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   BFH, 24.02.2015 - V B 147/14   

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https://dejure.org/2015,5894
BFH, 24.02.2015 - V B 147/14 (https://dejure.org/2015,5894)
BFH, Entscheidung vom 24.02.2015 - V B 147/14 (https://dejure.org/2015,5894)
BFH, Entscheidung vom 24. Februar 2015 - V B 147/14 (https://dejure.org/2015,5894)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • Bundesfinanzhof

    Umsätze einer Internet-Apotheke

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 17 UStG 2005, UStG VZ 2013, § 69 FGO
    Umsätze einer Internet-Apotheke

  • IWW

    § 3c des Umsatzsteuergesetzes, § ... 17 UStG, § 2 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V), § 3c UStG, § 69 der Finanzgerichtsordnung (FGO), Art. 185 der Richtlinie 2006/112/EG, § 2 SGB V, § 69 FGO, § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Bemessung der Versandhandelsumsätze einer Internet-Apotheke; Berücksichtigung von "Aufwandsentschädigungen" gegenüber Privatpatienten

  • Betriebs-Berater

    Umsätze einer Internet-Apotheke

  • rewis.io

    Umsätze einer Internet-Apotheke

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 17
    Bemessung der Versandhandelsumsätze einer Internet-Apotheke

  • rechtsportal.de

    UStG § 17
    Bemessung der Versandhandelsumsätze einer Internet-Apotheke

  • datenbank.nwb.de

    Umsätze einer Internet-Apotheke

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Umsätze einer Internet-Apotheke

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Internet-Apotheke - und die von ihr gezahlten Aufwandsentschädigungen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Umsätze einer Internet-Apotheke

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Entgeltminderung nach dem UStG kann bei "Aufwandsentschädigungen" einer Internet-Apotheke für Kassenpatienten ausgeschlossen sein

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 248, 478
  • BB 2015, 981
  • DB 2015, 845
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 05.06.2014 - XI R 25/12

    Keine Vorsteuerkorrektur beim letzten inländischen Unternehmer einer Lieferkette

    Auszug aus BFH, 24.02.2015 - V B 147/14
    Eine Änderung der Bemessungsgrundlage scheide bei den steuerfreien Lieferungen der Antragstellerin an die gesetzlichen Krankenkassen aus (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. Juni 2014 XI R 25/12, BFH/NV 2014, 1692).

    Denn bei der Bemessung der steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen der Medikamente ist ein Abzug der Zahlung für Beratung von der Bemessungsgrundlage nicht möglich, weil § 17 UStG ausdrücklich die Änderung der Bemessungsgrundlage bei einem "steuerpflichtigen Umsatz" voraussetzt (§ 17 Abs. 1 Satz 1 UStG; BFH-Urteile in BFH/NV 2014, 1692, und vom 4. Dezember 2014 V R 6/13, BFH/NV 2015, 459).

  • BFH, 04.12.2014 - V R 6/13

    Vorsteuerkorrektur bei Rabattgewährung innerhalb einer in einem anderen

    Auszug aus BFH, 24.02.2015 - V B 147/14
    Denn bei der Bemessung der steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen der Medikamente ist ein Abzug der Zahlung für Beratung von der Bemessungsgrundlage nicht möglich, weil § 17 UStG ausdrücklich die Änderung der Bemessungsgrundlage bei einem "steuerpflichtigen Umsatz" voraussetzt (§ 17 Abs. 1 Satz 1 UStG; BFH-Urteile in BFH/NV 2014, 1692, und vom 4. Dezember 2014 V R 6/13, BFH/NV 2015, 459).
  • BFH, 30.01.2014 - V R 1/13

    Keine Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG wegen

    Auszug aus BFH, 24.02.2015 - V B 147/14
    Es muss eine hinreichende Verknüpfung zu Leistungen bestehen, die der Unternehmer tatsächlich an bestimmte Abnehmer ausgeführt hat (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. Urteil vom 30. Januar 2014 V R 1/13, BFH/NV 2014, 911).
  • FG Düsseldorf, 03.11.2014 - 1 V 2937/14

    Umsätze einer im EU-Ausland ansässigen Internet-Apotheke: Erwerbsbesteuerung bei

    Auszug aus BFH, 24.02.2015 - V B 147/14
    Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Finanzgerichts Düsseldorf vom 3. November 2014  1 V 2937/14 A(U) wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • FG Düsseldorf, 17.02.2017 - 1 K 2164/14

    Minderung der festgesetzten Umsatzsteuer wegen der von der Versandapotheke an

    Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat der BFH mit Beschluss vom 24.02.2015 (Az. V B 147/14) als unbegründet zurückgewiesen.

    b) Auch der Ansatz von "negativen Umsätzen" in Höhe der an die Kassenpatienten gewährten Prämien ("Aufwandsentschädigungen") kommt nicht in Betracht, weil es sich hierbei nicht um Umsätze der Klägerin an die Kassenpatienten handelt, für die diese ein Entgelt an die Klägerin zahlen, sondern umgekehrt um Zahlungen an die Patienten für ihre Mitwirkungsleistung, die der Klägerin erst die Erfüllung ihrer Beratungspflichten ermöglichen (vgl. BFH, Beschluss vom 24.02.2015 V B 147/14, Rn. 11).

    aa) Bei der Bemessung der steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen der Medikamente ist ein Abzug der Zahlung für Beratung von der Bemessungsgrundlage nicht möglich, weil § 17 UStG ausdrücklich die Änderung der Bemessungsgrundlage bei einem "steuerpflichtigen Umsatz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG" voraussetzt (vgl. auch BFH, Beschluss vom 24.02.2015 V B 147/14, Rn. 10 m.w.N).

    Denn es besteht insoweit keine von § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG geforderte hinreichende Verknüpfung zwischen den im Oktober 2013 gewährten Prämien ("Aufwandsentschädigungen) an Kassenpatienten und den ab dem 01.10.2013 erklärten steuerpflichtigen (Versandhandels)Umsätzen an die Privatpatienten und Kunden von OTC Produkten (vgl. auch BFH, Beschluss vom 24.02.2015 V B 147/14, Rn. 10 m.w.N.).

    Denn die Klägerin könnte dann zwar die an die Kassenpatienten im Oktober 2013 gezahlten Prämien ("Aufwandsentschädigungen") in Höhe von xxxx EUR von der Bemessungsgrundlage abziehen, müsste jedoch in diesem Falle zusätzlich als Inlandsumsätze die an die Kassenpatienten erbrachten Medikamentenlieferungen versteuern, was nicht zu einer Minderung, sondern zu einer Erhöhung der Umsatzsteuer führen würde (vgl. auch BFH, Beschluss vom 24.02.2015 V B 147/14, Rn. 10 m.w.N.).

    Der erkennende Senat ist bei der Beurteilung des Hauptantrags nicht von der geäußerten Rechtsauffassung des V. Senates BFH im Aussetzungsverfahren (vgl. Beschluss vom 24.02.2015 V B 147/14) abgewichen.

  • BFH, 20.05.2015 - XI R 2/13

    Zur Anwendung der sog. Versandhandelsregelung auf Arzneimittellieferungen

    bb) Das FG hat vor diesem Hintergrund in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass bei Bestellungen von privat krankenversicherten Personen Kaufverträge nach § 433 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zwischen der Klägerin und den Bestellern zustande gekommen sind, so dass diese auch umsatzsteuerrechtlich Leistungsempfänger wurden (vgl. dazu auch BFH-Beschluss vom 24. Februar 2015 V B 147/14, BFHE 248, 478, BFH/NV 2015, 768).

    Zwar findet insoweit bei Abschluss eines zwischen den Apotheken und den GKVen geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrages nach § 129 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) oder eines öffentlich-rechtlichen Einzelvertrages gemäß § 140e SGB V zwischen der Apotheke als leistendem Unternehmer und der GKV als Leistungsempfänger ein Leistungsaustausch statt (Urteil des Bundessozialgerichts --BSG-- vom 28. September 2010 B 1 KR 3/10 R, BSGE 106, 303, Rz 13, 14), wobei der Kunde das Medikament in Erfüllung des Versicherungsvertrages von seiner GKV als Sachleistung gemäß § 2 Abs. 2 SGB V erhält (sog. Sachleistungsprinzip, vgl. dazu auch BFH-Beschluss in BFHE 248, 478, BFH/NV 2015, 768).

  • FG Baden-Württemberg, 31.03.2022 - 1 K 2073/21

    Keine Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrags gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG,

    Leistungsempfänger sind i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG die Krankenkassen, die damit i.S. des Art. 90 MwStSystRL als Endverbraucher der Lieferungen anzusehen sind, nicht jedoch die Re-GmbH oder die gesetzlich Versicherten selbst (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union -EuGH- Boehringer Ingelheim vom 06.10.2021 - C-717/19, MwStR 2021, 930, zuvor -zu staatlichen Krankenversicherungsträgern- EuGH-Urteil Boehringer Ingelheim Pharma vom 20.12.2017 - C-462/16, DStR 2018, 75, ebenso BFH-Urteil vom 18.11.2021 V R 4/21 [V R 41/17], DStR 2022, 420 und bereits BFH-Beschluss vom 24.02.2015 V B 147/14, DStR 2015, 756).
  • FG Niedersachsen, 12.10.2023 - 5 K 45/22

    Leistungsaustausch; Schutzmaskenpauschale

    Insoweit ist - wegen der offensichtlichen Rechtswirkung des Rahmenvertrags über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Abs. 2 und Abs. 3 SGB V zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkasse und dem Deutschen Apothekerverband e.V. für den Kläger - jedenfalls bei den gesetzlich Krankenversicherten regelmäßig das sog. Sachleistungsprinzip gem. § 2 Abs. 2 , § 13 Abs. 1 SGB V anzuwenden, wonach die gesetzlichen Krankenversicherungen grundsätzlich ihren Versicherten medizinische Sachleistungen und Dienstleistungen als Naturalleistung bereitstellen (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 20. Mai 2015 XI R 2/13 , BStBl. II 2018, 605 und BFH-Beschluss vom 24. Februar 2015 V B 147/14 , BFH/NV 2015, 768).
  • FG Niedersachsen, 03.08.2023 - 5 K 136/22

    Leistungsaustausch; Schutzmaskenpauschale

    Insoweit ist - wegen der offensichtlichen Rechtswirkung des Rahmenvertrags über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Abs. 2 und Abs. 3 SGB V zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkasse und dem Deutschen Apothekerverband e.V. für die Klägerin - jedenfalls bei den gesetzlich Krankenversicherten regelmäßig das sog. Sachleistungsprinzip gem. § 2 Abs. 2 , § 13 Abs. 1 SGB V anzuwenden, wonach die gesetzlichen Krankenversicherungen grundsätzlich ihren Versicherten medizinische Sachleistungen und Dienstleistungen als Naturalleistung bereitstellen (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 20. Mai 2015 XI R 2/13 , BStBl. II 2018, 605 und BFH-Beschluss vom 24. Februar 2015 V B 147/14 , BFH/NV 2015, 768).
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