Rechtsprechung
| BFH, 29.03.1973 - IV R 238/69 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
Verlustentstehungsjahr - Einheitliches Gewinnfeststellungsverfahren - Ordnungsmäßigkeit der Buchführung - Sonderprüfung - Bewußtes Geltenlassen eines Bescheides - Treu und Glauben - Wiederaufrollung des Steuerfalles
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AO § 222
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 109, 141
- DB 1973, 1536
- DB 1973, 2495
- BStBl II 1973, 540
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (2)
- BFH, 22.11.1955 - I 139/54 S
Voraussetzungen der Mitunternehmerschaft - Leitende Angestellte mit …
Auszug aus BFH, 29.03.1973 - IV R 238/69
Alle den Gewerbeertrag (§ 7 GewStG) betreffenden Fragen sind daher im Gewerbesteuermeßbetragsverfahren selbständig zu entscheiden (vgl. auch BFH-Urteil vom 22. November 1955 I 139/54 S, BFHE 62, 9, BStBl III 1956, 4). - BFH, 16.03.1965 - I 54/64 S
Bindung des Finanzamtes an die im vorausgegangenen Rechtsmittelverfahren …
Auszug aus BFH, 29.03.1973 - IV R 238/69
Hier müsse eine ähnliche Bindung eintreten wie in den Fällen, in denen der Grundsatz, daß bei Berichtigungen nach § 222 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO der gesamte Steuerfall neu aufgerollt werde, ebenfalls eingeschränkt werde, nämlich soweit bereits eine Überprüfung in einem gerichtlichen oder im Einspruchsverfahren stattgefunden habe (Hinweis auf das Urteil des BFH vom 16. März 1965 I 54/64 S, BFHE 82, 387, BStBl III 1965, 388).
- BFH, 13.06.1989 - VIII R 174/85
- Antragserfordernis bei einheitlich und gesondert festgestellten Verlusten nach …
Dem stünde nicht nur der Wortlaut dieser Bestimmung, der für eine solche Einschränkung keinerlei Anhaltspunkte bietet (vgl. hierzu bereits Urteil des BFH vom 29. März 1973 IV R 238/69, BFHE 109, 141, BStBl II 1973, 540; Beschluß des BFH vom 8. Juni 1977 I S 1/77, NV), sondern auch Sinn und Zweck des Antragserfordernisses entgegen. - BFH, 28.10.1981 - I R 115/78
1. Der Mangel der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung kann auch noch nachträglich …
Bei der im Gewinnfeststellungsverfahren zu treffenden Feststellung zur Frage der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung gehe es um eine Entscheidung für das Verlustentstehungsjahr, nicht für das Jahr, für welches der Verlustabzug geltend gemacht werde (vgl. BFH-Urteil vom 29. März 1973 IV R 238/69, BFHE 109, 141, BStBl II 1973, 540).Davon ist die Rechtsprechung auch in der Folgezeit ausgegangen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 109, 141, BStBl II 1973, 540).
- BFH, 05.11.1992 - I R 38/92
Voraussetzungen für Verlustvortrag und Verlustrücktrag
c) Zur Bestimmung der nach § 18 Abs. 1 Satz 1 AStG gesondert festzustellenden Besteuerungsgrundlagen kann nicht auf die "Verlustfeststellung" bei der gesonderten Gewinnfeststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 zurückgegriffen werden, die nach der Rechtsprechung des BFH auch Wirkung für das Verlustabzugsjahr hat (…vgl. z. B. Urteile vom 27. Oktober 1989 III R 38/88, BFH/NV 1990, 369; vom 4. Juli 1989 VIII R 217/84, BFHE 157, 427, BStBl II 1989, 792; vom 28. Oktober 1981 I R 115/78, BFHE 135, 1, BStBl II 1982, 485; vom 29. März 1973 IV R 238/69, BFHE 109, 141, BStBl II 1973, 540). - BFH, 28.01.1976 - I R 84/74
Personengesellschaft - Veräußerung eines Wirtschaftsgutes - Ermittlung des …
Die einheitliche und gesonderte Feststellung des Gewinns der OHG ist ohnehin für die Gewerbesteuer nicht bindend (BFH-Urteil vom 29. März 1973 IV R 238/69, BFHE 109, 141, BStBl II 1973, 540). - BFH, 01.07.1982 - IV R 211/81 NVS: Wird im Gewinnfeststellungsverfahren nicht nur über die betragsmäßige Höhe der Einkünfte, sondern zusätzlich über die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung gestritten, so muß das Interesse des Rechtsbehelfsführers an der nichtbetragsmäßigen Feststellung in den Streitwert einbezogen werden, weil diese mit bindender Wirkung für in den Folgejahren von der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung abhängige Steuervergünstigungen ergeht (vgl. BFH-Urteil vom 29.3.1973 IV R 238/69).2.
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