Rechtsprechung
| BFH, 07.03.1957 - V z 231/56 S |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1957,4303) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Befreiung des Haftungsschuldners bei Verjährung des Anspruchs gegen den Steuerschuldner - Gleichstellung des Steuerhehlers mit dem Steuerhinterzieher bezüglich der Verjährung der Steuerschuld
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 64, 616
- BStBl III 1957, 231
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- RFH, 19.05.1926 - IV A 147/26
Auszug aus BFH, 07.03.1957 - V z 231/56 S
Der erkennende Senat tritt der Auffassung des Reichsfinanzhofs in seinem Urteil IV A 147/26 vom 19. Mai 1926 (Slg. Bd. 19 S. 96, 103 = Reichszollblatt 1926 S. 139) bei, daß für den Haftungsschuldner, der sich einer Steuerhehlerei schuldig gemacht hat, kein Rechtsschutzbedürfnis für die gewöhnliche Verjährungsfrist von einem Jahr besteht.
- BFH, 28.02.1992 - VI R 146/87
Annahme des vorschriftsmäßigen Lohnsteuereinbehalts (§ 42d Abs. 3 S. 4 EStG )
Selbst wenn dem Kläger die unterbliebene Lohnsteueranmeldung durch die Musikschule bekannt gewesen wäre und er deshalb gemäß § 42 d des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Gesamtschuldner hätte haften müssen, sei Verjährung eingetreten, da die Festsetzungsfrist bei gesamtschuldnerischer Haftung nur demjenigen gegenüber verlängert werde, der die Steuerhinterziehung selbst begangen habe (BFH-Urteil vom 7. März 1957 V z 231/56 S, BFHE 64, 616, BStBl III 1957, 231; Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 169 AO, Tz. 44;… Tipke/Kruse, Reichsabgabenordnung, 7. Aufl., § 144 a. F. Anm. 2). - BFH, 15.11.1966 - I B 16/66
Getrennte Berechnung der Verjährungsfristen sowie der Unterbrechung der …
Die Verjährungsfristen laufen für den Steuerschuldner und den Haftenden - mit Ausnahme des Falles der Haftung nach §§ 103, 109 AO - getrennt und bedürfen ihnen gegenüber auch getrennter Unterbrechung, es sei denn, daß der Haftende sich der Steuerhinterziehung schuldig gemacht habe (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - V z 231/56 S vom 7. März 1957, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 64 S. 616 - BFH 64, 616 -, BStBl III 1957, 231; II 161/57 vom 13. Juni 1962, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Reichsabgabenordnung, § 147, Rechtsspruch 30; Hübschmann-Hepp-Spitaler, Kommentar zur Reichsabgabenordnung, Finanzgereichtsordnung und den Nebengesetzen. - BFH, 20.01.1976 - VII R 18/72
Steuerhehlerei - Verjährung - Haftungsanspruch
Der erkennende Senat hält also daher an der bereits vom RFH in dem Urteil vom 19. Mai 1926 IV A 147/26 (RFHE 19, 96) und vom BFH in dem Urteil vom 7. März 1957 Vz 231/56 S (BFHE 64, 616, BStBl III 1957, 231) vertretenen Auffassung fest, daß der Haftungsanspruch gegen den Steuerhehler aus § 112 AO erst in zehn Jahren verjährt.
dejure.org
Übersicht BFH
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.