Rechtsprechung
| BFH, 16.09.1982 - II R 20/81 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- Deutsches Notarinstitut
ErbStG 1974 § 15 Abs. 3; BGB §§ 2269, 2271
Zur Erbschaftsteuer beim Berliner Testament mit Änderungsmöglichkeit - Simons & Moll-Simons
ErbStG 1974 § 15 Abs. 3; BGB §§ 2269, 2271
- Wolters Kluwer
Schlußerbe - Berliner Testament
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 136, 552
- NJW 1983, 415 (Ls.)
- BStBl II 1983, 44
Wird zitiert von ... (3)
- BFH, 16.06.1999 - II R 57/96
Steuerklasse beim Berliner Testament
Aus dem Sinn und Zweck dieser Regelung hat der BFH in seiner Entscheidung vom 16. September 1982 II R 20/81 (BFHE 136, 552, BStBl II 1983, 44) gefolgert, daß die Anwendung des § 15 Abs. 3 ErbStG nicht ausgeschlossen ist, wenn dem überlebenden Ehegatten das Recht eingeräumt wurde, nach dem Tode des zuerst Versterbenden anderweitig zu testieren, er von dieser Möglichkeit aber keinen Gebrauch gemacht hat. - FG Köln, 28.02.2006 - 9 K 3338/05
Fiktive Erbenstellung
Dieses Ergebnis hielt der Gesetzgeber - wie es in der Gesetzesbegründung zu § 15 Abs. 3 ErbStG (vormals § 10 Abs. 3 ErbStG 1959) wörtlich heißt - "in den Fällen für unbillig, in denen das Vermögen von dem zuerst verstorbenen Ehegatten stammt und der Erbe aufgrund seines Verwandtschaftsverhältnisses zu diesem Ehegatten in eine günstigere Steuerklasse fällt" (BT-Drucks. VI 3418, S. 69, vgl. hierzu auch BFH-Urteile vom 16. September 1982 II R 20/81, BFHE 136, 552, BStBl. II 1983, 44, vom 26. September 1990 II R 117/86, BFHE 162, 97, BStBl. II 1990, 1067, und vom 16. Juni 1999 II R 57/96, BFHE 189, 537, BStBl. II 1999, 789). - BFH, 26.09.1990 - II R 117/86
Erbschaftsteuer bei "Berliner Testament" (§ 2269 BGB) und Änderung der …
Aus dem Sinn und Zweck dieser Regelung hat der Senat in seiner Entscheidung vom 16. September 1982 II R 20/81 (BFHE 136, 552, BStBl II 1983, 44) gefolgert, daß die Anwendung des § 15 Abs. 3 ErbStG 1974 nicht ausgeschlossen ist, wenn dem überlebenden Ehegatten das Recht eingeräumt wurde, nach dem Tod des zuerst Versterbenden anderweitig zu testieren, wenn er von dieser Möglichkeit aber keinen Gebraucht gemacht hat.
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