Rechtsprechung
| BFH, 16.06.2020 - VIII R 7/17 |
Volltextveröffentlichungen (12)
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- Bundesfinanzhof
EStG § 20 Abs 2 S 1 Nr 7, EStG § 20 Abs 1 Nr 7, EStG § 22 Nr 2, EStG § 23 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG VZ 2011
Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung von "Gold Bullion Securities" Inhaberschuldverschreibungen
- rechtsinformationen.bund.de
Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung von "Gold Bullion Securities" Inhaberschuldverschreibungen
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 20 Abs 2 S 1 Nr 7 EStG 2009, § 20 Abs 1 Nr 7 EStG 2009, § 22 Nr 2 EStG 2009, § 23 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 2009, EStG VZ 2011
Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung von "Gold Bullion Securities" Inhaberschuldverschreibungen - IWW
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, § ... 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 20 EStG, § 22 Nr. 2, § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, § 20 Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 oder 8 bis 11 EStG, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b EStG, § 52a Abs. 10 Satz 3 EStG, § 135 Abs. 2 FGO
- Wolters Kluwer
Ertragsteuerliche Behandlung des Gewinns aus der Veräußerung an der Börse gehandelter Inhaberschuldverschreibungen auf Lieferung physischen Goldes
- Betriebs-Berater
Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung von "Gold Bullion Securities" Inhaberschuldverschreibungen
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Inhaberschuldverschreibung: Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung von "Gold Bullion Securities"-Inhaberschuldverschreibungen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung von "Gold Bullion Securities" Inhaberschuldverschreibungen
- rechtsportal.de
Ertragsteuerliche Behandlung des Gewinns aus der Veräußerung an der Börse gehandelter Inhaberschuldverschreibungen auf Lieferung physischen Goldes
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (8)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Gold Bullion Securities - und der steuerfreie Veräußerungsgewinn
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Gewinne aus Veräußerung von "Gold Bullion Securities" nicht steuerbar - Gewinne aus Veräußerung von "Gold Bullion Securities" nicht steuerbar
- Betriebs-Berater (Leitsatz)
Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung von "Gold Bullion Securities" Inhaberschuldverschreibungen
- die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)
Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung von "Gold Bullion Securities"-Inhaberschuldverschreibungen
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung von bestimmten Inhaberschuldverschreibungen
- pwc.de (Kurzinformation)
Gewinne aus der Veräußerung von "Gold Bullion Securities" Inhaberschuldverschreibungen sind ein Jahr nach der Anschaffung nicht steuerbar
- anwalt.de (Kurzinformation)
Keine Versteuerung von Gewinnen aus Exchange Traded Commodities
- datenbank.nwb.de (Kurzinformation)
Gewinn aus der Veräußerung von "Gold Bullion Securities" Inhaberschuldverschreibungen
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Überblick über die Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Einkünfte aus § 20 Abs. 2 EStG
- Anteilserwerb nach dem 31.12.2008
Sonstiges (4)
- nwb.de (Verfahrensmitteilung)
Gold; Kapitalforderung; Sachleistungsanspruch; Schuldverschreibung
- IWW (Verfahrensmitteilung)
EStG § 20 Abs 1 Nr 7, EStG § 20 Abs 2 S 1 Nr 7
Schuldverschreibung, Kapitalforderung, Sachleistungsanspruch, Gold - Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
- juris (Verfahrensmitteilung)
Verfahrensgang
- FG Thüringen, 27.06.2017 - 2 K 60/16
- BFH, 16.06.2020 - VIII R 7/17
Papierfundstellen
- BFHE 269, 188
- NJW 2020, 3408
- BB 2020, 2526
- DB 2020, 2221
- BStBl II 2021, 9
Wird zitiert von ... (18) Zitiert selbst (5)
- BFH, 12.05.2015 - VIII R 4/15
Besteuerung des Gewinns aus der Einlösung von Xetra-Gold …
Auszug aus BFH, 16.06.2020 - VIII R 7/17
Der Streitfall sei nicht mit den Senatsurteilen zu den XETRA-Gold Inhaberschuldverschreibungen vom 12.05.2015 - VIII R 35/14 (BFHE 250, 71, BStBl II 2015, 834), VIII R 19/14 (…BFH/NV 2015, 1559) und VIII R 4/15 (BFHE 250, 75, BStBl II 2015, 835) vergleichbar, da nach den Emissionsbedingungen der "Gold Bullion Securities" gegen die Emittentin der Inhaberschuldverschreibungen nicht nur ein Anspruch auf die Lieferung von Gold, sondern wahlweise auch ein Anspruch auf Auszahlung des Goldwertes in Geld bestanden habe.Nicht darunter fallen jedoch Ansprüche auf die Lieferung anderer Wirtschaftsgüter, insbesondere auf eine Sachleistung gerichtete Forderungen (s. hierzu die Senatsurteile in BFHE 250, 75, BStBl II 2015, 835;… in BFH/NV 2015, 1559, und in BFHE 250, 71, BStBl II 2015, 834; s.a. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 06.02.2018 - IX R 33/17, BFHE 260, 485, BStBl II 2018, 525).
Sie hatte danach kein eigenständiges Kapitalnutzungsrecht i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG (s. hierzu die Senatsurteile in BFHE 250, 75, BStBl II 2015, 835, und in BFHE 250, 71, BStBl II 2015, 834).
Die Veräußerung begründet lediglich ein weiteres Rechtsverhältnis, das unabhängig vom schuldrechtlichen Lieferungsanspruch, der Gegenstand der Inhaberschuldverschreibungen ist, zu beurteilen ist (s. hierzu die Senatsurteile in BFHE 250, 75, BStBl II 2015, 835, und in BFHE 250, 71, BStBl II 2015, 834).
Unabhängig davon, dass die Vorschrift nach der Anwendungsregelung in § 52a Abs. 10 Satz 3 EStG im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da der Kläger die Inhaberschuldverschreibungen im Jahr 2008 und somit vor dem 01.01.2009 erworben hat, handelt es sich bei den "Gold Bullion Securities" Inhaberschuldverschreibungen nicht um ein als Termingeschäft ausgestaltetes Finanzinstrument (s. hierzu Senatsurteil in BFHE 250, 75, BStBl II 2015, 835).
Der BFH beurteilt diese Goldgeschäfte auch nach der Einführung der Abgeltungsteuer als private Veräußerungsgeschäfte i.S. von § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (Senatsurteile in BFHE 250, 75, BStBl II 2015, 835;… in BFH/NV 2015, 1559, und in BFHE 250, 71, BStBl II 2015, 834; BFH-Urteil in BFHE 260, 485, BStBl II 2018, 525).
- BFH, 12.05.2015 - VIII R 35/14
Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung von Xetra-Gold …
Auszug aus BFH, 16.06.2020 - VIII R 7/17
Der Gewinn aus der Veräußerung an der Börse gehandelter Inhaberschuldverschreibungen, die einen Anspruch gegen die Emittentin auf Lieferung physischen Goldes verbrieften und den aktuellen Goldpreis abbildeten (z.B. "Gold Bullion Securities"), ist jedenfalls dann nicht nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtig, wenn die Emittentin verpflichtet ist, das ihr zur Verfügung gestellte Kapital nahezu vollständig zum Erwerb von Gold einzusetzen (Anschluss an Senatsurteil vom 12.05.2015 - VIII R 35/14, BFHE 250, 71, BStBl II 2015, 834).Der Streitfall sei nicht mit den Senatsurteilen zu den XETRA-Gold Inhaberschuldverschreibungen vom 12.05.2015 - VIII R 35/14 (BFHE 250, 71, BStBl II 2015, 834), VIII R 19/14 (…BFH/NV 2015, 1559) und VIII R 4/15 (BFHE 250, 75, BStBl II 2015, 835) vergleichbar, da nach den Emissionsbedingungen der "Gold Bullion Securities" gegen die Emittentin der Inhaberschuldverschreibungen nicht nur ein Anspruch auf die Lieferung von Gold, sondern wahlweise auch ein Anspruch auf Auszahlung des Goldwertes in Geld bestanden habe.
Nicht darunter fallen jedoch Ansprüche auf die Lieferung anderer Wirtschaftsgüter, insbesondere auf eine Sachleistung gerichtete Forderungen (s. hierzu die Senatsurteile in BFHE 250, 75, BStBl II 2015, 835; in BFH/NV 2015, 1559, und in BFHE 250, 71, BStBl II 2015, 834; s.a. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 06.02.2018 - IX R 33/17, BFHE 260, 485, BStBl II 2018, 525).
Sie hatte danach kein eigenständiges Kapitalnutzungsrecht i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG (s. hierzu die Senatsurteile in BFHE 250, 75, BStBl II 2015, 835, und in BFHE 250, 71, BStBl II 2015, 834).
Die Veräußerung begründet lediglich ein weiteres Rechtsverhältnis, das unabhängig vom schuldrechtlichen Lieferungsanspruch, der Gegenstand der Inhaberschuldverschreibungen ist, zu beurteilen ist (s. hierzu die Senatsurteile in BFHE 250, 75, BStBl II 2015, 835, und in BFHE 250, 71, BStBl II 2015, 834).
Der BFH beurteilt diese Goldgeschäfte auch nach der Einführung der Abgeltungsteuer als private Veräußerungsgeschäfte i.S. von § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (Senatsurteile in BFHE 250, 75, BStBl II 2015, 835; in BFH/NV 2015, 1559, und in BFHE 250, 71, BStBl II 2015, 834; BFH-Urteil in BFHE 260, 485, BStBl II 2018, 525).
- BFH, 12.05.2015 - VIII R 19/14
Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 12.5.2015 VIII R 35/14 - Besteuerung des Gewinns …
Auszug aus BFH, 16.06.2020 - VIII R 7/17
Der Streitfall sei nicht mit den Senatsurteilen zu den XETRA-Gold Inhaberschuldverschreibungen vom 12.05.2015 - VIII R 35/14 (BFHE 250, 71, BStBl II 2015, 834), VIII R 19/14 (BFH/NV 2015, 1559) und VIII R 4/15 (BFHE 250, 75, BStBl II 2015, 835) vergleichbar, da nach den Emissionsbedingungen der "Gold Bullion Securities" gegen die Emittentin der Inhaberschuldverschreibungen nicht nur ein Anspruch auf die Lieferung von Gold, sondern wahlweise auch ein Anspruch auf Auszahlung des Goldwertes in Geld bestanden habe.Nicht darunter fallen jedoch Ansprüche auf die Lieferung anderer Wirtschaftsgüter, insbesondere auf eine Sachleistung gerichtete Forderungen (s. hierzu die Senatsurteile in BFHE 250, 75, BStBl II 2015, 835; in BFH/NV 2015, 1559, und in BFHE 250, 71, BStBl II 2015, 834; s.a. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 06.02.2018 - IX R 33/17, BFHE 260, 485, BStBl II 2018, 525).
Der BFH beurteilt diese Goldgeschäfte auch nach der Einführung der Abgeltungsteuer als private Veräußerungsgeschäfte i.S. von § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (Senatsurteile in BFHE 250, 75, BStBl II 2015, 835; in BFH/NV 2015, 1559, und in BFHE 250, 71, BStBl II 2015, 834; BFH-Urteil in BFHE 260, 485, BStBl II 2018, 525).
- FG Thüringen, 27.06.2017 - 2 K 60/16
Veräußerung von Gold Bullion Securities führt nicht zu Einkünften aus …
Auszug aus BFH, 16.06.2020 - VIII R 7/17
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 27.06.2017 - 2 K 60/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.Rn. 5 Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen erhobenen Klage mit Urteil vom 27.06.2017 - 2 K 60/16 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2018, 110) statt.
das Urteil des Thüringer FG vom 27.06.2017 - 2 K 60/16 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
- BFH, 06.02.2018 - IX R 33/17
Einlösung von Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen ist nicht steuerbar
Auszug aus BFH, 16.06.2020 - VIII R 7/17
Nicht darunter fallen jedoch Ansprüche auf die Lieferung anderer Wirtschaftsgüter, insbesondere auf eine Sachleistung gerichtete Forderungen (s. hierzu die Senatsurteile in BFHE 250, 75, BStBl II 2015, 835;… in BFH/NV 2015, 1559, und in BFHE 250, 71, BStBl II 2015, 834; s.a. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 06.02.2018 - IX R 33/17, BFHE 260, 485, BStBl II 2018, 525).Der BFH beurteilt diese Goldgeschäfte auch nach der Einführung der Abgeltungsteuer als private Veräußerungsgeschäfte i.S. von § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (Senatsurteile in BFHE 250, 75, BStBl II 2015, 835;… in BFH/NV 2015, 1559, und in BFHE 250, 71, BStBl II 2015, 834; BFH-Urteil in BFHE 260, 485, BStBl II 2018, 525).
- BFH, 12.04.2021 - VIII R 15/18
Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung von Gold ETF-Fondsanteilen
Die Veräußerung des Fondsanteils begründet keinen Anspruch auf die Lieferung von physischem Gold (Abgrenzung zu BFH-Urteilen vom 12.05.2015 - VIII R 35/14, BFHE 250, 71, BStBl II 2015, 834 "Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen", und VIII R 4/15, BFHE 250, 75, BStBl II 2015, 835; vom 16.06.2020 - VIII R 7/17, BFHE 269, 188, BStBl II 2021, 9 "Gold Bullion Securities").Rn. 18 2. Entgegen der Ansicht der Klägerin sind die Grundsätze der Rechtsprechung des Senats zur Besteuerung der Veräußerung von Inhaberschuldverschreibungen, die auf die Lieferung von physischem Gold gerichtet sind (BFH-Urteile in BFHE 250, 71, BStBl II 2015, 834 "Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen", und vom 16.06.2020 - VIII R 7/17, BFHE 269, 188, BStBl II 2021, 9 "Gold Bullion Securities"), nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar.
- BFH, 07.11.2023 - VIII R 7/21
Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags
Unter den Begriff der Kapitalforderung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG fallen alle auf eine Geldleistung gerichteten Forderungen, deren Steuerbarkeit sich nicht bereits aus einem anderen Tatbestand im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 oder Nr. 8 bis 11 EStG ergibt, und zwar ohne Rücksicht auf die Dauer der Kapitalüberlassung oder den Rechtsgrund des Anspruchs (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16.06.2020 - VIII R 7/17, BFHE 269, 188, BStBl II 2021, 9, Rz 11). - FG München, 27.10.2023 - 8 K 797/22
Fehlerhaftes Ansetzen von Kapitalvermögen bei Einkommenssteuerbescheid
Rn. 43 Nicht unter den Begriff der Kapitalforderung fallen Ansprüche auf die Lieferung anderer Wirtschaftsgüter, insbesondere auf eine Sachleistung gerichtete Forderungen (BFH-Urteile vom 12.05.2015 VIII R 35/14, BFHE 250, 71, BStBl II 2015, 834;… vom 12.05.2015 VIII R 19/14, BFH/NV 2015, 1559; vom 12.05.2015 VIII R 4/15, BFHE 250, 75, BStBl II 2015, 835 - jeweils m.w.N.;… vom 29.10.2019 VIII R 16/16, BFHE 266, 550, BStBl II 2020, 254, Rn. 14 f.; vom 16.06.2020 VIII R 7/17, BFHE 269, 188, BStBl II 2021, 9, Rn. 11; s. auch BFH-Urteil vom 06.02.2018 IX R 33/17, BFHE 260, 485, BStBl II 2018, 525;… Jochum, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Kommentar zum EStG, § 20 Rn. C/7 10).Ein unmittelbarer Tausch der BULL- bzw. BEAR-Zertifikate in physisches Gold ist zudem nach den Emissionsbedingungen nicht vorgesehen bzw. wäre nach der Rechtsprechung des BFH zu Xetra-Gold-Inhaberschuldverschreibungen nicht ohne Weiteres steuerpflichtig (vgl. dazu etwa BFH-Urteile vom 12.05.2015 VIII R 35/14, BFHE 250, 71, BStBl II 2015, 834; vom 06.02.2018 IX R 33/17, BFHE 260, 485, BStBl II 2018, 525; vom 16.06.2020 VIII R 7/17, BFHE 269, 188, BStBl II 2021, 9).
Die BEAR-Zertifikate würden dann nach der Rechtsprechung des BFH zu Xetra-Gold-Inhaberschuldverschreibungen regelmäßig keine sonstigen Kapitalforderungen im Sinne der Vorschrift darstellen, da auf Sachleistung ausgerichtet, bzw. würde es 2015 an einem Veräußerungstatbestand im Sinne der § 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG fehlen (vgl. dazu etwa BFH-Urteile vom 12.05.2015 VIII R 35/14, BFHE 250, 71, BStBl II 2015, 834; vom 06.02.2018 IX R 33/17, BFHE 260, 485, BStBl II 2018, 525; vom 16.06.2020 VIII R 7/17, BFHE 269, 188, BStBl II 2021, 9).
- BFH, 07.11.2023 - VIII R 16/22
Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags
Unter den Begriff der Kapitalforderung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG fallen alle auf eine Geldleistung gerichteten Forderungen, deren Steuerbarkeit sich nicht bereits aus einem anderen Tatbestand im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 oder Nr. 8 bis 11 EStG ergibt, und zwar ohne Rücksicht auf die Dauer der Kapitalüberlassung oder den Rechtsgrund des Anspruchs (BFH-Urteil vom 16.06.2020 - VIII R 7/17, BFHE 269, 188, BStBl II 2021, 9, Rz 11). - BFH, 03.06.2025 - VIII R 5/24
Zur Besteuerung der Einlösung eines Gold-Warrants als sonstige Kapitalforderung
Nach den Emissionsbedingungen der "Gold Bullion Securities" im Verfahren VIII R 7/17 war der Anleger berechtigt, zur Erfüllung seines Lieferanspruchs statt der Auslieferung des Goldes die Auszahlung des Erlöses aus dem Verkauf des Goldes zu verlangen.Da der Anspruch primär auf die Lieferung physischen Goldes und somit auf eine Sachleistung gerichtet war, die mit einer Dienstleistung in Form der Veräußerung des Goldes verbunden war, lag keine Kapitalforderung vor (BFH-Urteil vom 16.06.2020 - VIII R 7/17, BFHE 269, 188, BStBl II 2021, 9, Rz 11, 12).
- BFH, 08.05.2024 - VIII R 28/20
Keine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs von § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG …
Nicht darunter fallen Ansprüche auf die Lieferung anderer Wirtschaftsgüter, insbesondere auf eine Sachleistung gerichtete Forderungen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16.06.2020 - VIII R 7/17, BFHE 269, 188, BStBl II 2021, 9, Rz 11).Ist der in einer Schuldverschreibung verbriefte Anspruch ein solcher Sachlieferungsanspruch, wird er auch nicht dadurch zur sonstigen Kapitalforderung, dass die Schuldverschreibung am Sekundärmarkt veräußert werden kann, denn eine solche Veräußerung begründet lediglich ein weiteres Rechtsverhältnis, das unabhängig vom schuldrechtlichen Lieferungsanspruch, der Gegenstand der Schuldverschreibung ist, zu beurteilen ist (BFH-Urteile vom 16.06.2020 - VIII R 7/17, BFHE 269, 188, BStBl II 2021, 9, Rz 14; vom 12.05.2015 - VIII R 35/14, BFHE 250, 71, BStBl II 2015, 834, Rz 14).
- FG Baden-Württemberg, 08.12.2020 - 8 K 1516/18
Steuerbarkeit von Ansprüchen aus einem widerrufenen Darlehensvertrag
Rn. 22 Unter den Begriff der Kapitalforderung i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG fallen alle auf eine Geldleistung gerichteten Forderungen, deren Steuerbarkeit sich nicht bereits aus einem anderen Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 oder 8 bis 11 EStG ergibt, und zwar ohne Rücksicht auf die Dauer der Kapitalüberlassung oder den Rechtsgrund des Anspruchs (…BFH-Urteile vom 12.05.2015 - VIII R 35/14, BFHE 250, 71, BStBl II 2015, 834, Rz. 12 und vom 16.06.2020 - VIII R 7/17, DStR 2020, 2293, Rz 11). - BFH, 01.07.2025 - VIII R 33/23
Zur Besteuerung der Einlösung eines Gold-Warrants als sonstige Kapitalforderung
Nach den Emissionsbedingungen der "Gold Bullion Securities" im Verfahren VIII R 7/17 war der Anleger berechtigt, zur Erfüllung seines Lieferanspruchs statt der Auslieferung des Goldes die Auszahlung des Erlöses aus dem Verkauf des Goldes zu verlangen.Da der Anspruch primär auf die Lieferung physischen Goldes und somit auf eine Sachleistung gerichtet war, die mit einer Dienstleistung in Form der Veräußerung des Goldes verbunden war, lag keine Kapitalforderung vor (BFH-Urteil vom 16.06.2020 - VIII R 7/17, BFHE 269, 188, BStBl II 2021, 9, Rz 11, 12).
- BFH, 03.06.2025 - VIII R 23/24
Zur Besteuerung der Einlösung eines Gold-Warrants als sonstige Kapitalforderung
Nach den Emissionsbedingungen der "Gold Bullion Securities" im Verfahren VIII R 7/17 war der Anleger berechtigt, zur Erfüllung seines Lieferanspruchs statt der Auslieferung des Goldes die Auszahlung des Erlöses aus dem Verkauf des Goldes zu verlangen.Da der Anspruch primär auf die Lieferung physischen Goldes und somit auf eine Sachleistung gerichtet war, die mit einer Dienstleistung in Form der Veräußerung des Goldes verbunden war, lag keine Kapitalforderung vor (BFH-Urteil vom 16.06.2020 - VIII R 7/17, BFHE 269, 188, BStBl II 2021, 9, Rz 11, 12).
- FG München, 06.12.2023 - 9 K 1034/22
Gutschrift auf Edelmetallkonto als Einlösung
Maßgeblich für die Beurteilung der Bear-Zertifikate als Kapitalforderungen ist, dass sie primär auf eine Geldleistung gerichtet gewesen sind (vgl. BFH-Urteil vom 16. Juni 2020 VIII R 7/17, BFHE 269, 188, BStBl II 2021, 9, Rz 12, zum umgekehrten Fall, dass der Anspruch primär auf eine Sachleistung gerichtet gewesen ist).Hierfür ist entscheidend, dass die Warrants - nicht anders als die Bear-Zertifikate - primär auf eine Geldleistung gerichtet gewesen sind (vgl. BFH-Urteil in BFHE 269, 188, BStBl II 2021, 9, Rz 12).
- FG Münster, 13.01.2022 - 3 K 2991/19
Einstufung des Nutzungsersatzes für bereits erbrachte Zins- und …
- FG Sachsen-Anhalt, 07.07.2022 - 2 K 265/20
Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und privater Vermögensverwaltung beim Handel …
- FG Nürnberg, 03.03.2021 - 3 K 179/19
Erhalt von Nutzungswertersatz im Rahmen einer Rückabwicklung einer …
- BFH, 22.05.2024 - VIII R 3/22
Steuerbarkeit einer "Nutzungsentschädigung"
- FG Berlin-Brandenburg, 15.03.2018 - 13 K 13030/17
Veräußerung der Beteiligung eines Fondanlegers an einem Gold-ETF: Steuerpflicht …
- FG Berlin-Brandenburg, 16.11.2023 - 14 K 14161/21
Keine Einkommensteuerbefreiung für Zinsen auf Entschädigungsansprüche nach dem …
- FG Berlin-Brandenburg, 25.01.2023 - 3 K 3033/20
Einordnung der Zahlung eines Nutzungswertersatzes für bereits erbrachte Zins- und …
- FG Berlin-Brandenburg, 07.04.2022 - 14 K 9216/19 zurück zur Übersicht Seite drucken
Einkommensteuerrelevanz von Zahlungen einer Bank aufgrund eines Vergleichs …
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