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| BGH, 04.11.1983 - 2 ARs 365/83 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Zuständiges Gericht bei Begehung einer Straftat auf hoher See - Änderung oder Beseitigung eines Gerichtsstandes durch den Bundesgerichtshof - Ergänzende Zuständigkeit eines Landgerichts neben der Zuständigkeit eines Amtsgerichts
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 13a
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHSt 32, 159
- NJW 1984, 623
- MDR 1984, 334
- NStZ 1984, 176 (Ls.)
- Rpfleger 1984, 198
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (1)
- BGH, 10.05.1957 - 2 ARs 74/56
Auszug aus BGH, 04.11.1983 - 2 ARs 365/83
Er wird nicht hinfällig, wenn nach seiner Bestimmung durch den Bundesgerichtshof ein von vornherein bestehender anderer Gerichtsstand ermittelt wird (BGHSt 10, 255, 257, 258); grundsätzlich kann er vom Bundesgerichtshof auch nicht wieder beseitigt oder dahin "geändert" werden, daß das als zuständig bestimmte Gericht durch erneuten Beschluß nach § 13 a StPO durch ein anderes ersetzt wird.
- BGH, 17.07.2002 - 2 ARs 164/02
Bestimmung des inländischen Gerichtsstandes; unerlaubtes Handeltreiben mit …
Rn. 13 4. Die Entscheidung über den Erlaß des von der Staatsanwaltschaft beantragten Strafbefehls obliegt dem Amtsgericht, so daß ein örtlich zuständiges Amtsgericht zu bestimmen war (vgl. BGHSt 32, 159, 161). - BGH, 17.06.2003 - 2 ARs 59/03
Zurückweisung der Gegenvorstellung
Er wird nicht hinfällig, wenn nach seiner Bestimmung durch den Bundesgerichtshof ein von vornherein bestehender anderer Gerichtsstand ermittelt wird; grundsätzlich kann er vom Bundesgerichtshof auch nicht wieder beseitigt oder "geändert" werden (vgl. BGHSt 32, 159, 160; 10, 255, 257 f.). - BGH, 17.07.2002 - 2 AR 77/02
Sofortige Beschwerde - Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit - Gerichtsstand - …
Die Entscheidung über den Erlaß des von der Staatsanwaltschaft beantragten Strafbefehls obliegt dem Amtsgericht, so daß ein örtlich zuständiges Amtsgericht zu bestimmen war (vgl. BGHSt 32, 159, 161). - BGH, 17.06.2003 - 2 AR 37/03 Er wird nicht hinfällig, wenn nach seiner Bestimmung durch den Bundesgerichtshof ein von vornherein bestehender anderer Gerichtsstand ermittelt wird; grundsätzlich kann er vom Bundesgerichtshof auch nicht wieder beseitigt oder "geändert" werden (vgl. BGHSt 32, 159, 160; 10, 255, 257 f.).
- BGH, 02.02.1990 - 2 ARs 63/90
Zuständiges Gericht als Voraussetzung für den Erlass eines Haftbefehls
Die Voraussetzungen des § 13 a StPO für die Bestimmung eines für den Erlaß eines Haftbefehls gegen den Beschuldigten zuständigen Amtsgerichts liegen nicht vor, weil es insoweit nicht an einem zuständigen Gericht fehlt (vgl. BGHSt 32, 159, 161) [BGH 04.11.1983 - 2 ARs 365/83]: Für diese Entscheidung ist das Amtsgericht Stuttgart zuständig als das Gericht, in dessen Bezirk das vom Senat mit Beschluß vom 7. September 1989 - 2 ARs 442/89 - gemäß § 13 a StPO bestimmte Landgericht Stuttgart liegt (§ 125 Abs. 1 StPO;… vgl. Wendisch in Löwe/ Rosenberg, StPO 24. Auflage § 125 Rdn. 1;… Kleinknecht/Meyer, StPO 39. Auflage § 125 Rdn. 4).
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