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   BGH, 11.10.1977 - 5 StR 395/77   

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https://dejure.org/1977,440
BGH, 11.10.1977 - 5 StR 395/77 (https://dejure.org/1977,440)
BGH, Entscheidung vom 11.10.1977 - 5 StR 395/77 (https://dejure.org/1977,440)
BGH, Entscheidung vom 11. Oktober 1977 - 5 StR 395/77 (https://dejure.org/1977,440)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Beachtung der Rechtskraft eines Bußgeldbescheides vom Rechtsbeschwerdegericht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    OWiG § 79, § 80

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 27, 271
  • NJW 1978, 59
  • MDR 1978, 69
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 27.10.1970 - 5 StR 347/70

    Einstelllung des Bußgeldverfahrens auch ohne förmliche Zulassung eines Antrags

    Auszug aus BGH, 11.10.1977 - 5 StR 395/77
    Die Rechtskraft des Bußgeldbescheides ist vom Rechtsbeschwerdegericht auch ohne formelle Zulassung des ordnungsgemäß gestellten Antrags (§ 80 Abs. 2 OWiG) zu beachten (Fortbildung von BGHSt 23, 365).

    Dieses Ergebnis ist durch BGHSt 23, 365 nahezu vorgezeichnet.

    Bejaht es die Voraussetzungen des § 80 Abs. 1 OWiG, weil gerade die Frage der Rechtskraft (oder der Verjährung - BGHSt 23, 365, 368/369 -) zweifelhaft ist und durch obergerichtliche Entscheidung geklärt werden soll, so läßt es die Rechtsbeschwerde zu.

  • BGH, 14.08.1975 - 4 StR 253/75

    Wirkungen der Rechtskraft eines Bußgeldbescheids - Nicht rechtzeitige Einlegung

    Auszug aus BGH, 11.10.1977 - 5 StR 395/77
    Ihr ist durch BGHSt 26, 183, 184/185 die Grundlage entzogen.

    Ob dies durch Einstellung des Verfahrens (wegen Verjährung) oder durch Aufhebung des Urteils (wegen entgegenstehender Rechtskraft - BGHSt 26, 183-)geschieht, macht in der Sache entgegen der Auffassung des Bayerischen Oberlandesgerichts keinen Unterschied.

  • BGH, 16.12.1988 - 1 StR 269/88

    Zulassung der Rechtsbeschwerde bei Rechtskraft des Bußgeldbescheides

    Vor Einfügung des § 80 Abs. 5 OWiG waren nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Verfahrenshindernisse, die schon bei Erlaß der angefochtenen Entscheidung vorlagen, bei ordnungsgemäß gestelltem Antrag bereits im Verfahren über die Zulassung der Rechtsbeschwerde zu berücksichtigen (BGHSt 23, 365; 27, 271).

    Das galt gleichermaßen für die Verfahrenshindernisse, die (etwa wegen Verjährung) zur Einstellung führen (BGHSt 23, 365), und für solche, die (wie die Rechtskraft des Bußgeldbescheides durch Einspruchsrücknahme) nicht zur Einstellung des Verfahrens führen können (BGHSt 27, 271).

    Auch sonst gibt es keinen sachlichen Grund, das zur Urteilsaufhebung führende Verfahrenshindernis der Rechtskraft des Bußgeldbescheides anders zu behandeln als solche Verfahrenshindernisse, die die Einstellung des Verfahrens zur Folge haben (BGHSt 27, 271, 273); in beiden Fällen ist die angefochtene Entscheidung unzulässig ergangen.

  • OLG Köln, 11.05.1988 - Ss 78/88

    Einspruch gegen die Erhebung von Gebühren in einem Bußgeldbescheid wegen

    Die Rechtskraft eines Bußgeldbescheids ist im Rechtsbeschwerdeverfahren auch ohne formelle Zulassung des ordnungsgemäß gestellten Zulassungsantrag zu beachten (BGHSt 27, 271; OLG Düsseldorf VRS 65, 456; Schleswig Holsteinisches OLG bei Ernesti/Lorenzen, Sch1HA 1984, 112; Senatsentscheidung JMB1 NW 1984, 235).

    Durch die Neufassung des § 80 OWiG ist der bisherigen Rechtsprechung, wonach grundsätzlich schon ein form- und fristgerecht gestellter Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen und Verfahrenshindernisse führt (vgl. BGHSt 23, 365 und 27, 271) nicht die Grundlage entzogen.

  • BGH, 16.07.1996 - 5 StR 230/95

    Rechtsbeschwerde im Ordnungswidrigkeitenverfahren (Zulassung nicht allein wegen

    Abgesehen davon, daß es dabei lediglich um ein Vorschaltverfahren (vgl. Steindorf in KK-OWiG § 80 Rdn. 5) gehe, bei dem ermittelt werde, ob ein Rechtsbeschwerdeverfahren durchzuführen sei, habe das Rechtsbeschwerdegericht den Bußgeldbescheid als Verfahrensvoraussetzung in jedem Fall zur Kenntnis zu nehmen (vgl. BGHSt 23, 336; 23, 365 und BGHSt 27, 271).
  • BayObLG, 20.12.2000 - 1 ObOWi 586/00

    Verwerfung eines Einspruchs in Unkenntnis von dessen Rücknahme

    Da dieser Zeitpunkt vor Beginn der Hauptverhandlung liegt und der Bußgeldbescheid durch die Einspruchsrücknahme in Rechtskraft erwachsen ist, durfte der Einspruch nicht mehr durch Urteil verworfen werden (BGHSt 27, 271/273).

    Dass der Einspruch durch Rücknahme erledigt ist und damit der Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden ist, hat der Senat lediglich zur Klarstellung nochmals festgestellt (vgl. BGHSt 27, 271/273; OLG Hamm VRS 85, 122/123).

  • BayObLG, 26.09.2019 - 202 ObOWi 1929/19

    Verfahrenshindernis eines rechtskräftigen Bußgeldbescheides nach

    Darauf, dass und warum das Gericht vor Urteilserlass von der wirksam erklärten Einspruchsrücknahme keine Kenntnis (mehr) erlangt hat, kommt es nicht an (Anschluss an BGH, Beschluss vom 11.10.1977 - 5 StR 395/77 = BGHSt 27, 271/273 = MDR 1978, 69 = NJW 1978, 59 = DAR 1978, 81 und BayObLG, Beschluss vom 20.12.2000 - 1 ObOWi 586/00 = BayObLGSt 2000, 178 = NStZ-RR 2001, 306 = NZV 2002, 469).

    Darauf, dass und warum das Gericht - wie regelmäßig - vor Urteilserlass von der wirksam erklärten Einspruchsrücknahme keine Kenntnis (mehr) erlangt hat, kommt es nicht an (vgl. neben BGH, Beschluss vom 11.10.1977 - 5 StR 395/77 = BGHSt 27, 271/273 = MDR 1978, 69 = NJW 1978, 59 = DAR 1978, 81 schon BayObLG, Beschluss vom 20.12.2000 - 1 ObOWi 586/00 = BayObLGSt 2000, 178 = NStZ-RR 2001, 306 = NZV 2002, 469; ferner u.a. Göhler/Bauer/Seitz OWiG 17. Aufl. § 71 Rn. 11; KK/Ellbogen OWiG 5. Aufl. § 67 Rn. 109 und Burhoff [Hrsg.]/Gieg, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 5. Aufl., Rn. 988 ff., 1000 ff. jeweils m.w.N.).

  • OLG Karlsruhe, 22.09.2017 - 1 Rb 7 Ss 486/17

    Verwerfung eines Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde muss nicht begründet

    Unter Beachtung dessen, dass § 121 GVG bereits im Verfahren über die Zulassung der Rechtsbeschwerde Anwendung zu finden hat (BGH NJW 1971, 106; 1978, 59; 1996, 3157), hat der Senat - wie stets bei einem solchen Zulassungsverfahren - auch geprüft, ob und inwieweit sich im Hinblick auf Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte oder des Bundesgerichtshofs - und hierbei insbesondere auch und gerade im Hinblick auf die in der Rügeschrift vom 11.09.2017 angeführten, teilweise bereits im Zulassungsverfahren benannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sowie der Oberlandesgerichte Oldenburg, Jena, Brandenburg, Celle, Naumburg, Stuttgart und Hamm - eine Vorlagepflicht nach § 121 Abs. 2 GVG i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG ergeben könnte.
  • OLG Brandenburg, 21.11.2011 - 53 Ss OWi 450/11

    Ordnungswidrigkeitenverfahren: Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen des Fehlens

    Zur Prüfung der Zulassung der Rechtsbeschwerde ist es möglich, den Bußgeldbescheid (vgl. dazu auch BGHSt 23, 336; BGHSt 23, 365; BGHSt 27, 271), den Zulassungsantrag, nachgeschobene Urteilsgründe oder dienstliche Äußerungen heranzuziehen; sonstige Umstände können selbst bei Vorliegen von Urteilsgründe berücksichtigt werden, wenn beispielsweise zu erwägen ist, ob ein rechtsfehlerhaftes Urteil sich als bloße Fehlentscheidung im Einzelfall darstellt (BGHSt 42, 187, 189).
  • BGH, 25.10.1995 - 2 StR 433/95

    Berücksichtigung von Feststellungen zu wegen Verfolgungsverjährung eingestellter

    In BGHSt 22, 213, 217 und 27, 271, 273 wird zwar ausgeführt, die Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung nehme dem Urteil seine rechtlichen Wirkungen.
  • BayObLG, 27.08.2021 - 204 StRR 341/21

    Asbeststrafbarkeit - Verfahrenseinstellung durch das Gericht wegen absoluter

    Da zudem bereits die bloße Verfahrenseinstellung in der Rechtsmittelinstanz die vorher ergangenen Sachurteile aller rechtlichen Wirkungen beraubt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17.7.1968 - 3 StR 117/68, BGHSt 22, 213, juris Rn. 10; vom 11.10.1977 - 5 StR 395/77, BGHSt 27, 271, juris Rn. 7), besteht für ihre zusätzliche Aufhebung auch kein rechtlich anzuerkennendes Interesse des Angeklagten und kein sonstiges Bedürfnis mehr.
  • OLG Hamm, 31.10.2006 - 2 Ss OWi 653/06

    Rücknahme des Einspruchs; Verwerfung des Einspruchs; Rechtsbeschwerde

    In der Rechtsprechung ist geklärt, dass mit wirksamer Rücknahme des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid Rechtskraft eintritt und damit ein Verfahrenshindernis der Fortsetzung des gerichtlichen Bußgeldbescheids entgegen steht (vgl. BGHSt 27, 271; 36, 59).
  • OLG Brandenburg, 17.12.2019 - 1 Ss OWi 416/19

    Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des materiellen Rechts wegen

  • OLG Köln, 21.05.2003 - Ss 210/03

    Zulassung der Rechtsbeschwerde; Verwerfen des Einspruchs bei Nichtkenntnis des

  • OLG Brandenburg, 10.11.2020 - 53 Ss OWi 518/20
  • OLG Brandenburg, 14.01.2009 - 1 Ss OWi 238 Z/08

    Bußgeldverfahren: Zulassung der Rechtsbeschwerde bei fehlenden Urteilsgründen

  • OLG Brandenburg, 02.01.2020 - 53 Ss OWi 714/19

    Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Verletzung der Urteilsabsetzungsfrist und

  • BayObLG, 11.04.2001 - 1 ObOWi 121/01

    Zeitpunkt der Unabänderbarkeit von Beschlüssen nach § 72 Abs. 1 S. 1 OWiG

  • OLG Brandenburg, 15.09.2022 - 2 OLG 53 Ss OWi 415/22

    Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches

  • OLG Brandenburg, 18.11.2020 - 1 OLG 53 Ss OWi 535/20
  • OLG Koblenz, 02.01.2007 - 1 Ss 223/06

    Bußgeldverfahren: Einspruchsverwerfung durch Urteil trotz rechtzeitiger Rücknahme

  • OLG Hamm, 28.12.2011 - 5 RBs 217/11

    Eintritt von Rechtskraft bei wirksamer Rücknahme des Einspruchs gegen einen

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