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Rechtsprechung
   BFH, 29.01.2008 - I R 26/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,795
BFH, 29.01.2008 - I R 26/06 (https://dejure.org/2008,795)
BFH, Entscheidung vom 29.01.2008 - I R 26/06 (https://dejure.org/2008,795)
BFH, Entscheidung vom 29. Januar 2008 - I R 26/06 (https://dejure.org/2008,795)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    EStG 1990 i. d. F. des StMBG § 50d Abs. 1a; AO § 42

  • openjur.de

    Ausschluss der Kapitalertragsteuererstattung gemäß § 50d Abs. 1a EStG 1990 i.d.F. des StMBG; Durchleitung inländischer Einnahmen durch eine ausländische Basisgesellschaft; Gestaltungsmissbrauch

  • Judicialis

    EStG 1990 i.d.F. des StMBG § 50d Abs. 1a; ; AO § 42

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons
  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Kapitalertragsteuererstattung für ausländische Gesellschaft - Gestaltungsmissbrauch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausschluss der Kapitalertragsteuererstattung gemäß § 50d Abs. 1a EStG 1990 i.d.F. des StMBG; Durchleitung inländischer Einnahmen durch eine ausländische Basisgesellschaft; Gestaltungsmissbrauch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • IWW (Kurzinformation)

    Abgabenordnung - Gestaltungsmissbrauch durch Einschaltung einer ausländischen Basisgesellschaft

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kapitalertragsteuer bei ausländischen Briefkästen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Voraussetzungen eines Gestaltungsmissbrauchs im Falle einer "Durchleitung" im Inland erzielter Einnahmen durch eine ausländische Basis-Kapitalgesellschaft zur Vermeidung inländischer Steuern; § 50d Abs. 1a Einkommenssteuergesetz (EStG) 1990 i.d.F. des Gesetzes zur ...

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Ausländische "Briefkasten-Firmen" haben keinen Anspruch auf Erstattung von Kapitalertragsteuer

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Keine Kapitalertragsteuererstattung an ausländische Briefkastenfirmen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine Erstattung von Kapitalertragsteuer an ausländische "Briefkästen"

  • datenbank.nwb.de (Kurzinformation)

    Ausschluss der Kapitalertragsteuererstattung gem. § 50d Abs. 1a EStG 1990

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Ausschluss der Kapitalertragsteuererstattung an ausländische Briefkasten-Gesellschaften

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 50d Abs 1 a, EStG § 44d Abs 2 S 1, AO 1977 § 42
    Ausländische Kapitalgesellschaft; Eigene wirtschaftliche Tätigkeit; Gestaltungsmissbrauch; Holding

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 220, 392
  • BB 2008, 1377
  • BB 2008, 406
  • DB 2008, 1020
  • BStBl II 2008, 978
 
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Wird zitiert von ... (23)Zitiert selbst (7)

  • BFH, 31.05.2005 - I R 74/04

    Ausschluss der Kapitalertragsteuererstattung gemäß § 50d Abs. 1a EStG 1990/1994 …

    Auszug aus BFH, 29.01.2008 - I R 26/06
    Die tatbestandlichen Voraussetzungen dafür, die Erstattung von Kapitalertragsteuer nach § 50d Abs. 1a EStG 1990 i.d.F. des StMBG zu versagen, müssen kumulativ vorliegen (Bestätigung des Senatsurteils vom 31. Mai 2005 I R 74, 88/04, BFHE 210, 117, BStBl II 2006, 118; Abweichung vom BMF-Schreiben vom 30. Januar 2006, BStBl I 2006, 166).

    Das Finanzgericht (FG) Köln gab ihr durch Urteil vom 16. März 2006 2 K 1139/02 statt, das sich im Wesentlichen auf das Senatsurteil vom 31. Mai 2005 I R 74, 88/04 (BFHE 210, 117, BStBl II 2006, 118) stützt und in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2006, 896 abgedruckt ist.

    Sie bezweckt, durch ergänzende tatbestandliche Voraussetzungen --die, um den Erstattungsanspruch auszuschließen, nach dem unmissverständlichen Regelungswortlaut kumulativ vorliegen müssen (Senatsurteil in BFHE 210, 117, BStBl II 2006, 118; anders Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 30. Januar 2006, BStBl I 2006, 166)-- einer möglichen Unvollständigkeit von § 42 AO zu begegnen, und zwar vor dem Hintergrund der erwähnten früheren und zwischenzeitlich aufgegebenen Rechtsprechung des Senats, wonach beschränkt Steuerpflichtige von § 42 AO nicht erfasst werden sollten.

  • BFH, 29.10.1997 - I R 35/96

    Gestaltungsmißbrauch durch beschränkt Steuerpflichtige

    Auszug aus BFH, 29.01.2008 - I R 26/06
    § 42 AO wird durch die spezielle Vorschrift zur Vermeidung von Missbräuchen in § 50d Abs. 1a EStG 1990 i.d.F. des StMBG abschließend verdrängt (Anschluss an und Abgrenzung zum Senatsurteil vom 29. Oktober 1997 I R 35/96, BFHE 184, 476, BStBl II 1998, 235).

    Im Einzelnen wird insoweit auf das Senatsurteil vom 29. Oktober 1997 I R 35/96 (BFHE 184, 476, BStBl II 1998, 235) verwiesen.

    Soweit sich aus dem Senatsurteil in BFHE 184, 476, BStBl II 1998, 235 etwas anderes ergeben sollte, wird daran nicht festgehalten.

  • EuGH, 12.09.2006 - C-196/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER BEHERRSCHTE AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN …

    Auszug aus BFH, 29.01.2008 - I R 26/06
    Sie war also substanzlos und es fehlte an objektiven, von dritter Seite nachprüfbaren Anhaltspunkten, die Rückschlüsse auf ein "greifbares Vorhandensein" der ausländischen Gesellschaft und für eine "wirkliche" eigenwirtschaftliche Tätigkeit zulassen (s. dazu Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften --EuGH--, Urteil vom 12. September 2006 Rs. C-196/04 "Cadbury Schweppes", Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2006, 1686 Tz. 55), ggf. auch eine solche durch Einschaltung und Beauftragung dienstleistender Dritter.

    Nur dann, wenn als sicher feststeht, dass es sich in diesem Sinne nicht um eine "rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltung" (so EuGH-Urteil in DStR 2006, 1686 Tz. 55;… s. dazu Gosch in Kirchhof, a.a.O., § 50d Rz 43 f.), also um eine Gestaltung handelt, die einer missbräuchlichen Rechtsanwendung dient, lässt sich deswegen die geschilderte Einschätzung des FG halten.

  • BFH, 19.08.1999 - I R 77/96

    Gestaltungsmißbrauch beim Schütt-aus-Hol-zurück-Verfahren

    Auszug aus BFH, 29.01.2008 - I R 26/06
    Ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten in diesem Sinne liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) vor, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die zur Erreichung des erstrebten wirtschaftlichen Ziels unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche außersteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (vgl. z.B. Senatsurteil vom 19. August 1999 I R 77/96, BFHE 189, 342, BStBl II 2001, 43, m.w.N.).
  • BFH, 20.03.2002 - I R 63/99

    Gestaltungsmissbrauch bei Zwischenschaltung einer Finanzierungsgesellschaft

    Auszug aus BFH, 29.01.2008 - I R 26/06
    Diese spezialgesetzlichen Regelungsvoraussetzungen gehen denen der allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschrift des § 42 AO vor (…vgl. Gosch in Kirchhof, EStG, 7. Aufl., § 50d Rz 44, m.w.N.); § 42 Abs. 2 AO (i.d.F. bis zur Änderung durch das Jahressteuergesetz 2007) ändert daran nichts (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2002 I R 63/99, BFHE 198, 506, BStBl II 2003, 50).
  • BFH, 29.10.1981 - I R 89/80

    Erstattung von Kapitalertragsteuer - Zulässigkeit eines Antrags - Klagebegehren - …

    Auszug aus BFH, 29.01.2008 - I R 26/06
    Der Senat hat dadurch seine frühere Rechtsprechung, der ggf. etwas anderes entnommen werden konnte (vgl. Senatsurteil vom 29. Oktober 1981 I R 89/80, BFHE 134, 245, BStBl II 1982, 150, sog. Monaco-Urteil), ausdrücklich aufgegeben.
  • FG Köln, 16.03.2006 - 2 K 1139/02

    Erstattung von Kapitalertragsteuer

    Auszug aus BFH, 29.01.2008 - I R 26/06
    Das Finanzgericht (FG) Köln gab ihr durch Urteil vom 16. März 2006 2 K 1139/02 statt, das sich im Wesentlichen auf das Senatsurteil vom 31. Mai 2005 I R 74, 88/04 (BFHE 210, 117, BStBl II 2006, 118) stützt und in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2006, 896 abgedruckt ist.
  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvL 1/12

    Überschreibung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch innerstaatliches Gesetz …

    Auch setzt er sich damit auseinander, dass er in früheren Entscheidungen einen ungeschriebenen allgemeinen Umgehungsvorbehalt in Doppelbesteuerungsabkommen anerkannt hat, so dass sich bei einer einen derartigen Vorbehalt konkretisierenden Regelung die Frage ihrer Völkerrechts- und damit auch ihrer dadurch bedingten Verfassungswidrigkeit nicht stellt (vgl. BFHE 198, 514 ; 210, 117 ; 220, 244 ; 220, 392 ).
  • BFH, 12.07.2012 - I R 23/11

    Abtretung der Besserungsanwartschaft auf eine Gesellschafterforderung an einen …

    Als missbräuchlich i.S. des § 42 AO a.F. könnte die Gestaltung nach den vom BFH entwickelten Kriterien dabei nur dann angesehen werden, wenn sie erstens im Hinblick auf das erstrebte Ziel unangemessen wäre, zweitens der Steuerminderung dienen sollte und drittens nicht durch beachtliche außersteuerliche Gründe gerechtfertigt würde (z.B. BFH-Urteile vom 7. März 2001 X R 192/96, BFHE 196, 414, BStBl II 2002, 126; vom 11. März 2003 IX R 55/01, BFHE 202, 15, BStBl II 2003, 627; Senatsurteil vom 29. Januar 2008 I R 26/06, BFHE 220, 392, BStBl II 2008, 978; vgl. auch die jetzige Legaldefinition in § 42 Abs. 2 AO i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2008 vom 20. Dezember 2007, BGBl I 2007, 3150, BStBl I 2008, 218).
  • BFH, 13.10.2010 - I R 61/09

    Aktivitätsvorbehalt bei einem Versicherungsunternehmen i. S. des § 8 Abs. 1 Nr. 3 …

    Wird in einem anderen Mitgliedsstaat eine Tochtergesellschaft errichtet, die dort aufsichtsrechtlich zum Betrieb eines Versicherungsgewerbes bestimmt und autorisiert ist und überdies beträchtliche Umsätze und Gewinne erwirtschaftet, kann dies schwerlich allein deshalb als "rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltung" (EuGH-Urteil in Slg. 2006, I-7995, Tz. 51; vgl. auch Senatsurteil vom 29. Januar 2008 I R 26/06, BFHE 220, 392, BStBl II 2008, 978) angesehen werden, weil die Tochtergesellschaft sich im Rahmen eines Managementvertrages eines anderen in diesem Mitgliedsstaat ansässigen Unternehmens und dessen Arbeitskräften bedient, um von dort aus ihr operatives Geschäft auszuüben.
  • FG Köln, 17.05.2017 - 2 K 773/16

    Vorlage zur aktuellen Fassung des § 50d Abs. 3 EStG

    Sowohl im Hinblick auf die sachliche als auch die personelle Ausstattung sei zu beachten, dass gerade von Holdinggesellschaften und Gesellschaften mit Finanzierungsfunktionen schon der Natur der Sache nach generell kein "Apparat" verlangt werden könne, der über eine für diese Tätigkeiten notwendige Ausstattung hinausgehe (BFH-Urteil vom 20. März 2002 - I R 63/99, BStBl II 2003, 50, unter B.I.2.a; Urteil vom 29. Januar 2008 - I R 26/06, BStBl II 2008, 978, unter II.2.b.bb).
  • FG Köln, 08.07.2016 - 2 K 2995/12

    Zweifel an der Vereinbarkeit des § 50d Abs. 3 EStG mit EU-Recht

    Davon geht der BFH aus, wenn die ausländische Gesellschaft weder über Büroräume oder Personal noch über Kommunikationsmittel verfügt und es an objektiven, von dritter Seite nachprüfbaren Anhaltspunkten fehlt, die Rückschlüsse auf ein "greifbares Vorhandensein" der ausländischen Gesellschaft und für eine "wirkliche" eigenwirtschaftliche Tätigkeit zulassen (vgl. BFH-Urteil vom 29. Januar 2008 - I R 26/06, sog. SOPARFI-Entscheidung, BStBl II 2008, 978).

    Rn. 154 Dabei hebt der BFH jedoch auch hervor, dass für Kapitalanlage- und Finanzierungsfunktionen gemeinhin keine besondere sächliche, räumliche und personelle Ausstattung und kein besonderer "Apparat" benötigt werden, was es sogar rechtfertigen kann, die Substanzanforderungen im konkreten Einzelfall herabzusetzen (vgl. BFH-Urteil vom 29. Januar 2008 - I R 26/06, BStBl II 2008, 978).

  • FG Hessen, 15.11.2012 - 11 K 3175/09

    Anwendbarkeit der Gepräge-Regelung des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG auf ausländische …

    Rn. 10 Zudem handele es sich bei der B nicht um eine für steuerliche Zwecke unbeachtliche Briefkastenfirma im Sinne des BFH-Urteils vom 29.Januar 2008 I R 26/06 (BStBl II 2008, 978).

    Soweit nach § 42 Abs. 1 Satz 1 AO in der für 2007 geltenden Fassung (Art. 97 § 7 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung - EGAO -) durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts das Steuergesetz nicht umgangen werden kann, liegt ein solcher Gestaltungsmissbrauch vor, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die zur Erreichung des erstrebten wirtschaftlichen Ziels unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche außersteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (vgl. BFH, Urteil vom 29. Januar 2008 I R 26/06, BStBl II 2008, 978).

    Dieses - jedenfalls nach der vorgesehenen Grundkonzeption bei Gründung der A (in 2008 erfolgten anlassbezogene Änderungen bis hin zur Bestellung des Klägers als Mitgeschäftsführer) - eingeschränkte Anforderungsprofil rechtfertigt es, im Streitfall die Substanzanforderungen an die B deutlich herabzusetzen (vgl. zur Herabsetzung von Substanzanforderungen: BFH, Urteil vom 29. Januar 2008 I R 26/06, BStBl II 2008, 978), mithin die tatsächliche kommunikative Erreichbarkeit und die bloße Existenz eines Büroraumes zur Verneinung der Annahme einer substanzlosen, inaktiven "Briefkastenfirma" ausreichen zu lassen.

  • LG Kleve, 02.12.2014 - 4 O 351/13

    Überweisung; Kontonummer; Kundenkennung; Zahlungsempfänger; Neuvergabe; …

    Das Erstattungsverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern wurde ausgesetzt bis zur Erledigung des unter dem Aktenzeichen I R 26/06 beim Bundesfinanzhof geführten Verfahrens, von dem eine Klärung der für das Erstattungsverfahren maßgeblichen Rechtsfragen erwartet wurde.

    Das Verfahren vor dem Bundesfinanzhof, aufgrund dessen ihr Erstattungsverfahren ausgesetzt worden war, wurde bereits durch Urteil vom 29.01.2008 abgeschlossen (BFH, Urteil vom 29.01.2008, Az.: I R 26/06, zitiert nach Juris = BStBl. II 2008, 978).

  • FG Köln, 31.08.2016 - 2 K 721/13

    Weitere EuGH-Vorlage zu § 50d Abs. 3 EStG

    Rn. 147 Aus der Rechtsprechung des BFH ergibt sich, dass ein Gestaltungsmissbrauch, der die Versagung der Erstattung von Kapitalertragsteuer rechtfertigt, vorliegen kann, wenn es sich um eine rein künstliche Gestaltung handelt (vgl. BFH-Urteil vom 29. Januar 2008 - I R 26/06, sog. SOPARFI-Entscheidung, BStBl II 2008, 978).

    Rn. 148 Hinsichtlich der Kapitalgesellschaften mit Kapitalanlage- und Finanzierungsfunktionen hat der BFH zudem hervorgehoben, dass insoweit gemeinhin keine besondere sächliche, räumliche und personelle Ausstattung und kein besonderer "Apparat" benötigt werden, was es sogar rechtfertigen kann, die Substanzanforderungen im konkreten Einzelfall herabzusetzen (vgl. BFH-Urteil vom 29. Januar 2008 - I R 26/06, BStBl II 2008, 978).

  • FG Köln, 28.04.2010 - 2 K 1564/08

    Erstattung an ausländische Muttergesellschaft

    Rn. 55 Im Revisionsverfahren hat der BFH mit Urteil vom 29. Januar 2008 (I R 26/06, BStBl II 2008, 978; BFHE 220, 392) das erstinstanzliche Urteil des erkennenden Senats aufgehoben und an das Finanzgericht Köln zurückverwiesen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das BFH-Urteil vom 29. Januar 2008 (I R 26/06, BStBl II 2008, 978; BFHE 220, 392) verwiesen.

    Dies hat auch der BFH in der Revisionsinstanz bestätigt (Urteil vom 29. Januar 2008, I R 26/06, BStBl II 2008, 978, BFHE 220, 392).

    Auch dies wurde vom BFH im Revisionsverfahren bestätigt (Urteil vom 29. Januar 2008, I R 26/06, a.a.O.).

    Rn. 110 a. Werden im Inland erzielte Einnahmen zur Vermeidung inländischer Steuern durch eine ausländische Basisgesellschaft in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft "durchgeleitet", so ist nach dem den Senat gemäß § 126 Abs. 5 FGO bindenden Revisionsurteil des BFH vom 29. Januar 2008 (I R 26/06, BStBl II 2008, 978, BFHE 220, 392) ein Gestaltungsmissbrauch i.S. des § 50d Abs. 1a EStG a.F. wegen fehlender eigener Wirtschaftstätigkeit der Basisgesellschaft anzunehmen, wenn es sich um eine rein künstliche Gestaltung handelt.

  • BFH, 22.12.2010 - I R 84/09

    Zurechnung des Einkommens einer liechtensteinischen Stiftung - Keine …

    Die mit der Anwendung des § 15 AStG a.F. einhergehende Durchbrechung der Abschirmwirkung ausländischer Rechtsträger tritt somit --abweichend von der Regelungslage bei einschlägigen Missbrauchsvermeidungsvorschriften (vgl. §§ 7 ff. AStG a.F.), denen sowohl nach ihrem Tatbestand als auch nach ihrer Rechtsfolge spezialgesetzlicher Vorrang zukommt (vgl. z.B. Senatsurteil vom 29. Januar 2008 I R 26/06, BFHE 220, 392, BStBl II 2008, 978)-- zurück, wenn die betreffenden Einkünfte aufgrund allgemeiner Regelungen nicht der Stiftung, sondern einer anderen Person --dem Stifter-- zuzurechnen sind (ebenso z.B. Blümich/Vogt, EStG/KStG/GewStG, § 15 AStG Rz 1; Schulz in Lademann, EStG, § 15 AStG Rz 7; Wassermeyer, Internationales Steuerrecht --IStR-- 2009, 191; Wassermeyer in Flick/Wassermeyer/Baumhoff, Außensteuerrecht, § 15 AStG Rz 28 zu Stiftungen in Liechtenstein unter Verweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Juli 1997 VIII R 56/93, BFHE 183, 518, BStBl II 1998, 152; Rundshagen in Strunk/Kaminski/Köhler, AStG/DBA, § 15 AStG Rz 23; Wenz/Linn in Haase, Außensteuergesetz/Doppelbesteuerungsabkommen, § 15 AStG Rz 32;… Schulz, Die Besteuerung ausländischer Familienstiftungen nach dem Außensteuergesetz, 2010, S. 94 ff.;… vgl. auch Kirchhain, Die Familienstiftung im Außensteuerrecht, 2010, S. 101 f. sowie derselbe in Mössner/Fuhrmann, Außensteuergesetz, 2. Aufl., § 15 Rz 21; Schütz, Der Betrieb --DB-- 2008, 603; zu österreichischen Stiftungen auch von Löwe, IStR 2005, 577; s. auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 16. September 2004 IV A 4 - S 1928 - 120/04, IV A 4 - S 1928 - 94/04, dort Antwort zu Frage 19, Absatz 3).
  • BGH, 29.04.2026 - 1 StR 172/25

    Verwerfung der unbegründeten Revisionen der Angeklagten gegen Urteil des LG; …

  • FG Hessen, 29.10.2010 - 11 V 252/10

    Gewinnermittlungsart - Wahlrecht der inländischen Gesellschafter auch bei …

  • FG Schleswig-Holstein, 24.04.2015 - 3 K 19/11

    Kein Gestaltungsmissbrauch bei Anteilserwerb durch Mantelkauf und gleichzeitigem …

  • BFH, 16.11.2011 - I R 65/10

    Abzugspflicht für mit künstlerischen Leistungen "zusammenhängenden Leistungen

  • BFH, 22.12.2010 - I R 86/09

    In Teilbereichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 22. 12. 2010 I R 84/09 - …

  • FG Nürnberg, 30.03.2022 - 3 K 1470/19

    Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen TecDAX Zertifikaten an eine GmbH

  • BFH, 22.12.2010 - I R 85/09

    Inhaltsgleich mit dem BFH-Urteil vom 22. 12. 2010 I R 84/09 - Zurechnung des …

  • BFH, 22.12.2010 - I R 87/09

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit dem BFH-Urteil vom 22. 12. 2010 I R 84/09 - …

  • FG Baden-Württemberg, 10.07.2025 - 3 K 2755/21

    Tätigkeit einer Konzernfinanzierungsgesellschaft als eine wirkliche …

  • FG Baden-Württemberg, 04.05.2022 - 4 K 2907/17

    Einkommensteuerliche Behandlung des Bondstripping von im Privatvermögen …

  • FG Köln, 06.11.2008 - 15 K 4515/02

    Unterliegen einer Vergütung für die technische Produktionsleistung im …

  • FG Köln, 06.05.2008 - 8 K 1385/05

    Feststellungslast des den Vorsteuerabzug begehrenden Unternehmers für das …

  • LG Duisburg, 31.05.2011 - 34 KLs 26/08
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