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   BGH, 06.10.1976 - 3 StR 202/76   

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https://dejure.org/1976,463
BGH, 06.10.1976 - 3 StR 202/76 (https://dejure.org/1976,463)
BGH, Entscheidung vom 06.10.1976 - 3 StR 202/76 (https://dejure.org/1976,463)
BGH, Entscheidung vom 06. Oktober 1976 - 3 StR 202/76 (https://dejure.org/1976,463)
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Überfall in Wohnung

§ 13 StGB, zur Garantenpflicht dessen, der einen anderen in seiner Wohnung aufnimmt

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verurteilung wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung - Handeln zur Bereicherung eines Dritten - Vorliegen einer Garantenstellung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB (1975) § 13

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHSt 27, 10
  • NJW 1977, 204
  • MDR 1977, 150
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 05.07.1966 - 5 StR 280/66

    Haareabschneiden in der Gaststätte - §§ 223, 224, § 13, §§ 25, 27 StGB,

    Auszug aus BGH, 06.10.1976 - 3 StR 202/76
    Läßt sich hingegen eine Bereicherungsabsicht feststellen, wird zu prüfen sein, ob er als Täter oder als Gehilfe gehandelt hat (vgl. dazu BGH NJW 1966, 1763; BGH LM Vorbem. zu § 47 StGB Nr. 10 - Täterschaft durch Unterlassung; Gramer in Schönke/Schröder, StGB 18. Aufl. Vorbem. 78 ff vor §§ 25 ff; Lackner, StGB 10. Aufl. § 27 Anm. 4, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Für den Gastwirt hat der Bundesgerichtshof das bereits ausgesprochen: Dieser hat in den Räumen, über die er die Verfügungsgewalt hat, für Ordnung zu sorgen, insbesondere seine Gäste vor Ausschreitungen anderer Gäste zu schützen (vgl. BGH NJW 1966, 1763).

  • BGH, 24.02.1982 - 3 StR 34/82

    Garantenstellung des Wohnungsinhabers

    Hierfür stützt es sich in erster Linie auf die Senatsentscheidung BGHSt 27, 10.

    Solche Umstände sind in der Stellung als Haushaltsvorstand gegenüber der Täterin einer Kindstötung (RGSt 72, 373; OGHSt 1, 87), in der Stellung als Ehemann einer Abtreiberin (BGH LM Nr. 5 zu § 47 StGB a.F. = NJW 1953, 591; BGH GA 1967, 115), ferner in dem Betreiben einer Gaststätte (RGSt 58, 299; BGH NJW 1966, 1763; abw. BGH GA 1971, 336, wo in einem ähnlich gelagerten Fall nur auf den rechtlichen Gesichtspunkt der unterlassenen Hilfeleistung abgehoben wird) und, in dem eingangs (II 1) erwähnten Fall BGHSt 27, 10, in der Aufnahme des Opfers in den Schutzbereich der Wohnung gesehen worden.

  • BGH, 07.09.1983 - 2 StR 239/83

    Garantenstellung durch Übernahme einer Schutzpflicht - Erkennbarkeit der

    Vielmehr wurde als maßgebender Umstand entweder ein Verwandtschaftsverhältnis oder Verlöbnis (RG DStR 1936, 178; BGHSt 2, 150; 19, 167; BGH JR 1955, 104; BGH NJW 1960, 1821) oder die Übernahme einer Schutzfunktion - in den entschiedenen Fällen als Haushaltsvorstand oder Wohnungsinhaber - gegenüber einem Hilfsbedürftigen (RGSt 69, 321; 73, 389, 391; 74, 309; BGHSt 3, 20; 27, 10; vgl. zur letzten Entscheidung BGHSt 30, 391 [BGH 24.02.1982 - 3 StR 34/82] mit Rechtsprechungs- und Schrifttumsnachweisen) angesehen.
  • BGH, 01.04.1981 - 2 StR 791/80

    Verurteilung zur Beihilfe durch Unterlassen - Durchführung der Hauptverhandlung

    Der Schuldspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken; insbesondere wird die Annahme einer Garantenstellung der Angeklagten, die sich daraus ergab, daß sie den später überfallenen K. in ihrer Wohnung aufgenommen hat (BGHSt 27, 10, 12), nicht durch gewisse Widersprüche in den Feststellungen beeinträchtigt.
  • BGH, 25.04.2001 - 3 StR 7/01

    Garantenstellung des Wohnungsinhabers; Besondere Umstände (Wohnung als Gefängnis;

    Insbesondere hat er auch auf den Fall in BGHSt 27, 10 ff. hingewiesen, in dem die besonderen Umstände in der Aufnahme des Opfers in den Schutzbereich der Wohnung gesehen worden sind.
  • OLG Stuttgart, 17.09.1980 - 3 Ss (23) 697/80

    Heroin ; Gemeinschaftlicher Erwerb ; Gemeinschaftlicher Verbrauch;

    Zwar hat der Bundesgerichtshof (BGHSt 27, 10 [12]) dargelegt, daß einen Wohnungsinhaber, der einen anderen in seine Hausgemeinschaft aufgenommen hatte, kraft seiner besonderen Abwehrbefugnisse eine ähnliche Rechtspflicht treffe wie einen Gastwirt, der für Ordnung in seinen Räumen zu sorgen und seine Gäste vor Ausschreitungen anderer Gäste zu schützen habe (vgl. zur Kritik, Tenckhoff in JuS 1978, S. 308 ff).
  • BGH, 30.08.1984 - 4 StR 485/84

    Anforderungen an die Begründung bei Verurteilung wegen Beihilfe durch Unterlassen

    Die Strafkammer, die ein mittäterschaftliches Verhalten des Angeklagten oder eine Beihilfe durch aktives Tun nicht - auch nicht in Form der hier nicht fernliegenden psychischen Unterstützung (vgl. UA 22) - festzustellen vermochte, hat die Verurteilung wegen Beihilfe durch Unterlassen (vgl. BGHSt 30, 391, 396 [BGH 24.02.1982 - 3 StR 34/82]; 27, 10, 13 und die Anmerkungen von Naucke in JR 1977, 290, 291 sowie von Tenckhoff in JuS 1978, 308, 312 hierzu) nicht ausreichend begründet.
  • BGH, 25.02.1986 - 1 StR 669/85

    Anforderungen an die Verletzung sachlichen Rechts - Voraussetzungen einer

    Daran kann auch nichts ändern, daß L. Fahrer und wirtschaftlicher Halter des bei der Fahrt benutzten Kraftfahrzeugs war; eine allgemeine Schutzpflicht gegenüber Mitfahrern kann daraus nicht hergeleitet werden (vgl. BGHSt 27, 10, 12; 30, 391, 396) [BGH 24.02.1982 - 3 StR 34/82].
  • BGH, 30.11.1977 - 3 StR 413/77

    Bedeutung eines skrupellosen Verhaltens bei der Strafzumessung

    Zur Garantenpflicht des Angeklagten Schmitt vergleiche auch BGHSt 27, 10.
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