Rechtsprechung
| BFH, 10.08.2010 - VI R 1/08 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Arbeitslohnrückzahlung nur bei Rückfluss von Gütern in Geld oder Geldeswert an den Arbeitgeber - "actus contrarius" - Verkauf einer Eigentumswohnung im Wege der Zwangsversteigerung keine Arbeitslohnrückzahlung - Wirtschaftliches Eigentum
- openjur.de
Arbeitslohnrückzahlung nur bei Rückfluss von Gütern in Geld oder Geldeswert an den Arbeitgeber; "actus contrarius"; Verkauf einer Eigentumswohnung im Wege der Zwangsversteigerung keine Arbeitslohnrückzahlung; Wirtschaftliches Eigentum
- Bundesfinanzhof
EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1, AO § 39 Abs 2 Nr 1 S 1, EStG § 8 Abs 1
Arbeitslohnrückzahlung nur bei Rückfluss von Gütern in Geld oder Geldeswert an den Arbeitgeber - "actus contrarius" - Verkauf einer Eigentumswohnung im Wege der Zwangsversteigerung keine Arbeitslohnrückzahlung - Wirtschaftliches Eigentum - rechtsinformationen.bund.de
Arbeitslohnrückzahlung nur bei Rückfluss von Gütern in Geld oder Geldeswert an den Arbeitgeber - "actus contrarius" - Verkauf einer Eigentumswohnung im Wege der Zwangsversteigerung keine Arbeitslohnrückzahlung - Wirtschaftliches Eigentum
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002, § 39 Abs 2 Nr 1 S 1 AO, § 8 Abs 1 EStG 2002
Arbeitslohnrückzahlung nur bei Rückfluss von Gütern in Geld oder Geldeswert an den Arbeitgeber - "actus contrarius" - Verkauf einer Eigentumswohnung im Wege der Zwangsversteigerung keine Arbeitslohnrückzahlung - Wirtschaftliches Eigentum - IWW
- Betriebs-Berater
Zu den Voraussetzungen der Arbeitslohnrückzahlung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Arbeitslohnrückzahlung nur bei Rückfluss von Gütern in Geld oder Geldeswert an den Arbeitgeber - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (6)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Arbeitslohnrückzahlung
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Arbeitslohnrückzahlung aufgrund des Verkaufs einer als Arbeitslohn verkauften, mangels Eintragung des Arbeitgebers im Grundbuch jedoch nicht an den Arbeitnehmer übertragenen Wohnung im Wege der Zwangsversteigerung; Arbeitslohnrückzahlungen nur bei Rückzahlungen durch den ...
- Betriebs-Berater (Leitsatz)
Zu den Voraussetzungen der Arbeitslohnrückzahlung
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Kein negativer Arbeitslohn durch Kaufvertragsrückabwicklung
- deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)
Arbeitslohnrückzahlung
- datenbank.nwb.de (Kurzinformation)
Rückzahlung von Arbeitslohn
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Arbeitslohn
- Rückzahlung Arbeitslohn
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Hessen, 13.11.2007 - 13 K 3176/06
- BFH, 10.08.2010 - VI R 1/08
Papierfundstellen
- BFHE 230, 173
- NZA 2010, 1224
- BB 2010, 2334
- DB 2010, 2030
- BStBl II 2010, 1074
- NZA-RR 2011, 35
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (2)
- BFH, 12.11.2009 - VI R 20/07
Gewinnausschüttungen einer Versorgungskasse sind keine Arbeitslohnrückzahlungen
Auszug aus BFH, 10.08.2010 - VI R 1/08
Arbeitslohnrückzahlungen sind nur dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber die Leistungen, die bei ihm als Lohnzahlungen zu qualifizieren waren, zurückzahlt (Anschluss an BFH-Urteil vom 12. November 2009 VI R 20/07, BFHE 227, 435).Denn nur dann setzt sich der Veranlassungszusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis bei den zurückgezahlten Beträgen fort (BFH-Urteil vom 12. November 2009 VI R 20/07, BFHE 227, 435).
Denn nur dann setzt sich der Veranlassungszusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis bei den zurückgezahlten Beträgen fort (BFH-Urteil in BFHE 227, 435).
- BFH, 17.09.2009 - VI R 17/08
Fehlgeschlagenes Mitarbeiterbeteiligungsprogramm - negativer Arbeitslohn - …
Auszug aus BFH, 10.08.2010 - VI R 1/08
Rn. 14 a) Sind Einnahmen nach § 8 Abs. 1 EStG alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 EStG zufließen, so erfordert umgekehrt die Annahme negativer Einnahmen, dass entsprechende Güter beim Steuerpflichtigen abfließen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. September 2009 VI R 17/08, BFHE 226, 317, BStBl II 2010, 299).
- BFH, 13.01.2011 - VI R 61/09
Keine Zurechnung von Kenntnissen der Oberbehörde im Rahmen des § 173 Abs. 1 AO - …
Beide Tatbestände setzen voraus, dass beim Arbeitnehmer Güter abfließen oder Aufwendungen entstehen (Senatsurteile vom 12. November 2009 VI R 20/07, BFHE 227, 435, BStBl II 2010, 845; vom 17. September 2009 VI R 17/08, BFHE 226, 317, BStBl II 2010, 299; Senatsbeschluss vom 10. August 2010 VI R 1/08, BFHE 230, 173, BStBl II 2010, 1074). - BFH, 13.01.2011 - VI R 63/09
Keine Zurechnung von Kenntnissen der Oberbehörde im Rahmen des § 173 Abs. 1 AO - …
Beide Tatbestände setzen voraus, dass beim Arbeitnehmer Güter abfließen oder Aufwendungen entstehen (Senatsurteile vom 12. November 2009 VI R 20/07, BFHE 227, 435, BStBl II 2010, 845; vom 17. September 2009 VI R 17/08, BFHE 226, 317, BStBl II 2010, 299; Senatsbeschluss vom 10. August 2010 VI R 1/08, BFHE 230, 173, BStBl II 2010, 1074). - BFH, 13.01.2011 - VI R 62/09
Keine Zurechnung von Kenntnissen der Oberbehörde im Rahmen des § 173 Abs. 1 AO - …
Beide Tatbestände setzen voraus, dass beim Arbeitnehmer Güter abfließen oder Aufwendungen entstehen (Senatsurteile vom 12. November 2009 VI R 20/07, BFHE 227, 435, BStBl II 2010, 845; vom 17. September 2009 VI R 17/08, BFHE 226, 317, BStBl II 2010, 299; Senatsbeschluss vom 10. August 2010 VI R 1/08, BFHE 230, 173, BStBl II 2010, 1074). - FG Niedersachsen, 22.08.2013 - 16 K 286/12
Anforderungen an die wirksame Ausübung der Option bei Grundstücksumsätzen gem. § …
Auf die Entscheidungen VI R 1/08 vom 10.12.2008 und V B 146/97 vom 6. August 1998 werde verwiesen. - BFH, 13.01.2011 - VI R 64/09
Keine Bindungswirkung der Anrufungsauskunft für das Veranlagungsverfahren - keine …
Beide Tatbestände setzen voraus, dass beim Arbeitnehmer Güter abfließen oder Aufwendungen entstehen (Senatsurteile vom 12. November 2009 VI R 20/07, BFHE 227, 435, BStBl II 2010, 845; vom 17. September 2009 VI R 17/08, BFHE 226, 317, BStBl II 2010, 299; Senatsbeschluss vom 10. August 2010 VI R 1/08, BFHE 230, 173, BStBl II 2010, 1074).
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