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Rechtsprechung
   BFH, 09.04.1975 - I R 107/73   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1975,2803
BFH, 09.04.1975 - I R 107/73 (https://dejure.org/1975,2803)
BFH, Entscheidung vom 09.04.1975 - I R 107/73 (https://dejure.org/1975,2803)
BFH, Entscheidung vom 09. April 1975 - I R 107/73 (https://dejure.org/1975,2803)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Kinderheim - Gewerbebetrieb - Erzieherische Gesichtspunkte - Auswahl - Heimunterbringung - Wesentliche Förderung der Erziehung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kinderheim nur dann kein Gewerbebetrieb, wenn Entsendung der Kinder nach erzieherischen Gesichtspunkten und Heimunterbringung Erziehung der Kinder wesentlich fördert

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 115, 379
  • BStBl II 1975, 610
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (2)

  • BFH, 25.04.1974 - VIII R 229/71

    Unterhaltung eines Kindererholungsheims als Gewerbebetrieb

    Auszug aus BFH, 09.04.1975 - I R 107/73
    Ein Kinderheim ist nur dann kein Gewerbebetrieb, wenn die Kinder von den entsendenden Stellen in erster Linie nach erzieherischen Gesichtspunkten ausgewählt werden und die Heimunterbringung nach Dauer und Gestaltung geeignet ist, die Erziehung der Kinder wesentlich zu fördern (Anschluß an die BFH-Urteile vom 25. April 1974 VIII R 229/71, BFHE 112, 499, BStBl II 1974, 553 und vom 27. Juni 1974 IV R 204/70, BFHE 114, 95, BStBl II 1975, 147).

    Eine freiberufliche Tätigkeit kann in Fällen dieser Art nur dann angenommen werden, wenn die auswärtige Unterbringung in erster Linie zum Zwecke einer planmäßigen körperlichen, geistigen und sittlichen Formung junger Menschen erfolgt und die freiberufliche Tätigkeit der Gesamtleistung des Heims das Gepräge gibt (ebenso BFH-Urteile vom 25. April 1974 VIII R 229/71, BFHE 112, 499, BStBl II 1974, 553, und vom 27. Juni 1974 IV R 204/70, BFHE 114, 95, BStBl II 1975, 147).

  • BFH, 27.06.1974 - IV R 204/70

    Kindererholungsheim - Gewerbebetrieb - Erzieherische Tätigkeit - Haupttätigkeit …

    Auszug aus BFH, 09.04.1975 - I R 107/73
    Ein Kinderheim ist nur dann kein Gewerbebetrieb, wenn die Kinder von den entsendenden Stellen in erster Linie nach erzieherischen Gesichtspunkten ausgewählt werden und die Heimunterbringung nach Dauer und Gestaltung geeignet ist, die Erziehung der Kinder wesentlich zu fördern (Anschluß an die BFH-Urteile vom 25. April 1974 VIII R 229/71, BFHE 112, 499, BStBl II 1974, 553 und vom 27. Juni 1974 IV R 204/70, BFHE 114, 95, BStBl II 1975, 147).

    Eine freiberufliche Tätigkeit kann in Fällen dieser Art nur dann angenommen werden, wenn die auswärtige Unterbringung in erster Linie zum Zwecke einer planmäßigen körperlichen, geistigen und sittlichen Formung junger Menschen erfolgt und die freiberufliche Tätigkeit der Gesamtleistung des Heims das Gepräge gibt (ebenso BFH-Urteile vom 25. April 1974 VIII R 229/71, BFHE 112, 499, BStBl II 1974, 553, und vom 27. Juni 1974 IV R 204/70, BFHE 114, 95, BStBl II 1975, 147).

  • BFH, 07.06.1984 - IV R 180/81

    Zu den Voraussetzungen der Verwirkung des Anspruchs des Finanzamtes auf Erlaß …

    Das FG hat ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (vgl. die Urteile vom 27. Juni 1974 IV R 204/70, BFHE 114, 95, BStBl II 1975, 147, und vom 9. April 1975 I R 107/73, BFHE 115, 379, BStBl II 1975, 610) das von der Klägerin unterhaltene Kinderheim als Gewerbebetrieb i. S. von § 2 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG), § 1 Abs. 1 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV) behandelt.
  • BFH, 27.08.1985 - III R 198/81

    Gewerbesteuerpflichtigkeit der Ausübung einer erzieherischen Tätigkeit

    Das Betreiben eines Kinderheims ist nur dann insgesamt keine gewerbliche, sofern eine erzieherische (nicht gewerbesteuerpflichtige) Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, wenn die auswärtige Unterbringung in erster Linie zum Zweck einer planmäßigen körperlichen, geistigen und sittlichen Formung junger Menschen erfolgt und die freiberufliche Tätigkeit der Gesamtleistung des Heims das Gepräge gibt (ständige Rechtsprechung, siehe z. B. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25. April 1974 VIII R 229/71, BFHE 112, 499, BStBl II 1974, 553; vom 27. Juni 1974 IV R 204/70, BFHE 114, 95, BStBl II 1975, 147, und vom 9. April 1975 I R 107/73, BFHE 115, 379, BStBl II 1975, 610).

    Erfolgt die Auswahl der Kinder für einen Aufenthalt im Heim der Klägerin aus Gründen der physischen oder psychischen Erholung, so führt die entgeltliche Aufnahme selbst dann zu gewerblichen Einkünften, wenn die Heimleitung über sozialpädagogische Fachkenntnisse verfügt und die allgemeine erzieherische Betreuung besonders intensiv gestaltet (BFHE 115, 379, BStBl II 1975, 610).

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