Rechtsprechung
| BFH, 02.12.1971 - IV R 145/68 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
Angestellter Journalist - Selbständige Tätigkeit - Kommentator politischer Themen - Rundfunk - Fernsehen - Teilnehmer an Fernsehdiskussionen - Publizistische Arbeit - Tarifbegünstigte Nebeneinkünfte - Schriftstellerische Tätigkeit
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 34b Abs. 2
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 104, 334
- DB 1972, 609
- BStBl II 1972, 315
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (1)
- BFH, 04.02.1971 - IV 330/65
Gleichstellung der praktische Berufsarbeit eines Journalisten mit …
Auszug aus BFH, 02.12.1971 - IV R 145/68
Es folgt damit der ständigen Rechtsprechung des BFH, wonach die Tarifbegünstigung des § 34 Abs. 4 EStG dann nicht zu gewähren ist, wenn die Einkünfte aus einer typischen Berufstätigkeit bezogen werden (vgl. zuletzt BFH-Urteil IV 330/65 vom 4. Februar 1971, BFH 102, 39, BStBl II 1971, 483).
- BFH, 25.04.1978 - VIII R 149/74
Werbeberater - Public-Relations-Berater - Freiberufliche Tätigkeit - Journalist - …
Gleichgültig ist, ob der Journalist sich mündlich oder schriftlich äußert oder welcher Medien - Zeitungen, Zeitschriften, Film, Rundfunk oder Fernsehen - er sich dabei bedient (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 2. Dezember 1971 IV R 145/68, BFHE 104, 334, BStBl II 1972, 315). - BFH, 03.02.1977 - IV R 112/72
Journalist - Schreiben von Manuskripten - Nebeneinkünfte aus selbständiger …
- Ebensowenig wie eine noch so hervorragende eigenschöpferische, wissenschaftliche und kritische Analyse und Kommentierung einer Aufteilung in praktische Berufsarbeit und schriftstellerische oder wissenschaftliche Nebentätigkeit gestatte (Urteil des BFH vom 2. Dezember 1971 IV R 145/68, BFHE 104, 334, BStBl II 1972, 315), ließen sich auch die Vorbereitung einer Sendung und deren Aufnahme in verschiedene voneinander unabhängige Berufstätigkeiten aufgliedern.Wie der erkennende Senat in dem Urteil IV R 145/68 zur Abgrenzung der journalistischen Tätigkeit ausgeführt hat, wird das Berufsbild des Journalisten geprägt durch die Sammlung und Verarbeitung von Informationen des Tagesgeschehens, die kritische Auseinandersetzung mit diesen Informationen und die Stellungnahme zu den Ereignissen des Zeitgeschehens, sei es auf politischem, gesellschaftlichem, wirtschaftlichem oder kulturellem Gebiet; dabei ist es gleichgültig, ob der Journalist sich mündlich oder schriftlich äußert und welcher Medien (Zeitungen, Zeitschriften, Rundfunk oder Fernsehen) er sich bedient.
Das Moderieren, d. h. das Leiten und Führen einer Diskussion oder einer Gesprächsrunde, und das Teilnehmen daran bleiben im Bereich journalistischer Tätigkeit; denn der Journalist kann seine Meinung zum Tagesgeschehen unabhängig vom Charakter des Mediums, dessen er sich bedient, schriftlich und mündlich äußern (BFH-Urteil IV R 145/68).
- BFH, 22.11.1979 - IV R 88/76
Reisejournalist - Liebhaberei - Langjährige Verluste
Das Berufsbild des Journalisten wird gekennzeichnet durch die Sammlung und Verarbeitung des Tagesgeschehens, die kritische Auseinandersetzung mit diesen Informationen und die Stellungnahme zu den Ereignissen des Zeitgeschehens (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 2. Dezember 1971 IV R 145/68, BFHE 104, 334, BStBl II 1972, 315, und vom 25. April 1978 VIII R 149/74, BFHE 125, 369, BStBl II 1978, 565).Sieht man das Wesentliche des Journalistenberufs in einer Tätigkeit, die sich mit gegenwartsbezogenen Geschehnissen befaßt (so BFH-Urteil IV R 145/68), so könnte möglicherweise ein Teil der von der Klägerin geleisteten Arbeit nicht als "journalistisch" in diesem Sinne angesehen werden; denn die von der Klägerin geschriebenen Aufsätze und Berichte erschienen vielfach erst etliche Jahre nach den Reisen, auf die sie sich beziehen.
- FG Köln, 13.06.2017 - 2 K 1865/15
DBA-Schweiz: Freistellung vom Steuerabzug nach § 50d Abs. 2 S. 1 EStG für eine …
Hierbei kann offengelassen werden, ob der Kläger eine künstlerische Tätigkeit in diesem Sinne ausübt, mithin eine eigenschöpferische Leistung erbringt (vgl. zum Künstlerbegriff in Abgrenzung insbesondere zur journalistischen Tätigkeit BFH-Urteile vom 16. September 2014 - VIII R 5/12, BStBl. II 2015, 217; vom 4. November 2004 - IV R 63/02, BB 2005, 705; vom 2. Dezember 1971 - IV R 145/68, BStBl. II 1972, 315;… Gosch in Kirchhof, Einkommensteuergesetz, § 49 EStG Rn. 24).In § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist neben dem Beruf des Künstlers, an dessen Vorliegen jedoch nach innerstaatlichem Recht insbesondere mit der erforderlichen Gestaltungshöhe (vgl. BFH-Urteile vom 16. September 2014 - VIII R 5/12, BStBl. II 2015, 217; vom 4. November 2004 - IV R 63/02, BB 2005, 705; vom 2. Dezember 1971 - IV R 145/68, BStBl. II 1972, 315 jeweils m.w.N.) höhere Anforderungen als nach Abkommensrecht gestellt werden, unter anderem auch der Beruf des Journalisten und Bildberichterstatters explizit erwähnt.
- BFH, 27.06.1978 - VIII R 184/75
Selbständig tätiger Rundfunkermittler ist Gewerbetreibender
Zum Wesen der selbständig ausgeübten journalistischen Tätigkeit gehört es, daß der Journalist sich mit den Ergebnissen seiner Arbeiten mittelbar oder unmittelbar durch ein Medium - Zeitung, Zeitschrift, Film, Rundfunk oder Fernsehen - an die Öffentlichkeit wendet (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 2. Dezember 1971 IV R 145/68, BFHE 104, 334, BStBl II 1972, 315). - FG Berlin, 28.04.1999 - 6 K 6324/96 Dabei ist es gleichgültig, ob der Journalist sich mündlich oder schriftlich äußert und welcher Medien (Zeitungen, Zeitschriften, Rundfunk oder Fernsehen) er sich bedient (vgl. BFH-Urteil vom 02. Dezember 1971, IV R 145/68 , BStBl. II 1972, S. 315).
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