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   BGH, 15.01.2003 - 2 StR 463/02   

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https://dejure.org/2003,7577
BGH, 15.01.2003 - 2 StR 463/02 (https://dejure.org/2003,7577)
BGH, Entscheidung vom 15.01.2003 - 2 StR 463/02 (https://dejure.org/2003,7577)
BGH, Entscheidung vom 15. Januar 2003 - 2 StR 463/02 (https://dejure.org/2003,7577)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Rechtsfehlerhafte Begründung einer Freiheitsstrafe - Fehlerhafte Zumessungserwägungen zur Anwendung eines oberen Bereichs eines Strafrahmens - Gewichtige Strafmilderungsgründe

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 213 Alt. 1; ; StGB § 21; ; StGB § 49 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 46 Abs. 1, Abs. 2
    Strafbemessung bei Fehlen von Strafschärfungsgründen

  • datenbank.nwb.de

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 23
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 16.08.2000 - 2 StR 249/00

    Minder schwerer Fall des Totschlags

    Auszug aus BGH, 15.01.2003 - 2 StR 463/02
    Unter Abwägung der für den Angeklagten sprechenden Umstände erschien der Kammer eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren schuldangemessen und zur Einwirkung auf den Angeklagten unabdingbar erforderlich, aber auch ausreichend, weshalb auf sie erkannt wurde." Diese Zumessungserwägungen tragen die im oberen Bereich des Strafrahmens liegende Strafe nicht (vgl. auch Senatsbeschluß vom 16. August 2000 - 2 StR 249/00).
  • BGH, 24.11.1987 - 5 StR 546/87
    Auszug aus BGH, 15.01.2003 - 2 StR 463/02
    Der Senat kann daher nicht nachprüfen, wie das Landgericht zu der verhängten Strafe gelangt ist (vgl. BGH, Urt. v. 24. November 1987 - 5 StR 546/87 - Leitsatz abgedruckt in StV 1988, 202).
  • BGH, 02.08.2012 - 3 StR 132/12

    Anforderungen an die Urteilsgründe bei der Strafzumessung (Beschränkung auf

    a) Zunächst ist mit Blick auf den Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht zu besorgen, dass das Landgericht innerhalb des nach zweifacher Milderung gewählten Strafrahmens ausschließlich für den Angeklagten sprechende Gesichtspunkte erwogen und gleichwohl eine im oberen Bereich des Strafrahmens angesiedelte Strafe verhängt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2003 - 2 StR 463/02, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 23).

    Namentlich kann den Urteilsgründen nicht entnommen werden, dass Strafschärfungsgründe gänzlich fehlten (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2003 - 2 StR 463/02, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 23) oder diese dem Landgericht bei der Strafzumessung völlig aus dem Blick geraten wären.

  • BGH, 17.11.2005 - 3 StR 379/05

    Strafzumessung (Begründung; Ausschöpfung des Strafrahmens)

    An die Begründung der Strafhöhe sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je mehr sich die Strafe der unteren oder oberen Grenze des Zulässigen nähert (BGH NJW 1995, 2234, 2235; vgl. auch BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 23).
  • BGH, 30.08.2005 - 4 StR 295/05

    Darstellungsmangel bei der Prüfung des minder schweren Falles beim schweren Raub

    Dies beanstandet die Revision an sich zu Recht (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 23).
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