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Rechtsprechung
   BFH, 06.05.1971 - IV R 188/70   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1971,1009
BFH, 06.05.1971 - IV R 188/70 (https://dejure.org/1971,1009)
BFH, Entscheidung vom 06.05.1971 - IV R 188/70 (https://dejure.org/1971,1009)
BFH, Entscheidung vom 06. Mai 1971 - IV R 188/70 (https://dejure.org/1971,1009)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Verjährung - Unterbrechung der Verjährung - Maßnahmen einer Partei - Einspruch - Stillstand des Einspruchsverfahrens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 211 Abs. 1; BGB § 211 Abs. 2

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 102, 449
  • DB 1971, 2144
  • BStBl II 1971, 754
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (3)

  • BFH, 31.10.1957 - V z 72/55 U

    Beendigungszeitpunkt der Unterbrechung der Verjährung durch Steuerbescheid - …

    Auszug aus BFH, 06.05.1971 - IV R 188/70
    Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, daß der aus dieser Bestimmung zu entnehmende Rechtsgedanke, daß eine Verjährung nicht eintreten soll, wenn eine Partei das ihrerseits Erforderliche zur Unterbrechung der Verjährung getan hat, -- auf das Steuerrecht übertragen -- bedeutet, daß der Steuerbescheid als erste maßgebliche Geltendmachung des Steueranspruchs der Klage im bürgerlichen Recht als der entsprechenden Geltendmachung des zivilen Anspruchs durch den Gläubiger gleichzustellen ist und daß die durch den Steuerbescheid verursachte Unterbrechung der Verjährung, wenn ein Rechtsbehelf eingelegt ist, erst dann endet, wenn der Rechtsstreit rechtskräftig erledigt ist (vgl. zur Rechtslage vor dem Gesetz zur Änderung der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze vom 15. September 1965 -- AOÄG --: BFH-Urteile Vz 72/55 U vom 31. Oktober 1957, BFH 65, 576, BStBl III 1957, 454; V 125/65 vom 20. Juni 1968, BFH 93, 206, BStBl II 1968, 756; Mattern, DStZ A 1957, 178;… Tipke-Kruse, Reichsabgabenordnung, Kommentar, Lieferung 4, Oktober 1966, Rdnr. 2 am Ende zu § 147 AO a. F.; zur Rechtslage nach dem Inkrafttreten des AOÄG: § 146a Abs. 1 AO -- Ablaufhemmung der Verjährung bei Anfechtung --).
  • BFH, 30.07.1970 - IV R 10/70

    Unterbrechung der Verjährung - Steuerbescheid - Einspruch - Rücknahme - …

    Auszug aus BFH, 06.05.1971 - IV R 188/70
    Der BFH hat entsprechend bisher die Unterbrechungswirkung in seinen Entscheidungen nicht auf das gerichtliche Verfahren beschränkt, sondern sie ausdrücklich auch für das Rechtsbehelfsverfahren ausgesprochen, zuletzt durch Entscheidung des erkennenden Senats IV R 10/70 vom 30. Juli 1970 (BFH 100, 165, BStBl II 1970, 855).
  • BFH, 20.06.1968 - V 125/65

    Architekt - Planung und Bauleitung - Freihafen - Umsatzsteuerliches Ausland - …

    Auszug aus BFH, 06.05.1971 - IV R 188/70
    Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, daß der aus dieser Bestimmung zu entnehmende Rechtsgedanke, daß eine Verjährung nicht eintreten soll, wenn eine Partei das ihrerseits Erforderliche zur Unterbrechung der Verjährung getan hat, -- auf das Steuerrecht übertragen -- bedeutet, daß der Steuerbescheid als erste maßgebliche Geltendmachung des Steueranspruchs der Klage im bürgerlichen Recht als der entsprechenden Geltendmachung des zivilen Anspruchs durch den Gläubiger gleichzustellen ist und daß die durch den Steuerbescheid verursachte Unterbrechung der Verjährung, wenn ein Rechtsbehelf eingelegt ist, erst dann endet, wenn der Rechtsstreit rechtskräftig erledigt ist (vgl. zur Rechtslage vor dem Gesetz zur Änderung der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze vom 15. September 1965 -- AOÄG --: BFH-Urteile Vz 72/55 U vom 31. Oktober 1957, BFH 65, 576, BStBl III 1957, 454; V 125/65 vom 20. Juni 1968, BFH 93, 206, BStBl II 1968, 756; Mattern, DStZ A 1957, 178;… Tipke-Kruse, Reichsabgabenordnung, Kommentar, Lieferung 4, Oktober 1966, Rdnr. 2 am Ende zu § 147 AO a. F.; zur Rechtslage nach dem Inkrafttreten des AOÄG: § 146a Abs. 1 AO -- Ablaufhemmung der Verjährung bei Anfechtung --).
  • BFH, 10.10.1972 - VII R 117/69

    Verjährung hinterzogener Steuern; Geltung des Grundsatzes in dubio pro reo

    Nach den Grundsätzen des BFH-Urteils VI R 188/70 vom 6. Mai 1971 (BFH 102, 449, BStBl II 1971, 754) seien daher die Abgabenforderungen trotz des anhängigen Einspruchsverfahrens verjährt.

    Die Ausführungen im BFH-Urteil IV R 188/70 vom 6. Mai 1971 (a. a. O.) über die Beendigung der Verjährungsunterbrechung durch Stillstand des Einspruchsverfahrens sind daher auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.

  • BFH, 22.10.1971 - VI R 235/69

    Zusammenveranlagungsbescheid - Unterbrechung der Verjährung - Stiefvater als …

    Diese Rechtsprechung ist neuerdings wieder bestätigt worden (vgl. außer den bereits vom FA angeführten Entscheidungen das Urteil IV R 188/70 vom 6. Mai 1971, BFH 102, 449, BStBl II 1971, 754).

    Nun ist zwar nach dem bereits angeführten Urteil des IV. Senats IV R 188/70 vom 6. Mai 1971 auf die Verjährungsunterbrechung durch den Einspruch nicht bloß § 211 Abs. 1, sondern auch § 211 Abs. 2 BGB entsprechend anwendbar, nach welchem die Unterbrechung mit der letzten Prozeßhandlung endigt, wenn der Prozeß "infolge Vereinbarung oder dadurch, daß er nicht betrieben wird, in Stillstand" gerät.

  • BFH, 22.06.1977 - I R 171/74

    Dauer eines Einspruchsverfahren - Unverhältnismäßig lange Dauer - Geltendmachung …

    Für eine entsprechende Anwendung einzelner Verjährungsvorschriften des bürgerlichen Rechts, auf die die Rechtsprechung für die Zeit vor Inkrafttreten des AOÄG zurückgegriffen hatte (vgl. BFH-Urteile vom 31. Oktober 1957 V z 72/55 U. BFHE 65, 576, BStBl III 1957, 454, und vom 6. Mai 1971 IV R 188/70, BFHE 102, 449, BStBl II 1971, 754), bleibt daher kein Raum (BFH-Urteil vom 26. November 1974 VII R 45/72, BFHE 114, 522, BStBl II 1975, 460).
  • BFH, 05.05.1976 - I R 119/74

    Steuerbescheid - Aufhebung als unzulässig - Rechtskräftiges Urteil - …

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH endet die Unterbrechung der Verjährung, die durch einen angefochtenen Steuerbescheid eingetreten ist, mit der rechtskräftigen Entscheidung oder, wenn der Prozeß in Stillstand gerät, mit der letzten Prozeßhandlung (BFH-Urteile vom 22. Oktober 1971 VI R 235/69, BFHE 104, 27, BStBl II 1972, 297, und vom 6. Mai 1971 IV R 188/70, BFHE 102, 449, BStBl II 1971, 754).
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