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Rechtsprechung
   BFH, 11.12.1991 - II R 49/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,570
BFH, 11.12.1991 - II R 49/89 (https://dejure.org/1991,570)
BFH, Entscheidung vom 11.12.1991 - II R 49/89 (https://dejure.org/1991,570)
BFH, Entscheidung vom 11. Dezember 1991 - II R 49/89 (https://dejure.org/1991,570)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Abgabenordnung; Anwendung geänderter Rechtsprechung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 165, 492
  • NJW 1992, 1061
  • BB 1992, 254
  • DB 1992, 661
  • BStBl II 1992, 260
 
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Wird zitiert von ... (27)Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 24.03.1964 - 2 BvR 42/63

    Geschäftsverteilungsplan

    Auszug aus BFH, 11.12.1991 - II R 49/89
    Gesetzlicher Richter im Sinne dieser Vorschrift ist nicht nur das Gericht als organisatorische Einheit oder das erkennende Gericht als Spruchkörper, vor dem verhandelt und von dem die einzelne Sache entschieden wird, sondern sind auch die zur Entscheidung im Einzelfall berufenen Richter (Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 24. März 1964 2 BvR 42, 83, 89/63, BVerfGE 17, 294, 298 f., und vom 3. Februar 1965 2 BvR 166/64, BVerfGE 18, 344, 349).

    Nach der Rechtsprechung des BVerfG (vgl. in BVerfGE 17, 294, 298 f., und in BVerfGE 18, 344, 349 f.) ist die Überbesetzung eines Spruchkörpers, die unvermeidbar ist, um eine geordnete Rechtsprechung zu gewährleisten, mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich vereinbar, sofern durch sie nicht ermöglicht wird, daß der Spruchkörper in zwei personell voneinander verschiedenen Sitzgruppen Recht spricht oder der Vorsitzende drei Spruchkörper mit je verschiedenen Beisitzern bilden kann.

  • BVerfG, 03.02.1965 - 2 BvR 166/64

    Anspruch auf den gesetzlichen Richter bei Überbesetzung des Spruchkörpers

    Auszug aus BFH, 11.12.1991 - II R 49/89
    Gesetzlicher Richter im Sinne dieser Vorschrift ist nicht nur das Gericht als organisatorische Einheit oder das erkennende Gericht als Spruchkörper, vor dem verhandelt und von dem die einzelne Sache entschieden wird, sondern sind auch die zur Entscheidung im Einzelfall berufenen Richter (Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 24. März 1964 2 BvR 42, 83, 89/63, BVerfGE 17, 294, 298 f., und vom 3. Februar 1965 2 BvR 166/64, BVerfGE 18, 344, 349).

    Nach der Rechtsprechung des BVerfG (vgl. in BVerfGE 17, 294, 298 f., und in BVerfGE 18, 344, 349 f.) ist die Überbesetzung eines Spruchkörpers, die unvermeidbar ist, um eine geordnete Rechtsprechung zu gewährleisten, mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich vereinbar, sofern durch sie nicht ermöglicht wird, daß der Spruchkörper in zwei personell voneinander verschiedenen Sitzgruppen Recht spricht oder der Vorsitzende drei Spruchkörper mit je verschiedenen Beisitzern bilden kann.

  • BFH, 10.04.1991 - II R 118/86

    Ansatz des Sachleistungsanspruchs und der Sachleistungsverpflichtung mit dem …

    Auszug aus BFH, 11.12.1991 - II R 49/89
    Die darin zum Ausdruck kommende Rechtsmeinung hat der erkennende Senat aber durch die Urteile vom 10. April 1991 II R 118/86 (BFHE 164, 448, BStBl II 1991, 620, betreffend das Betriebsvermögen) und vom 26. Juni 1991 II R 117/87 (BFHE 164, 464, BStBl II 1991, 749, betreffend das sonstige Vermögen) aufgegeben.

    Von den Klägern ist im übrigen nicht geltend gemacht worden, daß die Änderung der Rechtsprechung durch die Urteile vom 10. April und 26. Juni 1991 willkürlich erfolgt sei (vgl. Beschluß des BVerfG vom 11. November 1964 1 BvR 488/62, 1 BvR 562/63, 1 BvR 216/64, BVerfGE 18, 224, 240); vielmehr haben sie den "Ansatz des Gegenstandes" anstelle des "vorübergehenden Geldanspruchs" auch im Hinblick auf die Besteuerung des Vertragspartners (des im Streitfall Beigeladenen) als "einleuchtend" bezeichnet (zur Begründung der Rechtsprechungsänderung s. die zitierten Urteile in BFHE 164, 448, BStBl II 1991, 620, und in BFHE 164, 464, BStBl II 1991, 749).

  • BFH, 26.06.1991 - II R 117/87

    Ansatz des sich aus einem gegenseitigen Vertrag ergebenden Sachleistungsanspruchs …

    Auszug aus BFH, 11.12.1991 - II R 49/89
    Die darin zum Ausdruck kommende Rechtsmeinung hat der erkennende Senat aber durch die Urteile vom 10. April 1991 II R 118/86 (BFHE 164, 448, BStBl II 1991, 620, betreffend das Betriebsvermögen) und vom 26. Juni 1991 II R 117/87 (BFHE 164, 464, BStBl II 1991, 749, betreffend das sonstige Vermögen) aufgegeben.

    Von den Klägern ist im übrigen nicht geltend gemacht worden, daß die Änderung der Rechtsprechung durch die Urteile vom 10. April und 26. Juni 1991 willkürlich erfolgt sei (vgl. Beschluß des BVerfG vom 11. November 1964 1 BvR 488/62, 1 BvR 562/63, 1 BvR 216/64, BVerfGE 18, 224, 240); vielmehr haben sie den "Ansatz des Gegenstandes" anstelle des "vorübergehenden Geldanspruchs" auch im Hinblick auf die Besteuerung des Vertragspartners (des im Streitfall Beigeladenen) als "einleuchtend" bezeichnet (zur Begründung der Rechtsprechungsänderung s. die zitierten Urteile in BFHE 164, 448, BStBl II 1991, 620, und in BFHE 164, 464, BStBl II 1991, 749).

  • BGH, 15.06.1967 - 1 StR 516/66

    Änderung der Geschäftsverteilung auf begrenzte Zeit durch das Präsidium - Wegfall …

    Auszug aus BFH, 11.12.1991 - II R 49/89
    § 21 g Abs. 2 GVG will verhindern, daß der Vorsitzende die Richterbank nach persönlichem Belieben zusammensetzen und so möglicherweise die Entscheidung sachwidrig beeinflussen kann (so auch Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 15. Juni 1967 1 StR 516/66, BGHSt 21, 250, 255;… Manfred Wolf, Gerichtsverfassungsrecht aller Gerichtszweige, 6. Aufl., 1987, S. 149;… Kleinknecht/Meyer, Strafprozeßordnung, Kommentar, 40. Aufl., 1991, Rdnr. 2 zu § 21 g GVG;… Rohwer-Kahlmann, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, Rdnr. 83 zu § 6).

    Entsprechend der mündlichen Ergänzung des Mitwirkungsplans (Anweisung an die Senatsgeschäftsstelle) der Vorsitzenden (zur Wirksamkeit mündlicher Bestimmungen nach § 21 g Abs. 2 GVG, insbesondere einfacher Anordnungen, die sich auch auf andere Weise zuverlässig feststellen lassen, vgl. BGH in BGHSt 21, 250, 253 f.;… Kissel, Gerichtsverfassungsgesetz, Kommentar, 1981, Rdnr. 10 zu § 21 g;… Mayr in Karlsruher Kommentar zur Strafprozeßordnung, 2. Aufl., 1987, Rdnr. 4 zu § 21 g GVG; so auch Beschluß des Dreierausschusses des BVerfG vom 19. Juni 1970 2 BvR 254/70, Deutsche Richterzeitung - DRiZ - 1970, 269) werden alle Sachen, die - nach Erstellung der Entscheidungsvorschläge durch Berichterstatter und Mitberichterstatter - bis Donnerstagmittag bei der Geschäftsstelle eingehen, auf die Tagesordnung der jeweils nächsten Sitzung gesetzt, an der nicht nach dem Turnusplan Berichterstatter oder Mitberichterstatter ausscheiden.

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 11.12.1991 - II R 49/89
    Lediglich bei der Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden darf die Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht berücksichtigt werden (vgl. auch BFH-Beschluß vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405 - 431 -, BStBl II 1984, 751 - 764 -).
  • BFH, 19.11.1985 - VIII R 4/83

    Zur Frage der Gewinnerzielungsabsicht als dem Streben nach einem Totalgewinn und …

    Auszug aus BFH, 11.12.1991 - II R 49/89
    Es gibt keinen Grundsatz, der es gebietet, eine von der bisherigen Rechtsauffassung der obersten Gerichte abweichende Rechtsprechung nur auf künftige Fälle, nicht aber auf zeitlich zurückliegende Sachverhalte anzuwenden (BFH-Urteil vom 19. November 1985 VIII R 4/83, BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289).
  • BVerfG, 15.01.1985 - 2 BvR 128/84

    Verwaltungsgerichtliche Normnenkrontrolle, landesrechtliche Popularklage und …

    Auszug aus BFH, 11.12.1991 - II R 49/89
    aa) Welche Richter innerhalb eines überbesetzten Senats an den einzelnen Verfahren mitwirken, braucht nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht im voraus festgelegt zu werden (Beschluß des BVerfG vom 15. Januar 1985 2 BvR 128/84, BVerfGE 69, 112, 120 f.).
  • BVerfG, 15.11.1989 - 1 BvR 171/89

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Ungleichbehandlung von nichtehelichen …

    Auszug aus BFH, 11.12.1991 - II R 49/89
    Für eine Vorlage an das BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG zur Problematik der Besteuerung nach Einheits- und Verkehrswerten sieht der Senat im Streitfall keine Veranlassung (s. auch Beschluß der Ersten Kammer des Ersten Senats des BVerfG vom 15. November 1989 1 BvR 171/89, BStBl II 1990, 103).
  • BVerfG, 11.11.1964 - 1 BvR 488/62

    Rückstellung für Pensionszusagen

    Auszug aus BFH, 11.12.1991 - II R 49/89
    Von den Klägern ist im übrigen nicht geltend gemacht worden, daß die Änderung der Rechtsprechung durch die Urteile vom 10. April und 26. Juni 1991 willkürlich erfolgt sei (vgl. Beschluß des BVerfG vom 11. November 1964 1 BvR 488/62, 1 BvR 562/63, 1 BvR 216/64, BVerfGE 18, 224, 240); vielmehr haben sie den "Ansatz des Gegenstandes" anstelle des "vorübergehenden Geldanspruchs" auch im Hinblick auf die Besteuerung des Vertragspartners (des im Streitfall Beigeladenen) als "einleuchtend" bezeichnet (zur Begründung der Rechtsprechungsänderung s. die zitierten Urteile in BFHE 164, 448, BStBl II 1991, 620, und in BFHE 164, 464, BStBl II 1991, 749).
  • BVerfG, 25.07.1967 - 2 BvR 586/63

    Verfassungswidrige Überbesetzung eines gerichtlichen Spruchkörpers

  • BVerwG, 08.11.1967 - IV C 154.65

    Ablehnung des Antrages auf eine Baugehmigung - Rechtmäßigkeit der angefochtenen …

  • BFH, 03.03.1978 - III R 7/76

    Übertragung - Sachleistungsverpflichtung - Steuerlicher Wert

  • BGH, 05.05.1994 - VGS 1/93

    Aufstellung von Mitwirkungsgrundsätzen in einem überbesetzten Zivilsenat des …

    Oberste Bundesgerichte haben die Frage unterschiedlich beantwortet (vgl. BVerwGE 24, 315, 317; BFHE 165, 492 einerseits, BVerwG NJW 1968, 811 andererseits).

    Soweit die Ausführungen dieses Beschlusses von der Rechtsansicht des Bundesfinanzhofes abweichen (BFHE 165, 492), erübrigt sich eine Vorlage, weil bei der Beurteilung in der Vergangenheit liegender Fälle kein Widerspruch besteht.

  • BGH, 30.03.1993 - X ZR 51/92

    Grundsätze zur Zusammensetzung überbesetzter Spruchkörper

    Der Bundesfinanzhof (Urt. v. 11.12.1991 - II R 49/89, BB 1992, 254, 255) ist von der gleichen Zielsetzung des § 21 g Abs. 2 GVG ausgegangen.

    Der nach § 21 g Abs. 2 GVG im voraus aufzustellende Mitwirkungsplan erstreckt sich nicht auf die Bestellung zum Berichterstatter (a.A. wohl BFH, Urt. v. 11.12.1991 - II R 49/89, BB 1992, 254, 255).

  • BFH, 29.01.1992 - VIII K 4/91

    Vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts durch mangelhaften …

    Eine im Geschäftsverteilungsplan des Gerichts vorgesehene Überbesetzung verstößt deshalb nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn sie zur Gewährleistung einer geordneten Rechtsprechung unvermeidbar ist (BVerfGE 18, 344, 350; vgl. hierzu auch das Urteil des BFH vom 11. Dezember 1991 II R 49/89, BFHE 165, 492, BStBl II 1992, 260).
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