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Rechtsprechung
   BFH, 04.02.2005 - VII R 54/04 (1)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,4356
BFH, 04.02.2005 - VII R 54/04 (1) (https://dejure.org/2005,4356)
BFH, Entscheidung vom 04.02.2005 - VII R 54/04 (1) (https://dejure.org/2005,4356)
BFH, Entscheidung vom 04. Februar 2005 - VII R 54/04 (1) (https://dejure.org/2005,4356)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Simons & Moll-Simons

    AO 1977 § 46 Abs. 2, § 46 Abs. 3, § 46 Abs. 4

  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)

    AO § 46 Abs. 2; AO § 46 Abs. 3; AO § 46 Abs. 4
    Abtretung künftiger Steuererstattungsansprüche

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO (1977) § 46 Abs. 2, 3, 4
    Geschäftsmäßiger Erwerb von Erstattungsansprüchen oder Vergütungsansprüchen

  • datenbank.nwb.de

    Geschäftsmäßiger Erwerb von Erstattungsansprüchen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Nichtigkeit des geschäftsmäßigen Erwerbs von Erstattungsansprüchen oder Vergütungsansprüchen zum Zweck der Einziehung oder sonstigen Verwertung auf eigene Rechnung; Voraussetzungen des geschäftsmäßigen Handelns; Anhaltspunkte für das Bestehen von Wiederholungsabsicht; ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 46, BGB § 398
    Abtretung; Erwerb; Steuererstattung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 209, 18
  • NVwZ 2006, 118
  • BB 2005, 1317
  • DB 2005, 1257
  • BStBl II 2006, 348
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (7)

  • BFH, 23.10.1985 - VII R 196/82

    Nur Bankunternehmen können Steuererstattungs- oder -vergütungsansprüche in den …

    Auszug aus BFH, 04.02.2005 - VII R 54/04
    Im Streitfall kommt es darauf an, ob die Klägerin die Steuererstattungsansprüche des S geschäftsmäßig erworben hat, nicht entscheidend ist dagegen --wie das FG zutreffend erkannt hat--, ob es sich bei der Abtretung der Erstattungsansprüche des S an die Klägerin --wie diese vorgetragen hat-- um eine Sicherungsabtretung gehandelt hat, da nach § 46 Abs. 4 Satz 2 und 3 AO 1977 der geschäftsmäßige Erwerb (auch) von zur Sicherung abgetretenen Ansprüchen nur Bankunternehmen gestattet, im Übrigen aber unzulässig ist (ständige Rechtsprechung, Senatsurteile vom 23. Oktober 1985 VII R 196/82, BFHE 144, 526, BStBl II 1986, 124;… vom 13. Oktober 1994 VII R 3/94, BFH/NV 1995, 473).

    Geschäftsmäßig i.S. des § 46 Abs. 4 AO 1977 handelt, wer die Tätigkeit (Erwerb von Forderungen) selbständig und mit der Absicht, sie zu wiederholen, ausübt (Senatsurteil in BFHE 144, 526, BStBl II 1986, 124, m.w.N.).

    Vereinzelte, nur gelegentlich und anlässlich besonders begründeter Einzelfälle vorgenommene Abtretungen sind nicht als geschäftsmäßig anzusehen (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteile in BFHE 144, 526, BStBl II 1986, 124, …und vom 17. September 1987 VII R 168/84, BFH/NV 1988, 9).

  • BFH, 06.02.1996 - VII R 116/94

    Konkurseröffnung - Abtretungsanzeige

    Auszug aus BFH, 04.02.2005 - VII R 54/04
    Zwar ist die formgerechte Abtretungsanzeige gemäß § 46 Abs. 2 und 3 AO 1977 materielle Wirksamkeitsvoraussetzung und Tatbestandsmerkmal der Abtretung eines Steuererstattungsanspruchs, ohne die eine rechtswirksame Abtretung nicht nur gegenüber dem Steuergläubiger, sondern auch im Verhältnis zwischen Abtretendem und Abtretungsempfänger nicht vorliegt (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. November 1977 VIII ZR 26/76, BGHZ 70, 75; Senatsurteil vom 6. Februar 1996 VII R 116/94, BFHE 179, 547, BStBl II 1996, 557).

    Es ist vielmehr anerkannt, dass die Abtretung auch künftig entstehender Erstattungsansprüche gegen den Steuergläubiger möglich ist, wenn die jeweilige Forderung im Zeitpunkt ihrer Entstehung bestimmbar ist und wenn die Abtretung nach der Entstehung der Forderung angezeigt wird (…Klein/Brockmeyer, Abgabenordnung, 8. Aufl., § 46 Rz. 8; vgl. auch das Senatsurteil in BFHE 179, 547, BStBl II 1996, 557).

  • BFH, 13.10.1994 - VII R 3/94

    Erwerb von Steuererstattungsansprüchen durch Steuerberater

    Auszug aus BFH, 04.02.2005 - VII R 54/04
    Im Streitfall kommt es darauf an, ob die Klägerin die Steuererstattungsansprüche des S geschäftsmäßig erworben hat, nicht entscheidend ist dagegen --wie das FG zutreffend erkannt hat--, ob es sich bei der Abtretung der Erstattungsansprüche des S an die Klägerin --wie diese vorgetragen hat-- um eine Sicherungsabtretung gehandelt hat, da nach § 46 Abs. 4 Satz 2 und 3 AO 1977 der geschäftsmäßige Erwerb (auch) von zur Sicherung abgetretenen Ansprüchen nur Bankunternehmen gestattet, im Übrigen aber unzulässig ist (ständige Rechtsprechung, Senatsurteile vom 23. Oktober 1985 VII R 196/82, BFHE 144, 526, BStBl II 1986, 124; vom 13. Oktober 1994 VII R 3/94, BFH/NV 1995, 473).

    Für die Beurteilung der Geschäftsmäßigkeit des Forderungserwerbs kommt es somit stets auf die Umstände des Einzelfalls an; erforderlich ist insoweit eine Würdigung der festgestellten Tatsachen durch den Tatrichter, die revisionsrechtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden kann, ob sie gegen die Denkgesetze oder gegen Erfahrungssätze verstößt (Senatsurteile vom 30. August 1988 VII R 149/85, BFH/NV 1989, 210, und in BFH/NV 1995, 473).

  • BGH, 30.11.1977 - VIII ZR 26/76

    Abtretung eines Steuererstattungsanspruchs

    Auszug aus BFH, 04.02.2005 - VII R 54/04
    Zwar ist die formgerechte Abtretungsanzeige gemäß § 46 Abs. 2 und 3 AO 1977 materielle Wirksamkeitsvoraussetzung und Tatbestandsmerkmal der Abtretung eines Steuererstattungsanspruchs, ohne die eine rechtswirksame Abtretung nicht nur gegenüber dem Steuergläubiger, sondern auch im Verhältnis zwischen Abtretendem und Abtretungsempfänger nicht vorliegt (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. November 1977 VIII ZR 26/76, BGHZ 70, 75; Senatsurteil vom 6. Februar 1996 VII R 116/94, BFHE 179, 547, BStBl II 1996, 557).
  • BFH, 30.08.1988 - VII R 149/85

    Abtretung von Steuererstattungsansprüchen an Steuerberater; Rechtskraftwirkung …

    Auszug aus BFH, 04.02.2005 - VII R 54/04
    Für die Beurteilung der Geschäftsmäßigkeit des Forderungserwerbs kommt es somit stets auf die Umstände des Einzelfalls an; erforderlich ist insoweit eine Würdigung der festgestellten Tatsachen durch den Tatrichter, die revisionsrechtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden kann, ob sie gegen die Denkgesetze oder gegen Erfahrungssätze verstößt (Senatsurteile vom 30. August 1988 VII R 149/85, BFH/NV 1989, 210, und in BFH/NV 1995, 473).
  • BFH, 17.09.1987 - VII R 168/84

    Abtretung von Steuererstattungsansprüchen an Steuerberater

    Auszug aus BFH, 04.02.2005 - VII R 54/04
    Vereinzelte, nur gelegentlich und anlässlich besonders begründeter Einzelfälle vorgenommene Abtretungen sind nicht als geschäftsmäßig anzusehen (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteile in BFHE 144, 526, BStBl II 1986, 124, und vom 17. September 1987 VII R 168/84, BFH/NV 1988, 9).
  • BFH, 27.03.1990 - VII B 114/89

    Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH)

    Auszug aus BFH, 04.02.2005 - VII R 54/04
    Werden somit --wie im Streitfall-- künftige Einkommensteuererstattungsansprüche aus verschiedenen Veranlagungszeiträumen abgetreten, so muss --da diese Ansprüche erst nach dem Ablauf des jeweiligen Veranlagungszeitraums, also zu unterschiedlichen Zeitpunkten, entstehen (…vgl. Klein/Brockmeyer, a.a.O., § 46 Rz. 33, 34)-- die Abtretung des Erstattungsanspruchs eines jeden Veranlagungszeitraums nach dessen Ablauf gesondert dem FA angezeigt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 27. März 1990 VII B 114/89, BFH/NV 1990, 788).
  • BFH, 07.04.2025 - V B 7/24

    Zur Aufrechnung mit anzeigelos abgetretenen Steuererstattungsansprüchen

    Ohne sie liegt eine steuerrechtlich wirksame Abtretung überhaupt nicht vor, und zwar nicht nur gegenüber dem Steuergläubiger, sondern auch nicht im Verhältnis zwischen Abtretenden und Abtretungsempfänger (vgl. BFH-Urteile vom 06.02.1996 - VII R 116/94, BFHE 179, 547, BStBl II 1996, 557, unter 1.; vom 04.02.2005 - VII R 54/04, BFHE 209, 18, BStBl II 2006, 348, unter II.1.
  • FG Münster, 07.07.2010 - 11 K 2975/08

    Abtretung eines Teilbetrags aus den Umsatzsteuer-Erstattungsansprüchen einer GmbH …

    Vereinzelte, nur gelegentlich und anlässlich besonders begründeter Einzelfälle vorgenommene Abtretungen sind regelmäßig nicht als geschäftsmäßig anzusehen (st. Rspr. vgl. BFH, Urteil vom 05.02.2005 - VIII R 54/04, BStBl II 2006, 348 m.w.N.).
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