Rechtsprechung
   BFH, 18.09.2012 - VIII R 45/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,37742
BFH, 18.09.2012 - VIII R 45/09 (https://dejure.org/2012,37742)
BFH, Entscheidung vom 18.09.2012 - VIII R 45/09 (https://dejure.org/2012,37742)
BFH, Entscheidung vom 18. September 2012 - VIII R 45/09 (https://dejure.org/2012,37742)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,37742) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Keine Verlustverrechnungsbeschränkungen für private Veräußerungsgeschäfte auf der Ebene der Investmentfonds unter Geltung des AuslInvestmG

  • openjur.de

    Keine Verlustverrechnungsbeschränkungen für private Veräußerungsgeschäfte auf der Ebene der Investmentfonds unter Geltung des AuslInvestmG

  • Bundesfinanzhof

    AuslInvestmG § 17, InvStG § 1, InvStG § 3 Abs 4, EStG § 23 Abs 1 S 1 Nr 4, AO § 173, FGO § 127, EStG § 23 Abs 3, EStG § 23 Abs 4
    Keine Verlustverrechnungsbeschränkungen für private Veräußerungsgeschäfte auf der Ebene der Investmentfonds unter Geltung des AuslInvestmG

  • Bundesfinanzhof

    Keine Verlustverrechnungsbeschränkungen für private Veräußerungsgeschäfte auf der Ebene der Investmentfonds unter Geltung des AuslInvestmG

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 17 AuslInvestmG, § 1 InvStG, § 3 Abs 4 InvStG, § 23 Abs 1 S 1 Nr 4 EStG 1997, § 173 AO
    Keine Verlustverrechnungsbeschränkungen für private Veräußerungsgeschäfte auf der Ebene der Investmentfonds unter Geltung des AuslInvestmG

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Keine Verlustverrechnungsbeschränkungen für private Veräußerungsgeschäfte auf der Ebene der Investmentfonds unter Geltung des AuslInvestmG

  • Betriebs-Berater

    Keine Verlustverrechnungsbeschränkungen für private Veräußerungsgeschäfte auf der Ebene der Investmentfonds

  • rewis.io

    Keine Verlustverrechnungsbeschränkungen für private Veräußerungsgeschäfte auf der Ebene der Investmentfonds unter Geltung des AuslInvestmG

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verlustverrechnungsbeschränkungen für private Veräußerungsgeschäfte auf der Ebene der Investmentfonds unter Geltung des AuslInvestmG

  • datenbank.nwb.de

    Keine Verlustverrechnungsbeschränkungen für private Veräußerungsgeschäfte auf der Ebene der Investmentfonds unter Geltung des AuslInvestmG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Keine Verlustverrechnungsbeschränkungen unter der Geltung des AuslInvestmG

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verlustverrechnungsbeschränkungen für private Veräußerungsgeschäfte auf der Ebene der Investmentfonds unter Geltung des AuslInvestmG

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Verlustrechnung auf Fondsebene bei Auslandsinvestmentfonds

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Keine Verlustverrechnungsbeschränkungen für private Veräußerungsgeschäfte auf der Ebene der Investmentfonds

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Investmentfonds: Keine Verlustverrechnungsbeschränkung für private Veräußerungsgeschäfte

Besprechungen u.ä.

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Verluste bei Termingeschäften - was lange währt, wird manchmal doch gut

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 239, 226
  • BB 2012, 3106
  • BStBl II 2013, 479
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • FG Baden-Württemberg, 30.07.2009 - 13 K 224/04

    Sinngemäße Anwendung der Verlustausgleichs- und Verlustabzugsbeschränkung bei

    Auszug aus BFH, 18.09.2012 - VIII R 45/09
    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage der Klägerin mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 1939 veröffentlichten Gründen ab.

    Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 30. Juli 2009 13 K 224/04 aufzuheben sowie den Änderungsbescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für den Veranlagungszeitraum 1999 vom 31. August 2010 dahingehend zu ändern, dass Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 10.482 DM festgestellt werden.

  • BFH, 20.10.2010 - VIII R 34/08

    GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer - Abgrenzung selbständiger von

    Auszug aus BFH, 18.09.2012 - VIII R 45/09
    Das Urteil ist bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben, weil ihm der nach dem Änderungsbescheid vom 31. August 2010 nicht mehr existierende Bescheid vom 17. November 2003 zugrunde lag (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Oktober 2010 VIII R 34/08, BFH/NV 2011, 585, m.w.N.).
  • BFH, 12.09.2007 - VIII R 38/04

    Kein Abzug von Zinsen für ein Refinanzierungsdarlehen nach Veräußerung der im

    Auszug aus BFH, 18.09.2012 - VIII R 45/09
    Das finanzgerichtliche Verfahren leidet nicht an einem Verfahrensmangel, sodass die vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen durch die Aufhebung des Urteils nicht weggefallen sind; sie bilden vielmehr nach wie vor die Grundlage für die Entscheidung des Senats (BFH-Urteil vom 12. September 2007 VIII R 38/04, BFH/NV 2008, 37, m.w.N.).
  • BFH, 17.11.2015 - VIII R 55/12

    Verrechnung von Altverlusten aus Termingeschäften mit Neuerträgen gemäß § 3 Abs.

    Die in § 39 Abs. 1 KAGG enthaltene Verweisung auf private Veräußerungsgeschäfte (§ 23 EStG) führte nicht zur Anwendung der Regelung über die Verlustverrechnungsbeschränkungen auf Ebene des Investmentfonds (Anschluss an BFH-Urteil vom 18. September 2012 VIII R 45/09, BFHE 239, 226, BStBl II 2013, 479).

    Er müsse sich nicht nachträglich darauf verweisen lassen, dass nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. September 2012 VIII R 45/09 (BFHE 239, 226, BStBl II 2013, 479) im zeitlichen Geltungsbereich des KAGG eine unterjährige Verrechnungsmöglichkeit der Verluste aus Termingeschäften mit sämtlichen anderen positiven Erträgen bestanden habe.

    Der Kläger müsse sich darauf verweisen lassen, dass er nach dem BFH-Urteil in BFHE 239, 226, BStBl II 2013, 479 in den jeweiligen Verlustentstehungsjahren die Verluste aus Termingeschäften mit positiven Erträgen vollständig habe verrechnen können und nach der Verrechnung verbleibende Verluste den Anteilsscheininhabern hätten zugewiesen werden müssen.

    a) Wie der Senat in seinem Urteil in BFHE 239, 226, BStBl II 2013, 479 entschieden hat, enthielten die Vorgängergesetze zum InvStG, also auch das im Streitfall für die Altverluste anwendbare KAGG, keine Regelung über die Verlustausgleichsbeschränkung in Bezug auf Gewinne und Verluste aus Einkünften gemäß § 23 EStG auf der Ebene des Investmentfonds, da die Verlustverrechnungsbeschränkung gemäß § 23 Abs. 3 EStG auf Ebene des Sondervermögens nicht eingriff.

    bb) Das Merkmal des "Gewinns" in § 39 Abs. 1 Satz 1 KAGG i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG erfasste nach Auffassung des Senats im Urteil in BFHE 239, 226, BStBl II 2013, 479 auch einen zum Ende des Geschäftsjahres verbleibenden "(Total-)Verlust" aus Termingeschäften.

    Dies ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien zu § 3 Abs. 4 InvStG, wonach mit dieser Regelung erstmals eine Regelung zur Verlustverrechnung auf Ebene des Sondervermögens eingeführt werden sollte, der es vorher nicht bedurfte, weil auch "thesaurierte" negative ausschüttungsgleiche Erträge auf Ebene des Fonds nicht vorzutragen, sondern dem Anleger im Veranlagungszeitraum der Verlustentstehung zuzurechnen waren (vgl. BFH-Urteil in BFHE 239, 226, BStBl II 2013, 479).

  • FG Hamburg, 02.12.2021 - 6 K 48/20

    Keine Änderung eines Steuerbescheids nach § 174 Abs. 3 AO bei fehlendem

    Der Beklagte berufe sich zu Unrecht auf das Urteil des BFH vom 18. Dezember 2012 (VIII R 45/09, BStBl. II 2013, 479), denn dieses Urteil habe sich auf § 17 des Auslandinvestment-Gesetzes (AuslInvestmG) bezogen und sie, die Klägerin, gehe davon aus, dass der Beklagte eine Berücksichtigung der Verluste bei ihr, der Klägerin, bei Berufung auf dieses Urteil abgelehnt hätte.

    Zu diesem Zeitpunkt waren bereits beide Urteile des BFH (vom 18. September 2012, VIII R 45/09, BStBl. II 2013, 479 und vom 17. November 2015, VIII R 55/12, BStBl. II 2016, 400) ergangen.

    Bereits in dem Urteil vom 18. September 2012 (VIII R 45/09) hatte der BFH in Rn. 20 ausgeführt:.

    Wie der Senat in seinem Urteil in BFHE 239, 226, BStBl II 2013, 479 entschieden hat, enthielten die Vorgängergesetze zum InvStG, also auch das im Streitfall für die Altverluste anwendbare KAGG, keine Regelung über die Verlustausgleichsbeschränkung in Bezug auf Gewinne und Verluste aus Einkünften gemäß § 23 EStG auf der Ebene des Investmentfonds, da die Verlustverrechnungsbeschränkung gemäß § 23 Abs. 3 EStG auf Ebene des Sondervermögens nicht eingriff.

    Das Merkmal des "Gewinns" in § 39 Abs. 1 Satz 1 KAGG i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG erfasste nach Auffassung des Senats im Urteil in BFHE 239, 226, BStBl II 2013, 479 auch einen zum Ende des Geschäftsjahres verbleibenden "(Total-)Verlust" aus Termingeschäften.

  • BFH, 18.11.2015 - XI R 32/14

    Ermäßigter Steuersatz für Stadtrundfahrten im nachträglich genehmigten

    Der erkennende Senat kann auf der Grundlage der fortgeltenden finanzgerichtlichen Feststellungen entscheiden (vgl. dazu z.B. BFH-Urteile vom 12. September 2007 VIII R 38/04, BFH/NV 2008, 37, unter II., Rz 16; vom 18. September 2012 VIII R 45/09, BFHE 239, 226, BStBl II 2013, 479, Rz 15; jeweils m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 18.12.2014 - 1 K 3180/12

    Versteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Investmentfondsanteilen nach §

    Hinzu kommt, dass § 17 AuslInvestmG allein der Definition der ausschüttungsgleichen Erträge dient (BFH-Urteil vom 18. September 2012 VIII R 45/09, BStBl II 2013, 479).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht