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   BFH, 26.11.1987 - V R 133/81   

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https://dejure.org/1987,1030
BFH, 26.11.1987 - V R 133/81 (https://dejure.org/1987,1030)
BFH, Entscheidung vom 26.11.1987 - V R 133/81 (https://dejure.org/1987,1030)
BFH, Entscheidung vom 26. November 1987 - V R 133/81 (https://dejure.org/1987,1030)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 151, 345
  • ZIP 1988, 183
  • BB 1988, 692
  • BStBl II 1988, 199
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 26.02.1987 - V R 114/79

    Verfahren - Konkurs - Umsatzsteuer - Feststellungsbescheid -

    Auszug aus BFH, 26.11.1987 - V R 133/81
    Wird gegen die Anmeldung zur Konkurstabelle, wie im Streitfall durch den Konkursverwalter oder durch die Konkursgläubiger, Widerspruch erhoben (§ 144 KO), so ist die Feststellung der streitig gebliebenen nichttitulierten Forderungen nach § 146 KO außerhalb des Konkursverfahrens zu betreiben; bei Steuerforderungen ist, abweichend von § 146 Abs. 2 KO, der Feststellungsstreit nicht im Klagewege auszutragen, vielmehr ist das FA befugt, aufgrund eigener Rechtszuständigkeit das Bestehen der angemeldeten Forderungen mit der in § 147 KO bestimmten Rechtskraftwirkung durch besonderen - gegen den Konkursverwalter oder die Konkursgläubiger gerichteten (Urteil des Reichsfinanzhofs - RFH - vom 25. Oktober 1926 Gr.S. 1/26, RFHE 19, 355, 359) - Bescheid festzustellen (§ 146 Abs. 5 i.V.m. § 251 Abs. 3 AO 1977; vgl. BFH-Urteile vom 10. Dezember 1975 II R 150/67, BFHE 118, 412, BStBl II 1976, 506, und vom 26. Februar 1987 V R 114/79, BFHE 149, 98, BStBl II 1987, 471).

    Demzufolge hat es der Senat im Urteil in BFHE 149, 98, BStBl II 1987, 471 für nicht zulässig angesehen, daß das FG bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Feststellungsbescheides im Wege der "Saldierung" eine gemäß § 144 KO bestrittene Umsatzsteuerforderung durch eine andere - zwischen den Beteiligten in dem Rechtsstreit unbestrittene - Umsatzsteuerforderung "ausgewechselt" hat.

    "Grund der Forderung" im Sinne von § 139 Satz 1, § 146 Abs. 4 KO ist der Sachverhalt, auf dem die Forderung beruht; bei der Umsatzsteuer ist dies der sich aus der Verwirklichung der im Umsatzsteuergesetz enthaltenen Tatbestände ergebende Steuerbetrag, unbeschadet der Zusammenfassung bei der Steuerberechnung (Urteil in BFHE 149, 98, BStBl II 1987, 471).

  • BFH, 05.11.1968 - II R 118/67

    Mindestanforderungen einer Revisionsbegründung

    Auszug aus BFH, 26.11.1987 - V R 133/81
    a) Zwar ist der Bundesfinanzhof (BFH) an die geltend gemachten materiell-rechtlichen Revisionsgründe nicht gebunden, so daß er im Rahmen des Revisionsantrages bei einer auf materiell-rechtliche Gründe gestützten (zulässigen) Revision berechtigt und verpflichtet ist, die gesamte materielle Rechtsanwendung durch das FG zu überprüfen (vgl. Beschluß vom 5. November 1968 II R 118/67, BFHE 94, 116, BStBl II 1969, 84).

    b) Werden in einen Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO 1977) Steuerforderungen aufgenommen, die auf unterschiedlichen materiell-rechtlichen Entstehungsgründen beruhen, so handelt es sich - anders als bei der Steuerveranlagung - nicht um unselbständige Besteuerungsgrundlagen im Sinne von Teilen des Steuerbescheides, die nicht selbständig mit Rechtsbehelfen anfechtbar sind (BFH-Urteil vom 30. September 1976 V R 109/73, BFHE 120, 562, 566, BStBl II 1977, 227), sondern um jeweils selbständig zu beurteilende Feststellungsakte i.S. des § 251 Abs. 3 AO 1977 i.V.m. §§ 139, 146 Abs. 5 KO, die als selbständige Streitpunkte einer jeweils gesonderten revisionsrechtlichen Prüfung unterliegen (vgl. BFHE 94, 116, BStBl II 1969, 84 unter 3., und Urteil vom 23. August 1978 II R 16/76, BFHE 126, 122, BStBl II 1979, 198 unter 3. der Gründe).

  • BFH, 17.07.1967 - GrS 1/66

    Entscheidung des Großen Senats - Mitwirkung eines Richters - Erkennender Senat -

    Auszug aus BFH, 26.11.1987 - V R 133/81
    Gegenstand des Feststellungsbescheides nach § 251 Abs. 3 AO 1977 ist nicht die Rechtmäßigkeit des die Steuer festsetzenden Steuerbescheides (BFH-Beschluß vom 17. Juli 1967 GrS 1/66, BFHE 91, 393, BStBl II 1968, 344); denn der Feststellungsbescheid i.S. des § 251 Abs. 3 AO 1977 hat nicht die Anforderung des dort bezeichneten Steuerbetrages zum Gegenstand.
  • BFH, 16.07.1987 - V R 80/82

    Der Anspruch auf Rückforderung von vor Konkurseröffnung abgezogenen

    Auszug aus BFH, 26.11.1987 - V R 133/81
    Zur Frage des Konkursvorrechts weist der Senat auf sein Urteil vom 16. Juli 1987 V R 80/82 (BFHE 150, 211, BStBl II 1987, 691) hin.
  • BFH, 26.11.1987 - V R 130/82

    Umsatzsteuer - Forderung - Konkurs - Titel

    Auszug aus BFH, 26.11.1987 - V R 133/81
    Da diese nach Grund und Betrag als Einzelforderungen anzumelden sind (§ 139 KO), enthält der Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO 1977 so viele Einzelfeststellungen, wie materiell-rechtlich verschiedene Steuerforderungen gegeben sind (zu den Anforderungen an die Bezeichnung einer als Konkursforderung angemeldeten Umsatzsteuerforderung siehe das Urteil des erkennenden Senats vom 26. November 1987 V R 130/82, BFHE 151, 349).
  • BFH, 17.05.1984 - V R 80/77

    Feststellungsverfahren - Tauglicher Gegenstand - Forderungsidentität -

    Auszug aus BFH, 26.11.1987 - V R 133/81
    Wie der Senat im Urteil vom 17. Mai 1984 V R 80/77 (BFHE 141, 7, BStBl II 1984, 545) ausgeführt hat, kann der Konkursgläubiger eine Feststellung gemäß § 146 KO nur bezüglich derjenigen Forderung betreiben, die er zuvor wirksam, d.h. nach Grund und Betrag, gemäß § 139 KO zur Konkurstabelle angemeldet und auch im Prüfungstermin nach § 141 KO angegeben hat (§ 146 Abs. 4 KO).
  • BFH, 30.09.1976 - V R 109/73

    Grundsatzentscheidung zum Wesen der Steuerfestsetzung, zum Begriff der

    Auszug aus BFH, 26.11.1987 - V R 133/81
    b) Werden in einen Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO 1977) Steuerforderungen aufgenommen, die auf unterschiedlichen materiell-rechtlichen Entstehungsgründen beruhen, so handelt es sich - anders als bei der Steuerveranlagung - nicht um unselbständige Besteuerungsgrundlagen im Sinne von Teilen des Steuerbescheides, die nicht selbständig mit Rechtsbehelfen anfechtbar sind (BFH-Urteil vom 30. September 1976 V R 109/73, BFHE 120, 562, 566, BStBl II 1977, 227), sondern um jeweils selbständig zu beurteilende Feststellungsakte i.S. des § 251 Abs. 3 AO 1977 i.V.m. §§ 139, 146 Abs. 5 KO, die als selbständige Streitpunkte einer jeweils gesonderten revisionsrechtlichen Prüfung unterliegen (vgl. BFHE 94, 116, BStBl II 1969, 84 unter 3., und Urteil vom 23. August 1978 II R 16/76, BFHE 126, 122, BStBl II 1979, 198 unter 3. der Gründe).
  • BFH, 10.12.1975 - II R 150/67

    Begründung von Steuerforderungen - Zeitpunkt der Konkurseröffnung - Durchsetzung

    Auszug aus BFH, 26.11.1987 - V R 133/81
    Wird gegen die Anmeldung zur Konkurstabelle, wie im Streitfall durch den Konkursverwalter oder durch die Konkursgläubiger, Widerspruch erhoben (§ 144 KO), so ist die Feststellung der streitig gebliebenen nichttitulierten Forderungen nach § 146 KO außerhalb des Konkursverfahrens zu betreiben; bei Steuerforderungen ist, abweichend von § 146 Abs. 2 KO, der Feststellungsstreit nicht im Klagewege auszutragen, vielmehr ist das FA befugt, aufgrund eigener Rechtszuständigkeit das Bestehen der angemeldeten Forderungen mit der in § 147 KO bestimmten Rechtskraftwirkung durch besonderen - gegen den Konkursverwalter oder die Konkursgläubiger gerichteten (Urteil des Reichsfinanzhofs - RFH - vom 25. Oktober 1926 Gr.S. 1/26, RFHE 19, 355, 359) - Bescheid festzustellen (§ 146 Abs. 5 i.V.m. § 251 Abs. 3 AO 1977; vgl. BFH-Urteile vom 10. Dezember 1975 II R 150/67, BFHE 118, 412, BStBl II 1976, 506, und vom 26. Februar 1987 V R 114/79, BFHE 149, 98, BStBl II 1987, 471).
  • BFH, 23.08.1978 - II R 16/76

    Konkurstabelle - Bestehen einer Steuerforderung - Masseforderung -

    Auszug aus BFH, 26.11.1987 - V R 133/81
    b) Werden in einen Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO 1977) Steuerforderungen aufgenommen, die auf unterschiedlichen materiell-rechtlichen Entstehungsgründen beruhen, so handelt es sich - anders als bei der Steuerveranlagung - nicht um unselbständige Besteuerungsgrundlagen im Sinne von Teilen des Steuerbescheides, die nicht selbständig mit Rechtsbehelfen anfechtbar sind (BFH-Urteil vom 30. September 1976 V R 109/73, BFHE 120, 562, 566, BStBl II 1977, 227), sondern um jeweils selbständig zu beurteilende Feststellungsakte i.S. des § 251 Abs. 3 AO 1977 i.V.m. §§ 139, 146 Abs. 5 KO, die als selbständige Streitpunkte einer jeweils gesonderten revisionsrechtlichen Prüfung unterliegen (vgl. BFHE 94, 116, BStBl II 1969, 84 unter 3., und Urteil vom 23. August 1978 II R 16/76, BFHE 126, 122, BStBl II 1979, 198 unter 3. der Gründe).
  • BFH, 24.11.2011 - V R 13/11

    Steuerberechnung und Wirkung des Tabelleneintrags im Insolvenzverfahren -

    Ebenso ist es entgegen den Senatsurteilen vom 26. Februar 1987 V R 114/79 (BFHE 149, 98, BStBl II 1987, 471, unter II.2.) und vom 26. November 1987 V R 133/81 (BFHE 151, 345, BStBl II 1988, 199, unter II.1.b) auch im Feststellungsverfahren nach § 251 Abs. 3 AO.
  • BFH, 24.08.2011 - V R 53/09

    Anmeldung von Insolvenzforderungen durch das FA - Beendigung einer Organschaft

    c) Der Regelungsinhalt des Feststellungsbescheids nach § 251 Abs. 3 AO besteht in der Feststellung, dass dem Steuergläubiger eine bestimmte Steuerforderung als Insolvenzforderung zusteht (BFH-Urteil vom 26. November 1987 V R 133/81, BFHE 151, 345, BStBl II 1988, 199, unter II.1.b zur KO).

    Bei der Umsatzsteuer entstehen die sich aus der Verwirklichung der im UStG enthaltenen gesetzlichen Tatbestände (z.B. §§ 1, 14c, § 15 Abs. 1, 15a, 17 Abs. 1 und 2 UStG) ergebenden Steuerbeträge, unbeschadet der Zusammenfassung bei der Steuerberechnung, gesondert (BFH-Urteile in BFHE 151, 345, BStBl II 1988, 199, unter II.1.b; vom 26. Februar 1987 V R 114/79, BFHE 149, 98, BStBl II 1987, 471, unter II.2.).

    Die Zusammenfassung der einzelnen Steuerforderungen unter Berücksichtigung der abziehbaren Vorsteuern (§ 15 Abs. 1 UStG) zu einer positiven oder negativen Steuerzahlungsschuld (§ 16 Abs. 1, Abs. 2 UStG) ändert nichts daran, dass die einzelnen Tatbestandsverwirklichungen Besteuerungsgegenstand sind (vgl. BFH-Urteile in BFHE 151, 345, BStBl II 1988, 199).

    Da diese nach Grund und Betrag als Einzelforderungen anzumelden sind (§ 174 Abs. 2 InsO), enthält der Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO so viele Einzelfeststellungen, wie materiell-rechtlich verschiedene Steuerforderungen gegeben sind (BFH-Urteil in BFHE 151, 345, BStBl II 1988, 199).

  • BFH, 23.02.2010 - VII R 48/07

    Feststellungsbescheid über eine bestandskräftige Steuerfestsetzung im

    Nach Auffassung des Senats war dort für die gesonderte Geltendmachung des Steueranspruchs als Insolvenzforderung durch Feststellungsbescheid gemäß § 251 Abs. 3 AO neben einem fortzuführenden Rechtsbehelfsverfahren kein Raum, weil Gegenstand der Einspruchsentscheidung in einer solchen Konstellation nicht nur die Rechtmäßigkeit des die Steuer festsetzenden Bescheids, sondern auch die rechtmäßige Beanspruchung einer Steuerforderung als Insolvenzforderung ist (vgl. auch BFH-Urteil vom 26. November 1987 V R 133/81, BFHE 151, 345, BStBl II 1988, 199).

    Sein Regelungsinhalt geht vielmehr dahin, dass dem Steuergläubiger eine bestimmte Steuerforderung als Konkurs- bzw. Insolvenzforderung zusteht (so schon BFH-Urteil in BFHE 151, 345, BStBl II 1988, 199).

  • BFH, 07.03.2006 - VII R 11/05

    Geltendmachung eines Haftungsanspruchs als Insolvenzforderung; Aufnahme eines

    Die Rechtmäßigkeit der Beanspruchung einer Steuerforderung als Insolvenzforderung ist im Einspruchs- bzw. Klageverfahren zu klären (BFH-Urteil vom 26. November 1987 V R 133/81, BFHE 151, 345, BStBl II 1988, 199).
  • BFH, 23.02.2005 - VII R 63/03

    Feststellung von Steuerforderungen in der Insolvenz durch Aufnahme des

    Zwar ist eigentlicher Gegenstand des Einspruchsbescheides --ebenso wie Gegenstand eines Feststellungsbescheides nach § 251 Abs. 3 AO 1977-- nicht die Rechtmäßigkeit des die Steuer festsetzenden Bescheides, sondern die rechtmäßige Beanspruchung einer Steuerforderung als Insolvenzforderung (BFH-Urteil vom 26. November 1987 V R 133/81, BFHE 151, 345, BStBl II 1988, 199), doch setzt das Haftungsrecht des FA an der Masse neben der Anmeldbarkeit der geltend gemachten Forderung im Insolvenzverfahren auch den Bestand der Steuerforderung voraus (Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, § 180 Rdnr. 18).
  • BFH, 08.02.1989 - II R 85/86

    Zur Revisionsbegründung bei teilbaren Streitgegenständen

    Anerkannt ist dies bislang für den Fall des Fehlens einer Revisionsbegründung hinsichtlich solcher Streitpunkte, die selbständig mit Rechtsbehelfen anfechtbar und deshalb einer gesonderten revisionsrechtlichen Prüfung zugänglich sind (vgl. BFH-Urteile vom 26. November 1987 V R 133/81, BFHE 151, 345, 347, BStBl II 1988, 199, und vom 9. Dezember 1987 I R 1/85, BFHE 151, 554, 556, BStBl II 1988, 463) oder bei sonst teilbaren Streitpunkten (BFH-Beschluß vom 5. November 1968 II R 118/67, BFHE 94, 116, BStBl II 1969, 84).
  • FG Düsseldorf, 19.08.2003 - 6 K 130/02

    Titel; Steuerfestsetzung; Einspruchsverfahren; Insolvenzeröffnung; Nichtigkeit;

    Denn Gegenstand des Festellungsbescheides nach § 251 Abs. 3 AO ist - anders als bei der Einspruchsentscheidung - nicht die Rechtmäßigkeit des die Steuer festsetzenden Steuerbescheides; sein Regelungsinhalt geht vielmehr dahin, dass dem Steuergläubiger eine bestimmte Steuerforderung als Konkurs- bzw. Insolvenzforderung zustehe (BFH-Urteil vom 26.11.1987 V R 133/81, BStBl II 1988, 199).
  • VG Köln, 25.01.2012 - 24 K 109/07

    Unterbrechung von Widerspruchsverfahren bei zum Zeitpunkt der Eröffnung eines

    Dabei setzt das Haftungsrecht des Finanzamtes bzw. der Verwaltungsbehörde an der Masse neben der Anmeldbarkeit der geltend gemachten Forderung im Insolvenzverfahren auch den Bestand der Steuerforderung voraus mit der Folge, dass die Begründung der Einspruchs- (Widerspruchs-) Entscheidung sich - ebenso wie auch die Begründung eines nach § 251 Abs. 3 AO zu erlassenden Feststellungsbescheides - auch auf die Rechtmäßigkeit der Steuerforderung zu erstrecken hat, vgl. BFH, Urteil vom 23. Februar 2005, - VII R 63/03 -, a.a.O.; BFH, Urteil vom 26. November 1987, - V R 133/81 -, BStBl II 1988, 199.
  • FG München, 30.01.2003 - 14 K 2475/00

    Rechtsschutzbedürfnis des Konkursverwalters gegen einen Feststellungsbescheid des

    Gegenstand des Feststellungsbescheides nach § 251 Abs. 3 AO ist nicht die Rechtmäßigkeit des die Steuer festsetzenden Steuerbescheides; denn der Feststellungsbescheid i.S. des § 251 Abs. 3 AO hat nicht die Anforderung des dort bezeichneten Steuerbetrages zum Gegenstand (BFH-Urteil vom 26.11.1987 V R 133/81, BStBl II 1988, 199).
  • FG Hessen, 24.01.2022 - 2 K 278/18

    Berechtigung des Finanzamts zur Feststellung des Bestehens der angemeldeten

    Gegenstand des Feststellungsbescheids ist hierbei nicht die Rechtmäßigkeit des die Steuer festsetzenden Steuerbescheids - angefordert wird mithin nicht ein bezeichneter Steuerbetrag (BFH, Urteil vom 26.11.1987, V R 133/81, BStBl II 1988, 199: noch zur KO) -, sein Regelungsinhalt geht vielmehr dahin, dass dem Steuergläubiger eine bestimmte Steuerforderung als Insolvenzforderung zusteht (BFH, Urteil vom 23.02.2010, VII R 48/07, a.a.O.).
  • FG Nürnberg, 29.05.2002 - III 65/99

    Erledigung des Finanzrechtsstreits durch Eintragung der Steuernachforderung auf

  • VG Schleswig, 25.08.2006 - 9 A 816/04

    Insolvenzverfahren, Beitragsbescheid, Feststellungsbescheid

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