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   BGH, 17.01.2001 - 1 StR 480/00   

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https://dejure.org/2001,3032
BGH, 17.01.2001 - 1 StR 480/00 (https://dejure.org/2001,3032)
BGH, Entscheidung vom 17.01.2001 - 1 StR 480/00 (https://dejure.org/2001,3032)
BGH, Entscheidung vom 17. Januar 2001 - 1 StR 480/00 (https://dejure.org/2001,3032)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 247 S. 4 StPO; § 338 Nr. 1 StPO
    Unterrichtungspflicht des Gerichts gegenüber dem Angeklagten über den wesentlichen Inhalt der Verhandlung (Ausschluß des Angeklagte von der Verhandlung); Absolute Revisionsgründe

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal; Ausschluss der Öffentlichkeit; Nachträgliche Aufklärung des Angeklagten über Aussagen während dessen Abwesenheit; Fehlende Ausführungen zum subjektiven Tatbestand bei festgestelltem objektivemTatbestand

  • Judicialis

    StPO § 247 Satz 1; ; StPO § 52; ; StPO § 247 Satz 4; ; GVG § 171b

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 223 Abs. 1; StPO § 247
    Körperverletzung durch Drohung; Ausschluss des Angeklagten bei Aussageverweigerung durch Mitangeklagten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StPO § 247 Satz 1 Begründungserfordernis 4
  • StV 2001, 214
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 31.10.1995 - 1 StR 527/95

    Keine Vornahme von sexuellen Handlungen "vor" dem Täter durch fernmündlichen

    Auszug aus BGH, 17.01.2001 - 1 StR 480/00
    Damit ist der objektive Tatbestand der Körperverletzung erfüllt (BGH NJW 1996, 1068, 1069 m.w.Nachw.).
  • BGH, 24.09.1997 - 2 StR 422/97

    Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen - Beurteilung schädlicher

    Auszug aus BGH, 17.01.2001 - 1 StR 480/00
    Durch die alsbaldige Unterrichtung soll der Angeklagte in die Lage versetzt werden, den weiteren Gang der Verhandlung sofort zu beeinflussen (BGHR StPO § 247 Satz 4 Unterrichtung 7 m.w.Nachw.).
  • BGH, 06.12.1967 - 2 StR 616/67

    Zeitweiser Ausschluss des Angeklagten auf Zeugenwunsch - Drohender Verlust eines

    Auszug aus BGH, 17.01.2001 - 1 StR 480/00
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Erklärung eines Zeugen, im Falle der Anwesenheit des Angeklagten von einem ihm gemäß § 52 StPO zustehenden Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, eine Entscheidung gemäß § 247 Satz 1 StPO rechtfertigen (BGHSt 22, 18, 21; NStZ 1997, 402 m.w.Nachw.).
  • BGH, 10.04.1997 - 4 StR 132/97

    Zeugenvernehmung und Verlesen von Aussagen in der Hauptverhandlung in Abwesenheit

    Auszug aus BGH, 17.01.2001 - 1 StR 480/00
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Erklärung eines Zeugen, im Falle der Anwesenheit des Angeklagten von einem ihm gemäß § 52 StPO zustehenden Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, eine Entscheidung gemäß § 247 Satz 1 StPO rechtfertigen (BGHSt 22, 18, 21; NStZ 1997, 402 m.w.Nachw.).
  • BGH, 12.01.2010 - 4 StR 589/09

    Gefährliche Körperverletzung (mittels eines gefährlichen Werkzeugs: Einsatz eines

    Diese Auffassung liegt auch der bisherigen Rechtsprechung zugrunde (vgl. BGH, Beschl. vom 17. Januar 2001 - 1 StR 480/00; Urt. vom 26. November 1985 - 1 StR 393/85, NStZ 1986, 166; im Ergebnis ebenso Stree in Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. § 224 Rdn. 3; a.A. Hardtung in MK StGB § 224 Rdn. 21; differenzierend Eckstein NStZ 2008, 125, 128).
  • BGH, 11.11.2009 - 5 StR 460/08

    Vorlagebeschluss; Entscheidung über die Entlassung eines Zeugen (Abwesenheit des

    Eine unzulängliche Unterrichtung des Angeklagten ist nur unter außerordentlich engen Voraussetzungen, insbesondere bezogen auf inhaltliche Mängel, über einen relativen Revisionsgrund zu beanstanden (vgl. BGHR StPO § 247 Satz 4 Unterrichtung 8; Meyer-Goßner aaO § 247 Rdn. 15 bis 17, 22; Diemer in KK 6. Aufl. § 247 Rdn. 16c).
  • BGH, 19.12.2006 - 1 StR 268/06

    Unterrichtung eines vorübergehend entfernten Angeklagten durch Mitverfolgung per

    Damit soll sein Recht gewahrt werden, sich trotz seiner vorübergehenden Abwesenheit bestmöglich zu verteidigen (vgl. zusammenfassend BGHR StPO § 247 Satz 4 Unterrichtung 8 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 15. November 1992 - 2 BvR 1793/92).
  • BGH, 16.04.2015 - 2 StR 48/15

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Kriterien für die Festlegung der

    Nach den Feststellungen ist zwar belegt, dass die durch die Tat bedingte psychische Beeinträchtigung die Geschädigte in einen pathologischen, somatisch objektivierbaren Zustand versetzte, womit der objektive Tatbestand einer Körperverletzung erfüllt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2001 - 1 StR 480/00; Urteil vom 26. November 1985 - 1 StR 393/85, NStZ 1986, 166).
  • BGH, 19.07.2001 - 4 StR 46/01

    Entfernung des Angeklagten bei Zeugnisverweigerung in einer Drucksituation

    aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH kann das Gericht - nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. BGH NStZ 1987, 84, 85) - gem. § 247 Satz 1 StPO anordnen, dass sich der Angeklagte aus dem Sitzungssaal entfernt, wenn ein Zeuge, der - wie hier - zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt ist, in der Hauptverhandlung erklärt, unter dem Druck der Anwesenheit des Angeklagten von diesem Recht Gebrauch zu machen, falls er in Gegenwart des Angeklagten vernommen werde (BGHSt 22, 18, 21; BGH StV 1995, 509; NStZ 1997, 402; BGH, Beschluß vom 17.1.2001- 1 StR 480/00 = BGHR StPO § 247 Satz 1 Begründungserfordernis 4).
  • BGH, 04.12.2003 - 5 StR 250/03

    Verurteilung eines Hamburger Kaufmanns wegen Mordanstiftung aufgehoben

    Insoweit gilt im Ergebnis nichts anderes als für die ähnlichen Fallgestaltungen bei Vernehmung eines in Anwesenheit des Angeklagten nicht aussagebereiten zeugnisverweigerungsberechtigten Zeugen (vgl. BGH NStZ 2001, 608) oder eines in Anwesenheit des Angeklagten nicht einlassungsbereiten Mitangeklagten (vgl. BGHR StPO § 247 Satz 1 Begründungserfordernis 4).
  • BGH, 04.06.2013 - 4 StR 167/13

    Revisibilität der unterbliebenen rechtzeitigen Unterrichtung des abwesenden

    Bei dieser Sachlage sind keine Umstände dafür ersichtlich, dass der Angeklagte sich bei rechtzeitiger Unterrichtung durch den Vorsitzenden gemäß § 247 Satz 4 StPO anders oder wirksamer als geschehen hätte verteidigen können (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 1957 - 1 StR 179/57, NJW 1957, 1326, 1327; Beschluss vom 17. Januar 2001 - 1 StR 480/00, BGHR StPO § 247 Satz 4 Unterrichtung 8).
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