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Rechtsprechung
   BFH, 07.03.1957 - V z 231/56 S   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1957,4303
BFH, 07.03.1957 - V z 231/56 S (https://dejure.org/1957,4303)
BFH, Entscheidung vom 07.03.1957 - V z 231/56 S (https://dejure.org/1957,4303)
BFH, Entscheidung vom 07. März 1957 - V z 231/56 S (https://dejure.org/1957,4303)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Befreiung des Haftungsschuldners bei Verjährung des Anspruchs gegen den Steuerschuldner - Gleichstellung des Steuerhehlers mit dem Steuerhinterzieher bezüglich der Verjährung der Steuerschuld

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 64, 616
  • BStBl III 1957, 231
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (1)

  • RFH, 19.05.1926 - IV A 147/26
    Auszug aus BFH, 07.03.1957 - V z 231/56 S
    Der erkennende Senat tritt der Auffassung des Reichsfinanzhofs in seinem Urteil IV A 147/26 vom 19. Mai 1926 (Slg. Bd. 19 S. 96, 103 = Reichszollblatt 1926 S. 139) bei, daß für den Haftungsschuldner, der sich einer Steuerhehlerei schuldig gemacht hat, kein Rechtsschutzbedürfnis für die gewöhnliche Verjährungsfrist von einem Jahr besteht.
  • BFH, 28.02.1992 - VI R 146/87

    Annahme des vorschriftsmäßigen Lohnsteuereinbehalts (§ 42d Abs. 3 S. 4 EStG )

    Selbst wenn dem Kläger die unterbliebene Lohnsteueranmeldung durch die Musikschule bekannt gewesen wäre und er deshalb gemäß § 42 d des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Gesamtschuldner hätte haften müssen, sei Verjährung eingetreten, da die Festsetzungsfrist bei gesamtschuldnerischer Haftung nur demjenigen gegenüber verlängert werde, der die Steuerhinterziehung selbst begangen habe (BFH-Urteil vom 7. März 1957 V z 231/56 S, BFHE 64, 616, BStBl III 1957, 231; Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 169 AO, Tz. 44;… Tipke/Kruse, Reichsabgabenordnung, 7. Aufl., § 144 a. F. Anm. 2).
  • BFH, 15.11.1966 - I B 16/66

    Getrennte Berechnung der Verjährungsfristen sowie der Unterbrechung der …

    Die Verjährungsfristen laufen für den Steuerschuldner und den Haftenden - mit Ausnahme des Falles der Haftung nach §§ 103, 109 AO - getrennt und bedürfen ihnen gegenüber auch getrennter Unterbrechung, es sei denn, daß der Haftende sich der Steuerhinterziehung schuldig gemacht habe (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - V z 231/56 S vom 7. März 1957, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 64 S. 616 - BFH 64, 616 -, BStBl III 1957, 231; II 161/57 vom 13. Juni 1962, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Reichsabgabenordnung, § 147, Rechtsspruch 30; Hübschmann-Hepp-Spitaler, Kommentar zur Reichsabgabenordnung, Finanzgereichtsordnung und den Nebengesetzen.
  • BFH, 20.01.1976 - VII R 18/72

    Steuerhehlerei - Verjährung - Haftungsanspruch

    Der erkennende Senat hält also daher an der bereits vom RFH in dem Urteil vom 19. Mai 1926 IV A 147/26 (RFHE 19, 96) und vom BFH in dem Urteil vom 7. März 1957 Vz 231/56 S (BFHE 64, 616, BStBl III 1957, 231) vertretenen Auffassung fest, daß der Haftungsanspruch gegen den Steuerhehler aus § 112 AO erst in zehn Jahren verjährt.
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