Rechtsprechung
| BFH, 16.02.1956 - IV 149/55 U |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Anrechenbarkeit von Mehrentnahmen auf das Einkommen im Entnahmejahr - Behandlung von Verlustabzügen - Berücksichtigung des Verlustabzuges bei der Nachversteuerung
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 62, 342
- DB 1956, 294
- BStBl III 1956, 127
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BFH, 25.01.1951 - I D 4/50
Umfang des Begriffs des Einkommens i.S.d. § 2 Abs. 2 S. 2 EstG - Gewinn und …
Auszug aus BFH, 16.02.1956 - IV 149/55 U
Einkünfte aus den einzelnen Einkunftsarten können positiv oder negativ sein (vgl. Gutachten des Bundesfinanzhofs I D 4/50 S vom 25. Januar 1951, Slg. Bd. 55 S. 182, Bundessteuerblatt - BStBl - 1951 III S. 68 = Steuerrechtsprechung in Karteiform, EinkStG § 10 Abs. 1 Ziff. 4 Rechtsanspruch 3). - BFH, 18.11.1954 - IV 518/53 U
Nachversteuerung von Mehrentnahmen - Möglichkeit der Kürzung der Mehrentnahmen um …
Auszug aus BFH, 16.02.1956 - IV 149/55 U
Die Nachversteuerung ist im § 10a EStG 1950 im Interesse der Vereinfachung abweichend von den Bestimmungen über die Nachversteuerung des nicht entnommenen Gewinnes für II/1948/1949 geregelt worden (siehe Urteil des Bundesfinanzhofs IV 518/53 U vom 18. November 1954, Slg. Bd. 60 S. 18, BStBl 1955 III S. 8 = Steuerrechtsprechung in Karteiform, EinkStG § 10a Rechtsspruch 11).
- BFH, 13.05.1975 - VIII R 70/70
Nachzuversteuernder Betrag - Gesamtbetrag der Einkünfte - Verlustausgleich - …
Der BFH ist bei der Prüfung des Verhältnisses von Verlustabzug (§ 10 d EStG) zu dem nachzuversteuernden Betrag nach § 10 a Abs. 2 EStG zu dem Ergebnis gelangt, daß hier eine dem System des Einkommensteuergesetzes zuwiderlaufende Regelung vorliege (Urteil vom 16. Februar 1956 IV 149/55 U, BFHE 62, 342, BStBl III 1956, 127). - BFH, 12.12.1972 - VIII R 4/72
Besondere Feststellung - Nachzuversteuernder Betrag - Nicht entnommener Gewinn - …
Es handelt sich bei dem nachzuversteuernden Betrag um eine besonders geartete Besteuerungsgrundlage des Mehrentnahmejahres, die zwar keine Einkunft im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG darstellt, jedoch wie eine Einkunft behandelt wird (vgl. Urteile des BFH vom 16. Februar 1956 IV 149/55 U, BFHE 62, 342, BStBl III 1956, 127; vom 30. August 1957 IV 114/56 U, BFHE 66, 51, BStBl III 1958, 22).
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