Rechtsprechung
| BFH, 14.12.2004 - IX R 23/02 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Deutsches Notarinstitut
EStG § 7 Abs. 4; HGB § 255 Abs. 1; EStDV § 11d Abs. 1
Erwerb von Nachlassgegenständen gegen überquotale Schuldübernahme von Nachlassverbindlichkeiten - Simons & Moll-Simons
EStG § 7 Abs. 4; HGB § 255 Abs. 1; EStDV § 11d Abs. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Überquotal übernommene Schulden in Erbauseinandersetzung als Anschaffungskosten
- datenbank.nwb.de
Überquotal übernommene Schulden in Erbauseinandersetzung als Anschaffungskosten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Anschaffungskosten als geleistete Aufwendungen zum Erwerb eines Vermögensgegenstandes; Anschaffungskosten auch durch Ausgleichszahlungen eines Erben im Rahmen der Erbauseinandersetzung; Anschaffungskosten auch durch übernommene Schulden bei Übersteigen der Erbquote
Besprechungen u.ä. (2)
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Düsseldorf, 11.04.2002 - 11 K 701/98
- BFH, 14.12.2004 - IX R 23/02
Papierfundstellen
- BFHE 208, 229
- NJW 2005, 3024 (Ls.)
- NZM 2005, 474
- BB 2005, 536
- BB 2005, 600
- DB 2005, 472
- BStBl II 2006, 296
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (8)
- BFH, 05.07.1990 - GrS 2/89
1. Erbfall und Erbauseinandersetzung bilden für die Einkommensbesteuerung keine …
Auszug aus BFH, 14.12.2004 - IX R 23/02
Bei einer Erbauseinandersetzung, wie sie hier vorliege, seien nach dem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. Juli 1990 GrS 2/89 (BFHE 161, 332, BStBl II 1990, 837) übernommene Schulden nicht als Anschaffungskosten zu berücksichtigen.Entgeltlich ist der Erwerb in dem Umfang, in dem der Wert des Erlangten den Wert des Erbanteils des übernehmenden Erben übersteigt und dieser hierfür Ausgleichszahlungen leisten muss (BFH-Beschluss in BFHE 161, 332, BStBl II 1990, 837; so bereits die BFH-Urteile vom 9. Juli 1985 IX R 49/83, BFHE 144, 366, BStBl II 1985, 722, und vom 2. September 1987 IX R 15/84, BFHE 151, 143, BStBl II 1988, 250).
b) Etwas anderes ergibt sich entgegen der Revision nicht aus dem Beschluss des Großen Senats in BFHE 161, 332, BStBl II 1990, 837.
- BFH, 12.09.2001 - IX R 52/00
Die Begriffsbestimmung der Anschaffungskosten
Auszug aus BFH, 14.12.2004 - IX R 23/02
Welche Aufwendungen zu den Anschaffungskosten zählen, bestimmt sich auch für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 255 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches --HGB-- (vgl. BFH-Urteil vom 12. September 2001 IX R 52/00, BFHE 198, 85, BStBl II 2003, 574). - BFH, 22.09.1987 - IX R 15/84
Spekulationsgewinn bei Erbauseinandersetzung (Grundstücksrealteilung) mit …
Auszug aus BFH, 14.12.2004 - IX R 23/02
Entgeltlich ist der Erwerb in dem Umfang, in dem der Wert des Erlangten den Wert des Erbanteils des übernehmenden Erben übersteigt und dieser hierfür Ausgleichszahlungen leisten muss (BFH-Beschluss in BFHE 161, 332, BStBl II 1990, 837; so bereits die BFH-Urteile vom 9. Juli 1985 IX R 49/83, BFHE 144, 366, BStBl II 1985, 722, und vom 2. September 1987 IX R 15/84, BFHE 151, 143, BStBl II 1988, 250).
- BFH, 10.04.1991 - XI R 7/84
Die Zusammenfassung von Erbauseinandersetzung und vorweggenommener Erbfolge in …
Auszug aus BFH, 14.12.2004 - IX R 23/02
Die Verbindlichkeiten bilden dann lediglich Rechenposten für die Ermittlung des Werts des Erbanteils (BFH-Urteil vom 10. April 1991 XI R 7, 8/84, BFHE 164, 343, BStBl II 1991, 791). - BFH, 09.07.1985 - IX R 49/83
Einkommensteuerliche Behandlung der Erbauseinandersetzung über Privatvermögen
Auszug aus BFH, 14.12.2004 - IX R 23/02
Entgeltlich ist der Erwerb in dem Umfang, in dem der Wert des Erlangten den Wert des Erbanteils des übernehmenden Erben übersteigt und dieser hierfür Ausgleichszahlungen leisten muss (BFH-Beschluss in BFHE 161, 332, BStBl II 1990, 837; so bereits die BFH-Urteile vom 9. Juli 1985 IX R 49/83, BFHE 144, 366, BStBl II 1985, 722, und vom 2. September 1987 IX R 15/84, BFHE 151, 143, BStBl II 1988, 250). - FG Düsseldorf, 11.04.2002 - 11 K 701/98
Anschaffungskosten für Grundstücksanteile; Realteilung durch Erbengemeinschaft; …
Auszug aus BFH, 14.12.2004 - IX R 23/02
Das Finanzgericht (FG) berücksichtigte in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 1031 veröffentlichten Urteil als zusätzliche Anschaffungskosten vom Kläger übernommene Verbindlichkeiten in Höhe von 226 113 DM. - BFH, 20.12.1990 - XI R 1/85
Entgeltlichkeit des Erwerbes eines Zweifamilienhausgrundstücks im Zusammenhang …
Auszug aus BFH, 14.12.2004 - IX R 23/02
Auch übernommene Schulden sind Anschaffungskosten, soweit sie die Erbquote übersteigen (so BFH-Urteil vom 20. Dezember 1990 XI R 1/85, BFH/NV 1991, 382;… vgl. auch BFH-Urteil vom 25. Juli 1991 XI R 9/85, BFH/NV 1992, 30). - BFH, 25.07.1991 - XI R 9/85
Steuerliche Berücksichtigung von Ausgleichszahlungen eines Erben im Rahmen der …
Auszug aus BFH, 14.12.2004 - IX R 23/02
Auch übernommene Schulden sind Anschaffungskosten, soweit sie die Erbquote übersteigen (…so BFH-Urteil vom 20. Dezember 1990 XI R 1/85, BFH/NV 1991, 382; vgl. auch BFH-Urteil vom 25. Juli 1991 XI R 9/85, BFH/NV 1992, 30).
- FG Düsseldorf, 27.08.2008 - 11 K 3323/07
Qualifikation der Erfüllung des erbrechtlichen Auseinandersetzungsanspruchs als …
Dies erfolgte in Anlehnung an die Urteile des erkennenden Senats vom 11. April 2002, die dieser in den Verfahren des Klägers gegen den Beklagten betreffend die Einkommensteuer 1991, 1994 und 1995 (11 K 701/98, EFG 2002, 1031) sowie die Einkommensteuer 1993 (11 K 5273/99, zitiert nach [...]) erlassen hatte; die Revisionen des Beklagten hatte der BFH mit Urteilen vom 14. Dezember 2004 (IX R 23/02, BFHE 208, 229, BStBl II 2006, 296 sowie IX R 24/02, BFH/NV 2005, 877) als unbegründet zurückgewiesen.c) Mit Urteil vom 14. Dezember 2004 (IX R 23/02, BFHE 208, 229, BStBl II 2006, 296) hat der BFH - unter Bezugnahme auf die BFH-Urteile vom 20. Dezember 1990 (…XI R 1/85, BFH/NV 1991, 382) und 25. Juli 1991 (…XI R 9/85, BFH/NV 1992, 30 - dieses betrifft allerdings die Schuldübernahme im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge) jedoch entschieden, dass auch übernommene Schulden Anschaffungskosten darstellen können, soweit sie die Erbquote übersteigen.
In Übereinstimmung mit dem BFH-Urteil vom 14. Dezember 2004 (IX R 23/02, BFHE 208, 229, BStBl II 2006, 296) ist hiervon allerdings der Fall abzugrenzen, in dem der Miterbe - per Saldo - mehr Nachlassvermögen erhält, als ihm nach seiner Erbquote zusteht, insbesondere wenn er die ganze Erbschaft übernimmt.
Insofern kann es keinen Unterschied machen, ob zum Ausgleich der Wertdifferenz Zahlungen geleistet oder Verbindlichkeiten übernommen werden (vgl. Heuermann, INF 2005, 242).
Dafür spricht schon, dass sich der BFH in dieser Entscheidung nicht mit seinem Urteil vom 14. Dezember 2004 (IX R 23/02, BFHE 208, 229, BStBl II 2006, 296) auseinandergesetzt hat, was andernfalls nahe gelegen hätte.
Darauf hat auch der BFH in seinem Urteil vom 14. Dezember 2004 (IX R 23/02, BFHE 208, 229, BStBl II 2006, 296) - wenngleich im Wege eines sog. obiter dictums - hingewiesen.
- FG Niedersachsen, 13.10.2016 - 14 K 203/15
Vorliegen von Anschaffungskosten eines Grundstücks durch eine im Rahmen einer …
Im Gegensatz zu dem vom Bundesfinanzhof (BFH) im Verfahren IX R 23/02 entschiedenen Sachverhalt (BFH-Urteil vom 14. Dezember 2004, BFHE 208, 229, BStBl II 2006, 296) habe nicht die Erbengemeinschaft, sondern die nießbrauchberechtigte Mutter die Darlehen aufgenommen.Die wertmäßige Angleichung kann auch dadurch bewirkt werden, dass der Miterbe Verbindlichkeiten der Erbengemeinschaft übernimmt; ob dabei sein rechnerischer Anteil an den Verbindlichkeiten überschritten wird, ist ebenfalls ohne Belang, soweit die von ihm übernommenen Nachlassgegenstände seinen Anteil am Nachlass nicht übersteigen (vgl. BFH-Urteile vom 14. Dezember 2004, IX R 23/02, BFHE 208, 229, BStBl II 2006, 296; vom 19. Dezember 2006, IX R 44/04, BFHE 216, 255, BStBl II 2008, 216).
Grundlage der Prüfung ist regelmäßig nicht der einzelne Nachlassgegenstand, sondern das Gemeinschaftsvermögen insgesamt, so dass Anschaffungskosten nur dann vorliegen, wenn der Erbe bei der Auseinandersetzung mehr Gemeinschaftsvermögen erhält, als dies dem Wert seines Erbteils entspricht und er für diesen Mehrwert Abfindungen leistet (BFH-Urteil vom 14. Dezember 2004, IX R 23/02, BFHE 208, 229, BStBl II 2006, 296).
Die Verbindlichkeiten sind im Rahmen der Erbauseinandersetzung in Höhe ihres Nennwertes als Anschaffungskosten des Klägers zu berücksichtigen (so auch BFH-Urteil vom 14. Dezember 2004, IX R 23/02, BFHE 208, 229, BStBl II 2006, 296; FG D, Urteil vom 11. April 2002, 11 K 701/98 E, EFG 2002, 1031).
Der Senat folgt der Rechtsprechung des BFH, wonach die Übernahme von Schulden zu Anschaffungskosten führt, wenn der Erbe mehr vom Gemeinschaftsvermögen erhält, als dies dem Wert seines Erbteils entspricht und er im Gegenzug über seine Erbquote hinaus Verbindlichkeiten der Erbengemeinschaft übernimmt (BFH-Urteil vom 14. Dezember 2004, IX R 23/02, BFHE 208, 229, BStBl II 2006, 296 m.w.N.).
- FG Münster, 27.09.2013 - 14 K 4210/10
Anschaffungskosten, Veräußerungsgewinn
Nach der Rechtsprechung des BFH liege in der Erfüllung des erbrechtlichen Auseinandersetzungsanspruchs kein Anschaffungsgeschäft, sondern der übernehmende Miterbe führe die Anschaffungs- und Herstellungskosten des Rechtsvorgängers fort (BFH, Urteil vom 14.12.2004 - IX R 23/02, BStBl II 2006, 296).Rn. 49 Das von den Einspruchsführern angeführte Urteil des BFH vom 14.12.2004 - IX R 23/02 sei auf den Streitfall nicht anzuwenden, da die vom BFH im vorgenannten Urteil aufgestellten Grundsätze nicht mit der bisherigen BFH-Rechtsprechung zur Erbauseinandersetzung vereinbar seien und das Urteil deshalb vom Bundesministerium der Finanzen mit Beschluss vom 30.03.2006 als nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anwendbar erklärt worden sei.
Die Zuweisung von (aktiven und passiven) Wirtschaftsgütern erfolge dann - soweit sie per Saldo die Erbquote übersteige - nicht in Erfüllung des erbrechtlichen Auseinandersetzungsanspruchs (Verweis auf BFH, Beschluss vom 14.07.2009 - IX R 23/02).
Rn. 96 Der Senat sieht sich an seiner Entscheidung schließlich auch nicht durch die Ausführungen des BFH in dessen Urteil vom 14.12.2004 - IX R 23/02 (BStBl II 2006, 296) gehindert.
Der Beschluss betrifft die gleichen Beteiligten wie die o.g. Entscheidung IX R 23/02, jedoch ein anderes Streitjahr; außerdem ging es nunmehr - wie auch im hiesigen Streitfall - um Schulden des Erblassers.
- BFH, 14.07.2009 - IX R 48/08
Überquotal übernommene Schulden in Erbauseinandersetzung als Anschaffungskosten
Dies entspricht dem zwischen denselben Beteiligten, nur zu anderen Streitjahren (1991, 1993 bis 1995) ergangenen Urteilen des Bundesfinanzhofs vom 14. Dezember 2004 IX R 23/02 (BFHE 208, 229, BStBl II 2006, 296, unter 2., a.E.) und vom 14. Dezember 2004 IX R 24/02 (…BFH/NV 2005, 877), in dem dieser Betrag bereits ausdrücklich, aber nicht streitentscheidend angesprochen wird. - FG Berlin-Brandenburg, 18.12.2023 - 15 K 15045/23
Erbfall und Altersvorsorgezulage - Tilgungsvariante des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 …
Die Übernahme von Nachlassverbindlichkeiten stellt, soweit sie auf den Erbteil entfallen, keine Anschaffungskosten dar (vgl. BFH, Urteile vom 10. April 1991 XI R 7, 8/84, BFHE 164, 343 und vom 14. Dezember 2004 IX R 23/02, BFHE 208, 229 sowie Beschluss des Großen Senats des BFH vom 05. Juli 1990 GrS 2/89, BFHE 161, 332). - BFH, 14.12.2004 - IX R 24/02
Erbauseinandersetzung: überquotal übernommene Schulden als Anschaffungskosten
Der Senat verweist zur weiteren Begründung auf sein zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehenes Urteil vom heutigen Tag zwischen den gleichen Beteiligten in der Sache IX R 23/02.
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