Weitere Entscheidungen unten: BFH, 17.04.2002 | BFH, 22.04.2002

Rechtsprechung
   BFH, 17.04.2002 - IX B 151/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,3533
BFH, 17.04.2002 - IX B 151/00 (https://dejure.org/2002,3533)
BFH, Entscheidung vom 17.04.2002 - IX B 151/00 (https://dejure.org/2002,3533)
BFH, Entscheidung vom 17. April 2002 - IX B 151/00 (https://dejure.org/2002,3533)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,3533) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Mündliche Verhandlung - Abwesenheit des Prozessbevollmächtigten - Ordnungsgemäße Ladung - Terminverlegung - Rechtliches Gehör

  • Judicialis

    FGO § 155; ; ZPO § 227

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verletzung des rechtlichen Gehörs; Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2002, 1047
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 03.09.2001 - GrS 3/98

    Verletzung des Rechts auf Gehör

    Auszug aus BFH, 17.04.2002 - IX B 151/00
    Die schlüssige Rüge einer Verletzung rechtlichen Gehörs erfordert insoweit auch keine Ausführungen darüber, was bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen worden wäre und dass dieser Vortrag die Entscheidung des Gerichts hätte beeinflussen können, wenn das Gericht verfahrensfehlerhaft in Abwesenheit des Rechtsmittelführers aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden hat (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. September 2001 GrS 3/98, BFHE 196, 39, BStBl II 2001, 802).
  • BFH, 17.05.2000 - IV B 86/99

    Antrag auf Terminsverlegung; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BFH, 17.04.2002 - IX B 151/00
    Weder aus dem nicht spezifizierten privatärztlichen Attest, noch aus dem Begleitschreiben der Prozessbevollmächtigten ergaben sich für das FG hinreichende Angaben, um selbst prüfen zu können, ob die Erkrankung so schwer ist, dass ein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden konnte (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. Mai 2001 X B 12/01, nicht veröffentlicht, juris; vom 17. Mai 2000 IV B 86/99, BFH/NV 2000, 1353, m.w.N.).
  • BFH, 14.05.1996 - VII B 237/95
    Auszug aus BFH, 17.04.2002 - IX B 151/00
    Im Streitfall konnte das FG den in letzter Minute gestellten und mit einer nicht näher bezeichneten Erkrankung begründeten Antrag auf Terminverlegung ablehnen, weil der Antrag den Anforderungen an eine aussagefähige Begründung nicht genügte und die Gründe für die beantragte Terminverlegung nicht zugleich mit der Antragstellung glaubhaft gemacht wurden (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Mai 1996 VII B 237/95, BFH/NV 1996, 902, m.w.N.).
  • BFH, 17.05.2001 - X B 12/01

    Mündliche Verhandlung - Abwesenheit des Beteiligten - Rechtliches Gehör -

    Auszug aus BFH, 17.04.2002 - IX B 151/00
    Weder aus dem nicht spezifizierten privatärztlichen Attest, noch aus dem Begleitschreiben der Prozessbevollmächtigten ergaben sich für das FG hinreichende Angaben, um selbst prüfen zu können, ob die Erkrankung so schwer ist, dass ein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden konnte (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. Mai 2001 X B 12/01, nicht veröffentlicht, juris; vom 17. Mai 2000 IV B 86/99, BFH/NV 2000, 1353, m.w.N.).
  • FG Schleswig-Holstein, 27.02.2019 - 2 K 8/19

    Voraussetzungen einer Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG in Grenzfällen

    Nicht jegliche Erkrankung ist allerdings ein ausreichender Grund für eine Terminsverlegung; eine solche ist vielmehr nur dann geboten, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass von dem Beteiligten oder seinem Bevollmächtigten die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann (BFH-Beschluss vom 17. April 2002 IX B 151/00, BFH/NV 2002, 1047, m.w.N.).
  • BFH, 24.04.2006 - VII B 78/05

    NZB: Terminsverlegung - Erkrankung naher Angehöriger

    Eine solche ist vielmehr nur dann geboten, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann (BFH-Beschluss vom 17. April 2002 IX B 151/00, BFH/NV 2002, 1047, m.w.N.).

    Bei seiner Beurteilung kann das FG auch das Verhalten des Prozessbevollmächtigten während des Verfahrens und die Erfüllung bzw. Nichterfüllung von Mitwirkungspflichten im Veranlagungs- und Rechtsbehelfsverfahren oder andere Umstände berücksichtigen, die auf das Bestehen einer Prozessverschleppungsabsicht schließen lassen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. März 2003 I B 122/02, BFH/NV 2003, 1584; in BFH/NV 2002, 1047).

  • BFH, 18.03.2003 - I B 122/02

    Antrag auf Terminsverlegung; Verfahrensmangel

    Jedoch ist andererseits nicht jegliche Erkrankung des Bevollmächtigten ein ausreichender Grund für eine Terminsverlegung; eine solche ist vielmehr nur dann geboten, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass von dem Bevollmächtigten die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann (BFH-Beschluss vom 17. April 2002 IX B 151/00, BFH/NV 2002, 1047, m.w.N.).

    Schließlich durfte es auch den Umstand, dass X im bisherigen Prozessverlauf nicht aktiv an der Förderung des Verfahrens mitgewirkt hatte, in seine Würdigung einbeziehen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 1047) und hieraus auf das Bestehen einer Prozessverschleppungsabsicht schließen.

  • BFH, 06.04.2021 - VIII B 108/20

    Zur Terminverlegung bei Zugangsbeschränkungen aus Gründen des Infektionsschutzes

    Diese ist grundsätzlich nur geboten, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass vom Beteiligten die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann (vgl. BFH-Beschluss vom 17.04.2002 - IX B 151/00, BFH/NV 2002, 1047, m.w.N.).
  • BFH, 11.10.2004 - VII B 110/04

    Voraussetzungen für die Ablehnung einer Terminsverlegung zur mündlichen

    Eine Terminverlegung ist vielmehr nur dann geboten, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass von dem Beteiligten bzw. Bevollmächtigten die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann (BFH-Beschluss vom 17. April 2002 IX B 151/00, BFH/NV 2002, 1047, m.w.N.).

    Bei seiner Beurteilung kann das FG auch das Verhalten des Beteiligten bzw. Prozessbevollmächtigten während des Verfahrens und die Erfüllung bzw. Nichterfüllung von Mitwirkungspflichten im Veranlagungs- und Rechtsbehelfsverfahren oder andere Umstände berücksichtigen, die auf das Bestehen einer Prozessverschleppungsabsicht schließen lassen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. März 2003 I B 122/02, BFH/NV 2003, 1584, und in BFH/NV 2002, 1047).

  • BFH, 05.09.2012 - II B 61/12

    Terminsaufhebung wegen Erkrankung; notwendige Beiladung bei Haftungsbescheiden;

    Jedoch ist nicht jegliche Erkrankung ein ausreichender Grund für eine Terminsverlegung; eine solche ist vielmehr nur dann geboten, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann (BFH-Beschlüsse vom 17. April 2002 IX B 151/00, BFH/NV 2002, 1047; in BFH/NV 2010, 230, und in BFH/NV 2012, 1469).
  • BFH, 23.02.2012 - VI B 114/11

    Verfahrensfehler wegen Ablehnung einer Terminsverlegung

    Eine Terminsverlegung ist vielmehr nur dann geboten, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann (z.B. BFH-Beschluss vom 17. April 2002 IX B 151/00, BFH/NV 2002, 1047, m.w.N.).
  • BFH, 09.11.2009 - VIII B 94/09

    Verlegung eines anberaumten Verhandlungstermins - Anforderungen an die

    Jedoch ist nicht jegliche Erkrankung ein ausreichender Grund für eine Terminsverlegung; eine solche ist vielmehr nur dann geboten, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann (BFH-Beschluss vom 17. April 2002 IX B 151/00, BFH/NV 2002, 1047, m.w.N.).
  • BFH, 04.03.2014 - VII B 189/13

    Glaubhaftmachung der Gründe für eine Terminsverlegung

    Eine Terminsverlegung ist vielmehr nur dann geboten, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass vom Beteiligten die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann (BFH-Beschluss vom 17. April 2002 IX B 151/00, BFH/NV 2002, 1047, m.w.N.).
  • BFH, 16.07.2012 - III B 1/12

    Verschiebung des Verhandlungstermins auf eine andere Uhrzeit - Nachweis der

    Auch bei Bevollmächtigten ist nicht jegliche Erkrankung ein ausreichender Grund für eine Terminsaufhebung; eine solche ist vielmehr nur dann geboten, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass von dem Bevollmächtigten die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann (vgl. BFH-Beschluss vom 17. April 2002 IX B 151/00, BFH/NV 2002, 1047, m.w.N.).
  • BFH, 26.11.2009 - VIII B 162/09

    Pflicht des FG zur Verlegung eines anberaumten Verhandlungstermins - Ablehnung

  • FG Köln, 07.06.2006 - 10 K 6348/02

    Wohnsitz in der BRD; Aktivitätsklausel DBA-Polen

  • BFH, 21.01.2004 - V B 25/03

    Antrag auf Terminsaufhebung - ärztliches Attest

  • BFH, 21.11.2012 - VIII B 144/11

    Fehlerhafte Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags bei schwerer

  • BFH, 25.05.2012 - VIII B 155/11

    Befangenheitsantrag, Aussetzung

  • BFH, 22.03.2023 - XI B 112/21

    Zur Ausübung des Ermessens bei Entscheidung über einen während der

  • BFH, 21.07.2003 - VII B 199/02

    Rechtliches Gehör: Terminsverlegung

  • BFH, 14.07.2008 - VIII B 216/07

    Verfahrensmangel: Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung

  • BFH, 26.04.2005 - VIII B 14/02

    NZB: Terminsverlegung

  • BFH, 08.03.2006 - VII B 266/05

    NZB: Antrag auf Terminsverlegung "in letzter Minute"

  • BFH, 21.12.2011 - VIII B 30/11

    NZB: Frist zur Begründung der Klage, Wiedereinsetzung, Verlegung des

  • BFH, 26.06.2009 - III B 16/07

    Heilung eines Bekanntgabemangels - Terminsverschiebung

  • BFH, 03.04.2006 - VII B 227/05

    NZB: Verfahrensmangel - Ablehnung der Terminsverlegung

  • BFH, 29.04.2013 - VIII B 186/11

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, Kosten für Begleitperson als agB

  • BFH, 07.08.2006 - VIII B 89/05

    Versagung einer Terminsverlegung

  • BFH, 02.05.2006 - VII B 283/05

    NZB: Terminsverlegung - Antrag "in letzter Minute"

  • BFH, 21.01.2004 - V B 26/03
  • BFH, 23.10.2002 - X B 56/02

    Wiedereinsetzung; Organisationsverschulden des Prozessvertreters

  • BFH, 18.09.2003 - VI B 105/03

    NZB: rechtliches Gehör, Verzicht auf mündliche Verhandlung

  • BFH, 08.03.2006 - VII B 266/03

    Zurückweisung des Antrags auf Terminverlegung - Erkrankung als ein ausreichender

  • FG Köln, 05.10.2016 - 2 K 1461/16

    Anspruch auf Wiederbestellung als Steuerberater nach der Aufhebung des

  • FG München, 20.04.2005 - 4 K 760/05

    Widerlegung des Vermögensverfalls eines in das Schuldnerverzeichnis eingetragenen

  • FG Münster, 01.09.2009 - 1 K 1936/06

    Abschreibung von im Betreibsvermögen gehaltenen GmbH-Anteilen im Wege der

  • FG Saarland, 06.12.2006 - 1 K 262/03

    Abzugsfähigkeit von Rechtsverfolgungskosten als Werbungskosten bei den Einkünften

  • FG Brandenburg, 27.08.2002 - 3 K 652/02

    Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens bei Schätzungsbescheiden;

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BFH, 17.04.2002 - IX B 145/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,12515
BFH, 17.04.2002 - IX B 145/01 (https://dejure.org/2002,12515)
BFH, Entscheidung vom 17.04.2002 - IX B 145/01 (https://dejure.org/2002,12515)
BFH, Entscheidung vom 17. April 2002 - IX B 145/01 (https://dejure.org/2002,12515)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,12515) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassungsbeschwerde - Zulässigkeit - Darlegungserfordernis - Divergenz - Grundsätzliche Bedeutung - Tatsachenwürdigung - Beweiswürdigung - Fristenkontrolle - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Überlange Verfahrensdauer - Kurzbegründung

  • Judicialis

    FGO § 116 Abs. 3; ; FGO § 116 Abs. 5; ; FGO § 68 Satz 2 a.F.; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2

  • rechtsportal.de

    Neues Zulassungsrecht; Divergenz; überlange Dauer des Klageverfahrens

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2002, 1047
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 11.01.2001 - III ZR 148/00

    Postausgangskontrolle im Rechtsanwaltsbüro

    Auszug aus BFH, 17.04.2002 - IX B 145/01
    Auch soweit sich die Kläger auf eine Abweichung der angefochteten Entscheidung von dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 11. Januar 2001 III ZR 148/00 (Neue Juristische Wochenschrift 2001, 1577) berufen, ist ihre Darlegung nicht schlüssig.
  • BFH, 13.09.1991 - IV B 105/90

    Grundsätzlich keine Verfassungs- und Rechtswidrigkeit des angefochtenen

    Auszug aus BFH, 17.04.2002 - IX B 145/01
    Die Kläger haben nicht vorgetragen, dass eine Entscheidung zu einem früheren Zeitpunkt für sie hätte günstiger ausfallen können (vgl. BFH-Beschlüsse vom 13. September 1991 IV B 105/90, BFHE 165, 469, BStBl II 1992, 148, und vom 4. Januar 2001 III B 21/00, BFH/NV 2001, 921).
  • BFH, 14.08.2001 - XI B 57/01

    Unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde - Fehlerhafte Begründung -

    Auszug aus BFH, 17.04.2002 - IX B 145/01
    Sie bezeichnen weder eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), von der das FG abgewichen sein soll, noch heben sie ein über den Einzelfall hinausgehendes allgemeines Interesse an einer korrigierenden Entscheidung des Revisionsgerichts hervor (vgl. zu den Anforderungen BFH-Beschluss vom 14. August 2001 XI B 57/01, BFH/NV 2002, 51; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Anm. 40 ff.).
  • BFH, 04.01.2001 - III B 21/00

    Beschwerde - Begründung - Rechtseinheitlichkeit - Verfahrensdauer -

    Auszug aus BFH, 17.04.2002 - IX B 145/01
    Die Kläger haben nicht vorgetragen, dass eine Entscheidung zu einem früheren Zeitpunkt für sie hätte günstiger ausfallen können (vgl. BFH-Beschlüsse vom 13. September 1991 IV B 105/90, BFHE 165, 469, BStBl II 1992, 148, und vom 4. Januar 2001 III B 21/00, BFH/NV 2001, 921).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BFH, 22.04.2002 - XI B 101/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,14964
BFH, 22.04.2002 - XI B 101/01 (https://dejure.org/2002,14964)
BFH, Entscheidung vom 22.04.2002 - XI B 101/01 (https://dejure.org/2002,14964)
BFH, Entscheidung vom 22. April 2002 - XI B 101/01 (https://dejure.org/2002,14964)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,14964) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassungsbeschwerde - Rückstellungsbildung - Gratifikationszusage - Grundsätzliche Bedeutung - Divergenz

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 116 Abs. 5; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

  • rechtsportal.de

    Neues Zulassungsrecht; Darlegung der Revisionszulassungsgründe

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2002, 1047
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 07.07.1983 - IV R 47/80

    Bei der Bildung einer Rückstellung wegen Gratifikationszusagen an Arbeitnehmer

    Auszug aus BFH, 22.04.2002 - XI B 101/01
    Im Übrigen weist der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) zu Recht darauf hin, dass das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 7. Juli 1983 IV R 47/80 (BFHE 139, 154, BStBl II 1983, 753) nur allgemeine Aussagen über die Rückstellungsbildung bei Gratifikationszusagen enthält, aber keinen --hier einschlägigen-- Fall der Bildung von Gratifikationsrückstellungen bei einem Arbeitsverhältnis zwischen nahen Angehörigen betraf.
  • BFH, 10.10.2002 - I B 147/01

    Zulassung der Revision - willkürliche FG-Entscheidung

    Wie beim Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO (grundsätzliche Bedeutung) sind daher auch zur Darlegung des Zulassungsgrundes des § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO substantiierte und konkrete Angaben dazu erforderlich, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts zu einer bestimmten Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtsfortbildung oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. BFH-Beschluss vom 22. April 2002 XI B 101/01, BFH/NV 2002, 1047).
  • BFH, 13.08.2003 - I B 4/03

    Grundsätzliche Bedeutung

    Auch zur Darlegung des Zulassungsgrundes des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO bedarf es daher substantiierter und konkreter Angaben dazu, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts zu einer bestimmten Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. BFH-Beschluss vom 22. April 2002 XI B 101/01, BFH/NV 2002, 1047).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht