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Rechtsprechung
   BFH, 05.08.1992 - X R 8/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,1905
BFH, 05.08.1992 - X R 8/91 (https://dejure.org/1992,1905)
BFH, Entscheidung vom 05.08.1992 - X R 8/91 (https://dejure.org/1992,1905)
BFH, Entscheidung vom 05. August 1992 - X R 8/91 (https://dejure.org/1992,1905)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG 1987 § 10 e Abs. 2, § 52 Abs. 21 Sätze 2, 3

  • Wolters Kluwer

    Nutzungswertbesteuerung - Wohnungsbau - Abzugsbetrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG (1987) § 10e Abs. 2, § 52 Abs. 21 S. 2, 3
    Nutzwertbesteuerung von Ausbauten bei einheitlichem Funktionszusammenhang

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    §§ 10e Abs. 2, 52 Abs. 21 EStG
    Einkommensteuer; Einbeziehung von Aufwendungen für Ausbauten und Erweiterungen in die Nutzungswertbesteuerung

Papierfundstellen

  • BFHE 169, 82
  • BB 1992, 2208
  • DB 1992, 2531
  • BStBl II 1993, 30
 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (4)

  • BFH, 28.06.1983 - VIII R 179/79

    Einheitliche AfA für Zweifamilienhaus und freistehende Doppelgarage auch bei …

    Auszug aus BFH, 05.08.1992 - X R 8/91
    Das gilt gleichermaßen für Nebenräume der Wohnung wie z. B. eine Garage, die der Wohnungseigentümer selbst nutzt (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 9. Oktober 1964 VI 201/63 U, BFHE 81, 37, BStBl III 1965, 13, zu § 7 b EStG 1961; ferner BFH-Urteil vom 28. Juni 1983 VIII R 179/79, BFHE 139, 509, BStBl II 1984, 196).
  • BFH, 25.03.1992 - X R 30/90

    Grundförderung bei eigengenutzer Wohnung (§ 10 e Abs. 1 bis 5 EStG )

    Auszug aus BFH, 05.08.1992 - X R 8/91
    Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die Gründe seines Urteils vom 25. März 1992 X R 30/90 (Deutsches Steuerrecht 1992, 1129; Finanz-Rundschau 1992, 512) Bezug.
  • BFH, 26.10.1982 - VIII R 74/81

    Gemischt genutztes Grundstück - Schwimmhalle - Nutzungswert einer Wohnung

    Auszug aus BFH, 05.08.1992 - X R 8/91
    In die Ermittlung des Nutzungswerts nach § 21 Abs. 2 EStG sind alle Räume einzubeziehen, die in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit der vom Eigentümer genutzten Wohnung stehen (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 26. Oktober 1982 VIII R 74/81, BFHE 138, 23, BStBl II 1983, 364, m. w. N. zur Rechtsprechung).
  • BFH, 09.10.1964 - VI 201/63 U

    Inanspruchnahme von Garagen als Sonderabschreibungen

    Auszug aus BFH, 05.08.1992 - X R 8/91
    Das gilt gleichermaßen für Nebenräume der Wohnung wie z. B. eine Garage, die der Wohnungseigentümer selbst nutzt (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 9. Oktober 1964 VI 201/63 U, BFHE 81, 37, BStBl III 1965, 13, zu § 7 b EStG 1961; ferner BFH-Urteil vom 28. Juni 1983 VIII R 179/79, BFHE 139, 509, BStBl II 1984, 196).
  • BFH, 14.02.1995 - IX R 66/94

    Keine Einbeziehung wesentlicher Erweiterungen einer selbstgenutzten Wohnung in …

    Wesentliche Erweiterungen einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung sind nicht in die fortgeführte Nutzungswertbesteuerung nach § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG einzubeziehen (Abgrenzung zu den BFH-Urteilen vom 5. August 1992 X R 8/91, BFHE 169, 82, BStBl II 1993, 30, und X R 23/92, BFH/NV 1993, 22).

    Danach läßt es sich zwar rechtfertigen, Ausbauten und Erweiterungen an einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung, deren Nutzungswert gemäß § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG über 1986 hinaus besteuert wird, in die Nutzungswertbesteuerung einzubeziehen, wenn sie in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit der Wohnung stehen und die zusätzlich geschaffene Wohnfläche gegenüber der bisherigen Wohnfläche von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs vom 5. August 1992 X R 8/91, BFHE 169, 82, BStBl II 1993, 30, und X R 23/92, BFH/NV 1993, 22).

  • BFH, 14.05.2002 - IX R 80/00

    Große Übergangslösung; Ausbauten und Erweiterungen an einer selbstgenutzten …

    Ausbauten und Erweiterungen an einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung (…vgl. zum Begriff BFH-Urteil vom 26. Februar 2002 IX R 75/00, BFH/NV 2002, 838), deren Nutzungswert gemäß § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG über 1986 hinaus besteuert wird, sind in die Nutzungswertbesteuerung einzubeziehen, wenn sie in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit der Wohnung stehen und die zusätzlich geschaffene Wohnfläche gegenüber der bisherigen Wohnfläche von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. BFH-Urteile vom 5. August 1992 X R 8/91, BFHE 169, 82, BStBl II 1993, 30, und X R 23/92, BFH/NV 1993, 22).

    Nach den BFH-Urteilen in BFHE 169, 82, BStBl II 1993, 30, und in BFH/NV 1993, 22 (…vgl. dazu auch Grube in Lexikon des Steuer- und Wirtschaftsrechts, Gruppe 3, S. 4398) reicht dazu eine Erweiterung der selbst genutzten Wohnung um nicht einmal 21 v.H. ihrer bislang genutzten Fläche nicht aus.

  • BFH, 22.09.2005 - IX R 21/03

    Sog. große Übergangslösung: Anbauten an eigengenutzte Wohnung

    Auch Räume, die erst nach dem 31. Dezember 1986 fertig gestellt werden, werden von der Übergangsregelung des § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG erfasst, weil sie mit der ursprünglich vorhandenen Wohnung eine wirtschaftliche Einheit bilden, die steuerrechtlich nur einheitlich beurteilt werden kann (BFH-Urteile vom 5. August 1992 X R 8/91, BFHE 169, 82, BStBl II 1993, 30;… vom 5. August 1992 X R 23/92, BFH/NV 1993, 22).
  • FG Niedersachsen, 28.04.1998 - XI 23/94

    Höhe eines Verlustvortrags ; Voraussetzungen für die Einordnung des Gewinns aus …

    Nicht nur Vorgänge bis zum Beginn der Liquidation sind zu berücksichtigen, sondern auch solche bis zum Abschluß der Liquidation (BFH-Urteil vom 27. Oktober 1992 VIII R 87/89, BStBl II 1993, 30).
  • FG Hessen, 15.05.2002 - 13 K 3462/01

    Vermietung und Verpachtung; Große Übergangsregelung; Nutzungswert; Eigenes Haus; …

    Deshalb lässt es sich zwar rechtfertigen, Ausbauten und Erweiterungen an einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung, deren Nutzungswert gemäß § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG über 1986 hinaus besteuert wird, in die Nutzungswertbesteuerung einzubeziehen, wenn sie in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit der Wohnung stehen und die zusätzlich geschaffene Wohnfläche gegenüber der bisherigen Wohnfläche von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. Urteile des BFH vom 5. August 1992 X R 8/91, BFHE 169, 82 , BStBl II 1993, 30, und X R 23/92, BFH/NV 1993, 22).
  • FG Niedersachsen, 04.07.2000 - 11 K 257/96

    Fortführung der Nutzungswertbesteuerung, wenn die im Veranlagungszeitraum und die …

    Danach lässt es sich zwar rechtfertigen, Ausbauten und Erweiterungen an einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung, deren Nutzungswert gemäß § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG über 1986 hinaus besteuert wird, in die Nutzungswertbesteuerung einzubeziehen, wenn sie in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit der Wohnung stehen und die zusätzlich geschaffene Wohnfläche gegenüber der bisherigen Wohnfläche von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs vom 05.08.1992 X R 8/91, BFHE 169, 82, BStBl II 1993, 30, und X R 23/92, BFH/NV 1993, 22).
  • FG Hessen, 15.05.2002 - 13 K 4232/00

    Steuerbevollmächtigter; Widerruf; Bestellung; Vermögensverfall; Sozietät - …

    Deshalb lässt es sich zwar rechtfertigen, Ausbauten und Erweiterungen an einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung, deren Nutzungswert gemäß § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG über 1986 hinaus besteuert wird, in die Nutzungswertbesteuerung einzubeziehen, wenn sie in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit der Wohnung stehen und die zusätzlich geschaffene Wohnfläche gegenüber der bisherigen Wohnfläche von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. Urteile des BFH vom 5. August 1992 X R 8/91, BFHE 169, 82 , BStBl II 1993, 30, und X R 23/92, BFH/NV 1993, 22).
  • FG Hessen, 20.10.1997 - 6 V 3557/97

    Option zur Umsatzsteuer gem. § 9 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) bei Vermietung …

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