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| BGH, 07.01.1959 - 2 StR 434/58 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen des Inverkehrbringens eines Getränkes unter der Bezeichnung "Bier" nach den Vorschriften des Biersteuerrechts bzw. des Lebensmittelrechts - Strafbarkeit nach dem Biersteuergesetz bzw. dem Lebensmittelgesetz bei Inverkehrbringen bzw. Vertrieb bierähnlicher ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHSt 12, 353
- NJW 1959, 995
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (14)
- BGH, 15.02.1958 - 2 StR 80/57
Auszug aus BGH, 07.01.1959 - 2 StR 434/58
Ein gegorenes Getränk, das außerhalb Bayerns unter Verwendung von Zucker, aus Zucker bereiteten Farbmitteln oder Süßstoff hergestellt worden ist, darf auch in Bayern vertrieben werden, wenn es nicht als Bier bezeichnet und auch nicht der Anschein erweckt wird, es handle sich um Bier (Ergänzung zu BGHSt 11, 365; gegen BayObLGSt 1956, 114).Der erkennende Senat hat bereitsmit Urteil vom 15. Februar 1958 - 2 StR 80/57 - (BGHSt 11, 365) entschieden, daß ein gegorenes Getränk, zu dessen Bereitung Zucker, ein aus Zucker hergestelltes Farbmittel oder Süßstoff verwendet worden ist, in Bayern nicht unter der Bezeichnung "Bier" in den Verkehr gebracht werden darf, auch wenn es außerhalb seines Gebietes hergestellt ist und dort als Bier anerkannt wird.
Für Bayern hat deshalb die Sonderregelung die Folge, daß in seinem Gebiet auch obergäriges Bier, bei dessen Bereitung Zucker verwendet wird, nicht als Bier anerkannt und vom Vertrieb unter der Bezeichnung Bier ausgeschlossen ist (BGHSt 11, 365).
Die Vorschrift verfolgt, wie aus ihrer Begründung hervorgeht, allein das Ziel, den ungerechtfertigten Gebrauch des Wortes "Bier" zur Bezeichnung von Getränken, die nach dem herkömmlichen Begriff von Bier unter dieses Getränk nicht subsumiert werden könnten, zu verhindern (BGHSt 11, 372 [BGH 15.02.1958 - 2 StR 80/57]).
Durch das Gesetz vom 24. Juni 1919 (BGBl. 599) i.d.F. des Gesetzes vom 9. Juli 1925 (RGBl. I 563) über den Eintritt der Freistaaten Bayern und Baden in die Biersteuergemeinschaft sollte nun diesen Ländern für obergäriges Bier, das dort ebenfalls dem strengen Reinheitsgebot unterlag, zwar der gleiche Schutz gewährt werden wie den bisher der Biersteuergemeinschaft angehörenden Ländern hinsichtlich des eingeschränkten Reinheitsgebotes; ein weiterreichender Schutz für obergäriges Bier wurde ihnen jedoch nicht zuerkannt (BGHSt 11, 365, 374) [BGH 15.02.1958 - 2 StR 80/57].
- RG, 31.05.1907 - II 34/07
Unlauterer Wettbewerb
Auszug aus BGH, 07.01.1959 - 2 StR 434/58
Es kann daher auch nicht beurteilt werden, ob diese Bezeichnung nicht deshalb nach § 4 Nr. 2, 3 LebMG, § 4 Abs. 1 UWG unzureichend oder irreführend ist, weil sie bei den Erwerbern eine falsche Vorstellung über den Gehalt und die Beschaffenheit des Lebensmittels hervorruft (RGSt 52, 269; 68, 247; RGZ 66, 171; 128, 264; BGHZ 13, 244, 253) [BGH 11.05.1954 - I ZR 178/52].Hierfür kann von Bedeutung sein, wie die Schrift des Etiketts gestaltet ist, u.a. ob das Wort "Malz - Nährtrunk" an der Spitze stehend derart hervorgehoben ist, daß es als Blickfang dient und daher die nachfolgenden erläuternden Zusätze die Bedeutung der Bezeichnung nicht einzuschränken vermögen, zumal sie das Verhältnis von Malz und Zucker nicht angeben (RGZ 66, 171; RG JW 1933, 2768 Nr. 8, GRUR 51, 126).
- BayObLG, 23.05.1956 - RReg. 1 St 494/55
Auszug aus BGH, 07.01.1959 - 2 StR 434/58
Ein gegorenes Getränk, das außerhalb Bayerns unter Verwendung von Zucker, aus Zucker bereiteten Farbmitteln oder Süßstoff hergestellt worden ist, darf auch in Bayern vertrieben werden, wenn es nicht als Bier bezeichnet und auch nicht der Anschein erweckt wird, es handle sich um Bier (Ergänzung zu BGHSt 11, 365; gegen BayObLGSt 1956, 114).Für ihre Auffassung beruft sich die Revision auf das Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 23. Mai 1956 (BayObLGSt 1956, 114, 129).
- RG, 24.02.1891 - 96/91
Unterliegen Honig und Zucker, wenn sie zur Bereitung von Met verwendet werden, …
Auszug aus BGH, 07.01.1959 - 2 StR 434/58
Es nimmt vielmehr diesen, der im Laufe der Zeit sich gewandelt hat, als historisch gegeben hin (so bereits RGSt 21, 346, 350).In den Entscheidungen, in denen dieses sich mit der Verwendung von unzulässigen Stoffen bei der Bierbereitung und dem Vertrieb eines solchen Erzeugnisses in Bayern befaßt hat (so u.a. in RGSt 7, 314; 6, 434; 10, 266; 11, 294, 382; 12, 94; 21, 346; 24, 36),war das Getränk als Bier bereitet und als solches in Verkehr gebracht worden.
- BGH, 11.05.1954 - I ZR 178/52
Cupresa, Cupresa/Kunstseide
Auszug aus BGH, 07.01.1959 - 2 StR 434/58
Es kann daher auch nicht beurteilt werden, ob diese Bezeichnung nicht deshalb nach § 4 Nr. 2, 3 LebMG, § 4 Abs. 1 UWG unzureichend oder irreführend ist, weil sie bei den Erwerbern eine falsche Vorstellung über den Gehalt und die Beschaffenheit des Lebensmittels hervorruft (RGSt 52, 269; 68, 247; RGZ 66, 171; 128, 264; BGHZ 13, 244, 253) [BGH 11.05.1954 - I ZR 178/52]. - OLG Hamburg, 04.01.1951 - 3 U 298/50
Auszug aus BGH, 07.01.1959 - 2 StR 434/58
Hierfür kann von Bedeutung sein, wie die Schrift des Etiketts gestaltet ist, u.a. ob das Wort "Malz - Nährtrunk" an der Spitze stehend derart hervorgehoben ist, daß es als Blickfang dient und daher die nachfolgenden erläuternden Zusätze die Bedeutung der Bezeichnung nicht einzuschränken vermögen, zumal sie das Verhältnis von Malz und Zucker nicht angeben (RGZ 66, 171; RG JW 1933, 2768 Nr. 8, GRUR 51, 126). - RG, 29.06.1934 - 1 D 139/34
Zur Anwendung des § 4 Nr. 3 des Lebensmittelgesetzes. Verkauf "diätetischer" …
Auszug aus BGH, 07.01.1959 - 2 StR 434/58
Es kann daher auch nicht beurteilt werden, ob diese Bezeichnung nicht deshalb nach § 4 Nr. 2, 3 LebMG, § 4 Abs. 1 UWG unzureichend oder irreführend ist, weil sie bei den Erwerbern eine falsche Vorstellung über den Gehalt und die Beschaffenheit des Lebensmittels hervorruft (RGSt 52, 269; 68, 247; RGZ 66, 171; 128, 264; BGHZ 13, 244, 253) [BGH 11.05.1954 - I ZR 178/52]. - RG, 25.03.1930 - II 393/29
1. Wann ist anzunehmen, daß sich die Umbildung eines allgemeinen Sprachgebrauchs …
Auszug aus BGH, 07.01.1959 - 2 StR 434/58
Es kann daher auch nicht beurteilt werden, ob diese Bezeichnung nicht deshalb nach § 4 Nr. 2, 3 LebMG, § 4 Abs. 1 UWG unzureichend oder irreführend ist, weil sie bei den Erwerbern eine falsche Vorstellung über den Gehalt und die Beschaffenheit des Lebensmittels hervorruft (RGSt 52, 269; 68, 247; RGZ 66, 171; 128, 264; BGHZ 13, 244, 253) [BGH 11.05.1954 - I ZR 178/52]. - BGH, 12.07.1957 - I ZR 52/55
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 07.01.1959 - 2 StR 434/58
Daß die früher gebrauchte Bezeichnung "Malz-Nährbier" noch zu einem Mißverständnis des Wortes "Malz-Nährtrunk" fährt (BGH NJW 1957, 1762 Nr. 6), ist nach der Sachlage schon deshalb auszuschließen, weil der Vertrieb als "Malz - Nährbier" in Bayern nicht sehr lange gedauert hat und bald unterbunden worden ist. - RG, 18.12.1882 - 2647/82
Kann in Bayern ein dort gebrautes Bier, welchem andere Stoffe als Hopfen und …
Auszug aus BGH, 07.01.1959 - 2 StR 434/58
In den Entscheidungen, in denen dieses sich mit der Verwendung von unzulässigen Stoffen bei der Bierbereitung und dem Vertrieb eines solchen Erzeugnisses in Bayern befaßt hat (so u.a. in RGSt 7, 314; 6, 434; 10, 266; 11, 294, 382; 12, 94; 21, 346; 24, 36),war das Getränk als Bier bereitet und als solches in Verkehr gebracht worden. - RG, 02.03.1893 - 260/93
Kann Bier, welchem Sacharin statt der zu seiner ordnungsmäßigen Herstellung …
- RG, 14.12.1884 - 2911/84
Ist die Strafbarkeit der Beimengung fremder Stoffe zu bayerischem Biere nach dem …
- RG, 31.03.1884 - 291/84
Ist das für die Bereitung bayerischen Bieres geltende Verbot der Beimengung von …
- RG, 15.12.1884 - 2738/84
1. Enthält jede Übertretung des Art. 7 des bayerischen Malzaufschlagsgesetzes …
- BGH, 03.05.1968 - 4 StR 242/67
Zu Ausnahmen vom Verbot des Rechtsüberholen auf Autobahnen
Die in BGHSt 12, 358 [BGH 07.01.1959 - 2 StR 434/58] erwähnte Ausnahme, daß rechtes überholen darf, wer sonst auffahren müßte, ist schon unter dem Gesichtspunkt des übergesetzlichen Notstandes gerechtfertigt (Booß, VerkMitt. 1959, 16). - BGH, 27.10.1959 - I ZR 94/58
Rechtsmittel
Der erkennende Senat tritt insoweit der vom 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in den Urteilen vom 15. Februar 1958 (BGHSt 11, 365) und vom 7. Januar 1959 (BGHSt 12, 353) vertretenen Auffassung bei (…gleicher Ansicht offenbar auch Zapf/Siegert/Arndt/Klingemann a.a.O. Bem. 45 a.E. zu § 9 BierStG; a.A. Erbs - Zipfel, Strafrechtliche Nebengesetze, Bem.Insbesondere kann daraus, daß in § 23 BierStG die Anwendung des § 10 BierStG auf bierähnliche Getränke ausgeschlossen ist, für die hier zur Entscheidung stehende Frage nichts hergeleitet werden, wie der 2. Strafsenat (BGHSt 12, 353, 357) zutreffend ausgeführt hat.
Es ist daher auch nicht auf die eingehenden Ausführungen des Klägers in der Revisionsbeantwortung einzugehen, mit denen er darzulegen sucht, der 2. Strafsenat des Bundesgerichthofs habe in seinem Urteil vom 7. Januar 1959 (BGHSt 12, 353, 358) zu Unrecht die Zulässigkeit der dort in Frage stehenden Bezeichnung "Malz-Nährtrunk" bejaht.
In seinem Urteil vom 7. Januar 1959 ist ausgeführt (BGHSt 12, 353, 359), daß der Vertrieb eines Getränkes der hier in Frage stehenden Art auch nach den §§ 4, 11 LebMG in Bayern nicht verboten sei.
- BGH, 03.12.1968 - 1 StR 182/68
Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der …
Hierbei wird die zur neuen Verhandlung und Entscheidung berufene Strafkammer auch Gelegenheit haben, im Hinblick auf die Höhe des Schadens die Anwendung des § 266 Abs. 2 StGB einer neuen Prüfung zu unterziehen (vgl. BGH NJW 1952, 234; 1959, 996) [BGH 07.01.1959 - 2 StR 434/58].
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