (§ 42e EStG) als auch deren Aufhebung stellen nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats Verwaltungsakte i.S. des § 118 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) dar (s. Senatsurteil vom 02.09.2010 - VI R 3/09, BFHE 230, 500, BStBl II 2011, 233, Rz 12).

    Das Fehlen einer solchen Korrekturvorschrift stellt eine Gesetzeslücke dar, die durch entsprechende Anwendung des § 207 Abs. 2 AO zu schließen ist (s. Senatsurteil in BFHE 230, 500, BStBl II 2011, 233, Rz 14).

    Abzuwägen ist insbesondere, ob das Vertrauen des Steuerpflichtigen in die Einhaltung der Anrufungsauskunft größeres Gewicht hat als der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, der die Durchsetzung des "richtigen Rechts" verlangt (Senatsurteil in BFHE 230, 500, BStBl II 2011, 233, Rz 17).

  • BFH, 08.11.2018 - III R 31/17

    Billigkeitserlass bei Kindergeldrückforderung

    Dies gilt insbesondere für Ermessensentscheidungen, denn die maßgebenden Erwägungen bei der Ermessensausübung müssen aus der Entscheidung erkennbar sein (BFH-Urteile vom 13. Juni 1991 V R 44/87, BFH/NV 1992, 78, Rz 14; vom 2. September 2010 VI R 3/09, BFHE 230, 500, BStBl II 2011, 233, Rz 18).
  • BFH, 14.05.2014 - X R 7/12

    Berücksichtigung von Sanierungsaufwendungen beim Erlass eines Folgebescheides vor

    Wegen der Befugnis und Verpflichtung des Gerichts zur Überprüfung behördlicher Ermessensentscheidungen müssen die bei der Ausübung des Verwaltungsermessens angestellten Erwägungen aus der Entscheidung erkennbar sein (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 2. September 2010 VI R 3/09, BFHE 230, 500, BStBl II 2011, 233, unter II.2.c, m.w.N.).
  • BFH, 13.01.2011 - VI R 61/09

    Keine Zurechnung von Kenntnissen der Oberbehörde im Rahmen des § 173 Abs. 1 AO -

    Die dagegen von der A-GmbH erhobene Klage war letztlich erfolgreich (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. September 2010 VI R 3/09, BFHE 230, 500) und der Widerruf der Anrufungsauskunft wurde aufgehoben.
  • FG Düsseldorf, 14.05.2009 - 13 V 757/09

    Ernstliche Zweifel an Steuernachforderungen der Finanzverwaltung

    Ergänzend weist der Antragsgegner darauf hin, dass eine Klage der "A" gegen Widerruf der Anrufungsauskunft beim FG Düsseldorf (Urt. vom 26. November 2008, 4 K 4895/07) AO erfolglos geblieben sei und über eine gegen die Entscheidung des FG Düsseldorf eingelegte Revision durch den BFH noch nicht entschieden sei (Az. des BFH VI R 3/09).

    Zwar geht die Rechtsprechung wohl überwiegend davon aus, dass es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine Wissenserklärung handelt (so FG Düsseldorf auch für den Widerruf der im Streitfall erteilten Zusage vom 29. Juni 2006 , Urteil vom 26. November 2008, 4 K 4895/07 AO m.w.N., Rev. VI R 3/09), in der Literatur findet sich indes auch die Ansicht, dass es sich um einen Verwaltungsakt handelt (vgl. statt aller Heuermann in Blümich, Kommentar zum EStG, § 42 e Rz. 26 m.w.N.).

    Insofern dürfte erst die Entscheidung des BFH im Revisionsverfahren VI R 3/09 für den Streitfall endgültige Klärung erwarten lassen.

    Angesichts der Vielzahl der entscheidungserheblichen Aspekte bestehen Unsicherheiten bezüglich verschiedener Rechtsfragen, wie z.B. hinsichtlich der Beurteilung des Widerrufs im vorgreiflichen Revisionsverfahren VI R 3/09 und vor allem der Gesamtwürdigung der im Rahmen einer Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben.

  • FG Düsseldorf, 28.05.2009 - 13 V 801/09

    Ernstliche Zweifel an Steuernachforderungen der Finanzverwaltung

    Ergänzend weist der Antragsgegner darauf hin, dass eine Klage der "A" gegen Widerruf der Anrufungsauskunft beim FG Düsseldorf (Urt. vom 26. November 2008, 4 K 4895/07 AO) erfolglos geblieben sei und über eine gegen die Entscheidung des FG Düsseldorf eingelegte Revision durch den BFH noch nicht entschieden sei (Az. des BFH VI R 3/09).

    Zwar geht die Rechtsprechung wohl überwiegend davon aus, dass es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine Wissenserklärung handelt (so FG Düsseldorf auch für den Widerruf der im Streitfall erteilten Zusage vom 29. Juni 2006 , Urteil vom 26. November 2008, 4 K 4895/07 AO m.w.N., Rev. VI R 3/09), in der Literatur findet sich indes auch die Ansicht, dass es sich um einen Verwaltungsakt handelt (vgl. statt aller Blümich/Heuermann, § 42 e EStG, Rz. 26 m.w.N.).

    Insofern dürfte erst die Entscheidung des BFH im Revisionsverfahren VI R 3/09 für den Streitfall endgültige Klärung erwarten lassen.

    Angesichts der Vielzahl der entscheidungserheblichen Aspekte bestehen Unsicherheiten bezüglich verschiedener Rechtsfragen, wie z.B. hinsichtlich der Beurteilung des Widerrufs im vorgreiflichen Revisionsverfahren VI R 3/09 und vor allem der Gesamtwürdigung der im Rahmen einer Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben.

  • BFH, 17.10.2013 - VI R 44/12

    Bindungswirkung einer Lohnsteueranrufungsauskunft auch gegenüber dem Arbeitnehmer

    Der Senat hob die Aufhebungsverfügung des Betriebsstättenfinanzamts vom 20. September 2006 mit Urteil vom 2. September 2010 VI R 3/09 (BFHE 230, 500, BStBl II 2011, 233) auf.
  • FG Hessen, 11.04.2019 - 6 K 306/18

    Widerruf einer lohnsteuerlichen Aurufungsauskunft hinsichtlich eines

    Abzuwägen ist insbesondere, ob das Vertrauen des Steuerpflichtigen in die Einhaltung der verbindlichen Zusage größeres Gewicht hat als der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, der die Durchsetzung des "richtigen Rechts" verlangt (Urteil des BFH vom 02.09.2010 VI R 3/09, BFHE 230, 500, BStBl II 2011, 233).
  • FG Köln, 23.09.2020 - 3 K 2800/18

    Erlass zurückgeforderten Kindergeldes wegen sachlicher Unbilligkeit

    Dies gilt insbesondere für Ermessensentscheidungen, denn die maßgebenden Erwägungen bei der Ermessensausübung müssen aus der Entscheidung erkennbar sein (BFH-Urteile vom 13.6.1991 V R 44/87, BFH/NV 1992, 78 Rn. 14 und vom 2.9.2010 VI R 3/09, BStBl II 2011, 233 Rn. 18).
  • FG Düsseldorf, 05.11.2009 - 11 K 832/09

    Nachteilsausgleichszahlung bei Wechsel der Zusatzversorgungskasse;

  • FG Düsseldorf, 05.11.2009 - 11 K 916/09

    Rechtmäßigkeit der Änderung eines Einkommensbescheids bei Erhöhung des

  • BFH, 13.01.2011 - VI R 63/09

    Keine Zurechnung von Kenntnissen der Oberbehörde im Rahmen des § 173 Abs. 1 AO -

  • FG Düsseldorf, 05.11.2009 - 11 K 1116/09

    Nachteilsausgleichszahlung bei Wechsel der Zusatzversorgungskasse;

  • FG Düsseldorf, 05.11.2009 - 11 K 1577/09

    Nachteilsausgleichszahlung bei Wechsel der Zusatzversorgungskasse;

  • BFH, 13.01.2011 - VI R 62/09

    Keine Zurechnung von Kenntnissen der Oberbehörde im Rahmen des § 173 Abs. 1 AO -

  • FG München, 08.02.2011 - 13 K 2769/10

    Erteilung einer verbindlichen Auskunft - Bestellung eines Erbbaurechts als

  • BFH, 13.01.2011 - VI R 64/09

    Keine Bindungswirkung der Anrufungsauskunft für das Veranlagungsverfahren - keine

  • FG Düsseldorf, 14.06.2021 - 9 K 2976/20

    Voraussetzungen für den Erlass rückständiger Kindergeld-Rückforderungsbeträge

  • FG Niedersachsen, 16.02.2012 - 14 K 202/11

    Zufluss von Arbeitslohn bei Abschluss einer Zeitwertkonto-Vereinbarung mit einem

  • FG Hamburg, 27.01.2020 - 6 K 202/19

    Die Zuständigkeitskonzentrationen zur Entscheidung über Erlassverfahren in

  • FG Düsseldorf, 24.04.2012 - 13 K 799/09

    Verrechnung eines Bruttoarbeitslohns mit negativen Einnahmen durch den

  • FG Niedersachsen, 13.05.2022 - 14 K 212/19

    Steuerfreiheit von Zahlungen für Verpflegungsmehraufwendungen

  • FG Hamburg, 30.03.2021 - 6 K 221/19

    Zuständigkeit für Billigkeitsentscheidungen und Mitwirkungspflichten volljähriger

  • FG Sachsen-Anhalt, 18.09.2014 - 1 K 1422/11

    Aufhebung einer für Zwecke der Investionszulage erteilten verbindlichen Auskunft

  • FG Hamburg, 02.02.2011 - 6 K 151/10

    Einkommensteuer: Keine Steuerfreiheit von Zuschlägen für tatsächlich nicht

  • FG Berlin-Brandenburg, 11.08.2014 - 8 V 8135/14

    Aussetzung der Vollziehung für Widerruf einer Lohnsteueranrufungsauskunft nach §

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