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   BGH, 19.05.1981 - GSSt 1/81   

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https://dejure.org/1981,64
BGH, 19.05.1981 - GSSt 1/81 (https://dejure.org/1981,64)
BGH, Entscheidung vom 19.05.1981 - GSSt 1/81 (https://dejure.org/1981,64)
BGH, Entscheidung vom 19. Mai 1981 - GSSt 1/81 (https://dejure.org/1981,64)
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Rache am Onkel

§ 211 StGB, Heimtücke, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, im Wege richterlicher Rechtsfortbildung ist § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB analog anwendbar, wenn ein Heimtückemord im Einzelfall aufgrund außergewöhnlicher Umstände weniger verwerflich ist (jedoch keine Verneinung des Mordtatbestands an sich: Vermeidung des Anwendungsbereichs des § 213 StGB)

Volltextveröffentlichungen (4)

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Strafmilderung wegen "außergewöhnlichen Umständen"?

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Anwendung von § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB bei Mord

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB (1975) § 211, § 49 Abs. 1 Nr. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Heimtückische Tötung; Außergewöhnliche Umstände; Lebenslange Freiheitsstrafe; Unverhältnismäßigkeit; Strafmilderung

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 30, 105
  • NJW 1981, 1965
  • MDR 1981, 771
  • NStZ 1981, 344
  • StV 1981, 519
 
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Wird zitiert von ... (114)

  • BGH, 25.03.2003 - 1 StR 483/02

    Urteil im "Haustyrannen"-Mordfall aufgehoben

    Für die Straffindung ist eine etwaige obligatorische Milderung nach § 35 Abs. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB der Milderung wegen Vorliegens außergewöhnlicher Umstände beim Heimtückemord (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB analog, gemäß BGHSt 30, 105) vorgreiflich.

    Anstelle der danach an sich zu verhängenden lebenslangen Freiheitsstrafe hat die Strafkammer wegen Vorliegens außergewöhnlicher Umstände, unter denen die Angeklagte die Tat begangen hat, nach den Grundsätzen der Entscheidung des Großen Senats des Bundesgerichtshofs für Strafsachen (BGHSt 30, 105) die ausgesprochene Strafe dem entsprechend § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB gemilderten Strafrahmen entnommen.

    Denn die vom Großen Senat für Strafsachen im Wege verfassungskonformer Rechtsanwendung eröffnete Möglichkeit, anstatt der an sich verwirkten lebenslangen Freiheitsstrafe eine Strafe aus dem in analoger Anwendung des § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB bestimmten Strafrahmen zuzumessen, ist konkret nur dann gegeben, wenn andere gesetzliche Milderungsgründe nicht eingreifen (BGHSt 30, 105, 118); auf jene "außerordentliche" Strafmilderung darf nicht voreilig ausgewichen werden (BGH NStZ 1984, 20).

    Nach den Grundsätzen des Großen Senats für Strafsachen (BGHSt 30, 105, 121) müssen die außergewöhnlichen Umstände eine Strafmilderung gebieten.

  • BGH, 10.01.2006 - 5 StR 341/05

    Mord (Heimtücke; niedrige Beweggründe bei Blutrache und vorheriger Tötung eines

    Schwerwiegende Kränkungen durch das Opfer, die das Gemüt des Betroffenen immer wieder heftig bewegen, können sogar im Fall heimtückischer Tötung die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe unangebracht sein lassen (vgl. Großer Senat BGHSt 30, 105, 119; BGHR StGB § 211 Abs. 1 Strafmilderung 7).
  • BGH, 21.02.2018 - 5 StR 267/17

    LKA-Beamter wegen Mordes rechtskräftig zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt

    aa) Die ihr zugrundeliegende Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen (BGH, Beschluss vom 19. Mai 1981 - GSSt 1/81, BGHSt 30, 105) betraf allein das Mordmerkmal der Heimtücke.

    Dies käme allenfalls in Betracht, wenn Entlastungsfaktoren, die den Charakter außergewöhnlicher Umstände haben," vorlägen, so "dass jener 'Grenzfall' (BVerfGE 45, 187, 266, 267) eintritt, in welchem die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe trotz der Schwere des tatbestandsmäßigen Unrechts wegen erheblich geminderter Schuld unverhältnismäßig wäre" (BGH, Beschluss vom 19. Mai 1981 - GSSt 1/81, BGHSt 30, 105, 118 f.).

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