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Rechtsprechung
   BGH, 01.04.1968 - StB 2/68   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1968,1510
BGH, 01.04.1968 - StB 2/68 (https://dejure.org/1968,1510)
BGH, Entscheidung vom 01.04.1968 - StB 2/68 (https://dejure.org/1968,1510)
BGH, Entscheidung vom 01. April 1968 - StB 2/68 (https://dejure.org/1968,1510)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beschlagnahme des als Druckschrift zur Verbreitung im Bundesgebiet bestimmten Programmentwurfs einer durch das Bundesverfassungsgericht aufgelösten Partei

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme von Druckschriften einer durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) aufgelösten Partei

Papierfundstellen

  • BGHSt 22, 108
  • MDR 1968, 597
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 17.08.1956 - 1 BvB 2/51

    KPD-Verbot - Zweiter und letzter erfolgreicher Antrag auf Verbot einer Partei

    Auszug aus BGH, 01.04.1968 - StB 2/68
    Das Bundesverfassungsgericht hat durch Urteil vom 17. August 1956 (BVerfGE 5, 85 ff [BVerfG 17.08.1956 - 1 BvB 2/51]) die Verfassungswidrigkeit der Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD) festgestellt, deren Auflösung angeordnet und das Verbot ausgesprochen, Ersatzorganisationen für die KPD zu schaffen oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzusetzen.

    Artikel 21 Abs. 1 GG erkennt an, daß die Parteien an der politischen Willensbildung des Volkes mitwirken und hebt sie damit aus dem Bereich des Politisch-Soziologischen in den Rang einer verfassungsrechtlichen Institution (BVerfGE 1, 208, 225 [BVerfG 05.04.1952 - 2 BvH 1/52]; 2, 1, 73; 4, 27, 28; 5, 85, 133; 11, 239, 241).

    Es nimmt aus der Vielzahl von Zielen und Wertungen, die in den politischen Parteien Gestalt gewonnen haben, gewisse Grundprinzipien der Staatsgestaltung heraus, die, einmal auf demokratische Weise gebilligt, als unverzichtbare Werte anerkannt und deshalb entschlossen gegen alle Angriffe verteidigt werden sollen (vgl. zu alledem BVerfGE 5, 85, 134 ff [BVerfG 17.08.1956 - 1 BvB 2/51]).

    Zu ihnen gehören vor allem die Achtung vor den im Grundgesetz verbürgten Menschenrechten, insbesondere vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit der politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition (BVerfGE 2, 1, 13 [BVerfG 23.10.1952 - 1 BvB 1/51]; 5, 85, 140).

    Soweit zum Zwecke der Verteidigung dieser unantastbaren freiheitlich-demokratischen Grundordnung Einschränkungen der politischen Betätigungsfreiheit ihrer Gegner erforderlich sind, werden sie in Kauf genommen (BVerfGE 5, 85, 139 [BVerfG 17.08.1956 - 1 BvB 2/51]).

  • BVerfG, 23.10.1952 - 1 BvB 1/51

    SRP-Verbot

    Auszug aus BGH, 01.04.1968 - StB 2/68
    Artikel 21 Abs. 1 GG erkennt an, daß die Parteien an der politischen Willensbildung des Volkes mitwirken und hebt sie damit aus dem Bereich des Politisch-Soziologischen in den Rang einer verfassungsrechtlichen Institution (BVerfGE 1, 208, 225 [BVerfG 05.04.1952 - 2 BvH 1/52]; 2, 1, 73; 4, 27, 28; 5, 85, 133; 11, 239, 241).

    Zu ihnen gehören vor allem die Achtung vor den im Grundgesetz verbürgten Menschenrechten, insbesondere vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit der politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition (BVerfGE 2, 1, 13 [BVerfG 23.10.1952 - 1 BvB 1/51]; 5, 85, 140).

  • BVerfG, 05.04.1952 - 2 BvH 1/52

    7,5%-Sperrklausel

    Auszug aus BGH, 01.04.1968 - StB 2/68
    Artikel 21 Abs. 1 GG erkennt an, daß die Parteien an der politischen Willensbildung des Volkes mitwirken und hebt sie damit aus dem Bereich des Politisch-Soziologischen in den Rang einer verfassungsrechtlichen Institution (BVerfGE 1, 208, 225 [BVerfG 05.04.1952 - 2 BvH 1/52]; 2, 1, 73; 4, 27, 28; 5, 85, 133; 11, 239, 241).
  • BVerfG, 20.07.1954 - 1 PBvU 1/54

    Klagebefugnis politischer Parteien

    Auszug aus BGH, 01.04.1968 - StB 2/68
    Artikel 21 Abs. 1 GG erkennt an, daß die Parteien an der politischen Willensbildung des Volkes mitwirken und hebt sie damit aus dem Bereich des Politisch-Soziologischen in den Rang einer verfassungsrechtlichen Institution (BVerfGE 1, 208, 225 [BVerfG 05.04.1952 - 2 BvH 1/52]; 2, 1, 73; 4, 27, 28; 5, 85, 133; 11, 239, 241).
  • BVerfG, 12.07.1960 - 2 BvR 373/60

    Wählervereinigung

    Auszug aus BGH, 01.04.1968 - StB 2/68
    Dadurch ist von Bundes wegen der moderne demokratische Parteienstaat legalisiert (BVerfGE 11, 266, 273 mit weiteren Hinweisen).
  • BGH, 06.10.1955 - 3 StR 279/55
    Auszug aus BGH, 01.04.1968 - StB 2/68
    Der Tatbegriff des § 86 Abs. 1 StGB umfaßt - ebenso wie der des § 40 StGB (vgl. dazu BGHSt 8, 205, 212 ff) - nicht nur den eigentlichen Tathergang, sondern auch Vorbereitungshandlungen, vorausgesetzt, daß diese die Tat gefördert haben.
  • BGH, 07.03.1956 - 6 StR 92/55
    Auszug aus BGH, 01.04.1968 - StB 2/68
    Bei Gegenständen, die Eigentum eines Dritten sind, ist allerdings mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob sie mit der Tat in dem von § 86 Abs. 1 StGB geforderten engen Zusammenhang stehen (BGHSt 9, 88, 89).
  • BVerfG, 22.06.1960 - 2 BvR 432/60

    Geltendmachung der Benachteiligung einer politischen Partei durch …

    Auszug aus BGH, 01.04.1968 - StB 2/68
    Artikel 21 Abs. 1 GG erkennt an, daß die Parteien an der politischen Willensbildung des Volkes mitwirken und hebt sie damit aus dem Bereich des Politisch-Soziologischen in den Rang einer verfassungsrechtlichen Institution (BVerfGE 1, 208, 225 [BVerfG 05.04.1952 - 2 BvH 1/52]; 2, 1, 73; 4, 27, 28; 5, 85, 133; 11, 239, 241).
  • BGH, 17.12.1975 - 3 StR 4/71

    Betätigung als Mitglied einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig …

    Die beschlagnahmten Druckschriften und Matern unterliegen der Unbrauchbarmachung gemäß § 86 Abs. 1 StGB a.F., da sie zumindest der Vorbereitung einer Unterstützung der verbotenen Partei dienten (vgl. BGHSt 22, 108, 111; 8, 205, 212/213).
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