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| BFH, 08.04.1964 - VI 165/62 S |
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Papierfundstellen
- BFHE 79, 274
- NJW 1964, 1645
- BStBl III 1964, 331
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (5)
- BFH, 30.08.1962 - IV 269/60 U
Strafverteidigungskosten eines Steuerpflichtigen als Betriebsausgaben - Bildung …
Auszug aus BFH, 08.04.1964 - VI 165/62 S
Soweit sich aus dem Urteil des IV. Senats des Bundesfinanzhofs IV 269/60 U vom 30. August 1962 ( BStBl 1963 III S. 5, Slg. Bd. 76 S. 8) etwas anderes ergibt, tritt der VI. Senat dem nicht bei.In dem Urteil IV 269/60 U vom 30. August 1962 ( BStBl 1963 III S. 5, Slg. Bd. 76 S. 8) hält allerdings der IV. Senat eine Aufteilung der Strafverteidigungskosten eines nur zum Teil verurteilten Angeklagten für möglich, selbst wenn die strafbare Handlung, wegen der der Angeklagte freigesprochen - gemeint ist offensichtlich: nicht verurteilt - wurde, mit der strafbaren Handlung, wegen der er verurteilt wurde, in Tateinheit steht.
- BFH, 25.08.1961 - VI 99/59 S
Aufwendungen eines Beamten in einem Dienststrafverfahren als Werbungskosten
Auszug aus BFH, 08.04.1964 - VI 165/62 S
In dieser Richtung liegt auch das Urteil des Senats VI 99/59 S vom 25. August 1961 ( BStBl 1961 III S. 482, Slg. Bd. 73 S. 591), wonach Anwaltskosten, die einem Beamten im Dienststrafverfahren erwachsen sind, Werbungskosten sein können. - BFH, 15.11.1957 - VI 279/56 U
Steuerliche Berücksichtigung von Kosten der Verteidigung in, bzw. der Erhebung …
Auszug aus BFH, 08.04.1964 - VI 165/62 S
Im Gegensatz zu der früheren Rechtsprechung, wie sie im Urteil des Bundesfinanzhofs IV 373/54 U vom 21. Juli 1955 ( BStBl 1955 III S. 338, Slg. Bd. 61 S. 361) niedergelegt ist, hat der Senat in dem Urteil VI 279/56 U vom 15. November 1957 ( BStBl 1958 III S. 105, Slg. Bd. 66 S. 267) die Strafverteidigungskosten eines freigesprochenen Angeklagten als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG anerkannt. - BFH, 21.07.1955 - IV 373/54 U
Abzugsfähigkeit von Geldstrafen und Kosten eines Strafprozesses als …
Auszug aus BFH, 08.04.1964 - VI 165/62 S
Im Gegensatz zu der früheren Rechtsprechung, wie sie im Urteil des Bundesfinanzhofs IV 373/54 U vom 21. Juli 1955 ( BStBl 1955 III S. 338, Slg. Bd. 61 S. 361) niedergelegt ist, hat der Senat in dem Urteil VI 279/56 U vom 15. November 1957 ( BStBl 1958 III S. 105, Slg. Bd. 66 S. 267) die Strafverteidigungskosten eines freigesprochenen Angeklagten als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG anerkannt. - BFH, 13.10.1960 - IV 63/59 S
Behandlung von Strafverteidigerkosten eines freigewordenen Angeklagten als …
Auszug aus BFH, 08.04.1964 - VI 165/62 S
In dem Urteil IV 63/59 S vom 13. Oktober 1960 ( BStBl 1961 III S. 18, Slg. Bd. 72 S. 45) hat der IV. Senat weitergehend ausgesprochen, daß Strafverteidigungskosten eines freigesprochenen Angeklagten auch Betriebsausgaben sein können, sofern die ihm zur Last gelegte Tat unter Anlegung eines strengen Maßstabes nur aus seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar sei.
- BFH, 18.10.2007 - VI R 42/04
Strafverteidigungskosten als Erwerbsaufwendungen und als außergewöhnliche …
c) Dem steht nicht entgegen, dass der erkennende Senat in seiner früheren Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 15. November 1957 VI 279/56 U, BFHE 66, 267, BStBl III 1958, 105; vom 8. April 1964 VI 165/62 S, BFHE 79, 274, BStBl III 1964, 331) Rechtsanwaltskosten des in einem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren freigesprochenen Steuerpflichtigen grundsätzlich als zwangsläufige außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 EStG anerkannt hat. - BFH, 20.09.1989 - X R 43/86
Aufwendungen für die Verteidigung in einem Steuerstrafverfahren sind keine …
Ein betrieblicher Zusammenhang besteht nur, wenn die dem Steuerpflichtigen zur Last gelegte Tat ausschließlich aus seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar ist (BFH-Urteil vom 8. April 1964 VI 165/62 S, BFHE 79, 274, BStBl III 1964, 331).Betrifft das Strafverfahren mehrere Anklagepunkte, die in einem inneren Zusammenhang stehen, und fehlt es an einem einwandfreien Maßstab für eine vernünftige Zuordnung der Strafverteidigungskosten zu den einzelnen Anklagepunkten, können Verteidigungskosten auch dann nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn ein Teil der Kosten ausschließlich auf die betriebliche Tätigkeit zurückzuführen ist (vgl. Urteil in BFHE 79, 274, BStBl III 1964, 331).
- FG Hamburg, 18.06.2012 - 6 K 181/11
Einkommensteuer: Verfallsanordnung in Strafurteil betreffend Bestechung im …
Rn. 76 Da der Kläger aber wegen der Tathandlungen, derentwegen die Anklage erhoben wurde, auch verurteilt wurde und die Verteidigungs- und Gerichtskosten hierdurch entstanden sind, kommt eine Aufteilung im Hinblick darauf, dass die Zahlungen nach Auffassung des erkennenden Gerichts nur zum Teil einen strafbaren Zweck verfolgten, nicht in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 08.04.1964 VI 165/62 S, BFHE 79, 274, BStBl III 1964, 331).
- BFH, 21.06.1989 - X R 20/88
Außergewöhnliche Belastung - Strafverteidigungskosten
Diese Rechtsgrundsätze sind zu der früheren Rechtslage nach der StPO entwickelt worden, wonach das Gericht auch bei einem Freispruch mangels Beweises die notwendigen Auslagen dem Angeklagten auferlegen konnte (vgl. § 467 Abs. 2 StPO a.F.), und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse nur auferlegt werden mußten, wenn das Verfahren die Unschuld des Angeklagten ergeben oder dargetan hat, daß gegen ihn ein begründeter Verdacht nicht vorliegt (vgl. BFH-Urteil vom 8. April 1964 VI 165/62 S, BFHE 79, 274, BStBl III 1964, 331). - BFH, 31.07.1991 - VIII R 89/86
Von ausländischem Gericht verhängte Geldstrafe kann bei Widerspruch zu …
Insoweit gilt eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß es nicht Aufgabe der FG ist, die Richtigkeit strafgerichtlicher Urteile nachzuprüfen (vgl. BFH-Urteil vom 8. April 1964 VI 165/62 S, BFHE 79, 274, BStBl III 1964, 331). - BFH, 03.05.1974 - VI R 86/71
Kosten eines Strafverfahrens - Außergewöhnliche Belastung - Beurteilung im …
Auch in diesem Fall ist daher nach der Rechtsprechung des BFH davon auszugehen, daß die Kosten eines Strafprozesses nur dann voll oder teilweise als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 1 EStG berücksichtigt werden können, wenn der Steuerpflichtige entweder freigesprochen wurde (Urteil vom 15. November 1957 VI 279/56 U, BFHE 66, 267, BStBl III 1958, 105) oder wenn bei mehreren selbständigen Einzelhandlungen ein Freispruch wegen einzelner Anklagepunkte erfolgte (Urteil vom 8. April 1964 VI 165/62 S, BFHE 79, 274, BStBl III 1964, 331). - BFH, 23.07.1965 - VI 9/64 U
Steuerminderung durch Geldstrafenabzug
Er beruft sich vor allem darauf, daß nach dem Urteil des Senats VI 165/62 S vom 8. April 1964 (BStBl 1964 III S. 331, Slg. Bd. 79 S. 274) die Kosten eines Strafverfahrens nicht aufgeteilt werden könnten. - BFH, 24.03.1987 - I B 111/86 NV: Im Prozeßkostenhilfeverfahren: Strafverteidigungskosten führen nur dann zu außergewöhnlichen Belastungen, wenn der Steuerpflichtige freigesprochen wird (vgl. BFH-Urteile vom 15.11.1957 VI 279/56 U, BStBl III 1958, 105 und vom 8.4.1964 VI 165/62 S, BStBl III 1964, 331).
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