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Rechtsprechung
   BGH, 06.12.1988 - 1 StR 620/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,236
BGH, 06.12.1988 - 1 StR 620/88 (https://dejure.org/1988,236)
BGH, Entscheidung vom 06.12.1988 - 1 StR 620/88 (https://dejure.org/1988,236)
BGH, Entscheidung vom 06. Dezember 1988 - 1 StR 620/88 (https://dejure.org/1988,236)
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20jährige Mörder

§§ 1 Abs. 2, 105 Abs. 1 JGG, Heranwachsender, in dubio pro reo;

§ 31 Abs. 3 JGG

Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Anwendung von Jugendstrafrecht auf Heranwachsende

  • Wolters Kluwer

    Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts - Behandlung eines Heranwachsenden nach Jugendstrafrecht - Bestimmung des Jugendalters als Entwicklungsabschnitt durch Altersgrenzen - Maßgeblichkeit einer für Jugendliche typischen Entwicklungsstufe - Beurteilung des Reifegrades - ...

  • opinioiuris.de

    Anwendung von Jugendstrafrecht auf Heranwachsende

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    Anwendung von Jugendstrafrecht bei Heranwachsenden; Absehen von Einbeziehung einer früheren Verurteilung

Papierfundstellen

  • BGHSt 36, 37
  • NJW 1989, 1490
  • MDR 1989, 475
  • NStZ 1989, 574
  • StV 1989, 311
 
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Wird zitiert von ... (67)Zitiert selbst (8)

  • BGH, 23.10.1958 - 4 StR 327/58
    Auszug aus BGH, 06.12.1988 - 1 StR 620/88
    Dementsprechend ist unter einem Jugendlichen im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG der noch ungefestigte, in der Entwicklung stehende, auch noch prägbare Mensch zu verstehen, "bei dem Entwicklungskräfte noch in größerem Umfang wirksam sind" (BGHSt 12, 116 [118]; 22, 41 [42];… Brunner a.a.O. Rdn. 4;… Eisenberg a.a.O. Rdn. 8).

    Rn. 5 Dabei steht die Anwendung von Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht nicht im Verhältnis von Regel und Ausnahme - § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG stellt keine Vermutung für die grundsätzliche Anwendung des einen oder des anderen Rechts auf, wie das Landgericht unter Berufung auf die Rechtsprechung (BGHSt 12, 116 [118]) zutreffend ausführt.

    Nur wenn der Tatrichter nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten Zweifel nicht beheben kann, muß er die Sanktionen dem Jugendrecht entnehmen (BGHSt 12, 116; BGH bei Holtz MDR 1982, 104; BGH StV 1983, 377).

  • BGH, 16.01.1968 - 1 StR 604/67

    Revisionsrechtliche Beanstandung der Nichtanwendung des § 105 …

    Auszug aus BGH, 06.12.1988 - 1 StR 620/88
    Maßgebend ist vielmehr, ob sich der einzelne Heranwachsende noch in einer für Jugendliche typischen Entwicklungsphase befindet (BGHSt 22, 41 [42]).

    Dementsprechend ist unter einem Jugendlichen im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG der noch ungefestigte, in der Entwicklung stehende, auch noch prägbare Mensch zu verstehen, "bei dem Entwicklungskräfte noch in größerem Umfang wirksam sind" (BGHSt 12, 116 [118]; 22, 41 [42];… Brunner a.a.O. Rdn. 4;… Eisenberg a.a.O. Rdn. 8).

  • BGH, 13.12.1967 - 2 StR 548/67

    Absehen von der Einbeziehung schon abgeurteilter Straftaten in die neue …

    Auszug aus BGH, 06.12.1988 - 1 StR 620/88
    Rn. 12 Der Bundesgerichtshof hat die Frage der Zulässigkeit dieser Verfahrensweise bisher offengelassen (BGHSt 22, 21 [24]; BGH, Beschl. vom 21. Oktober 1980 - 5 StR 586/80 - bei Holtz MDR 1981, 101; BGH NStZ 1985, 410).

    Diesem Gedanken trägt § 31 Abs. 3 JGG für den Einzelfall Rechnung - maßgebend ist der konkrete Täter (vgl. BGHSt 22, 21 [23]).

  • BGH, 05.03.1985 - 1 StR 31/85

    Verlesung beweiserheblicher Schriftstücke - Begehung einer Straftat durch einen …

    Auszug aus BGH, 06.12.1988 - 1 StR 620/88
    Rn. 12 Der Bundesgerichtshof hat die Frage der Zulässigkeit dieser Verfahrensweise bisher offengelassen (BGHSt 22, 21 [24]; BGH, Beschl. vom 21. Oktober 1980 - 5 StR 586/80 - bei Holtz MDR 1981, 101; BGH NStZ 1985, 410).

    Rn. 14 Um § 31 Abs. 3JGG im Einzelfall anwenden zu können, müssen Gründe vorliegen, die unter dem Gesichtspunkt der Erziehung von ganz besonderem Gewicht sind (so schon BGH NStZ 1985, 410 für den Fall der Zulässigkeit des Durchbrechens der Vorschrift des § 105 Abs. 3 JGG) und zur Verfolgung dieses Zweckes über die üblichen Strafzumessungsgesichtspunkte hinaus das Nebeneinander zweier Jugendstrafen notwendig erscheinen lassen.

  • BGH, 03.07.1986 - 4 StR 258/86

    Körperverletzung mit Todesfolge - Zweifel über den bedingten Tötungsvorsatz - …

    Auszug aus BGH, 06.12.1988 - 1 StR 620/88
    Rn. 3 a) Ob der Täter bei seiner Tat Im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG noch einem jugendlichen gleichstand, ist im wesentlichen Tatfrage, wobei dem Jugendrichter ein erheblicher Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (vgl. BGH NStZ 1986, 549, 550;… BGHR JGG § 105 Abs. 1 Nr. 2 Jugendverfehlung 2).
  • BGH, 06.03.1987 - 3 StR 52/87

    Jugendverfehlung - Jugendstrafrecht

    Auszug aus BGH, 06.12.1988 - 1 StR 620/88
    Rn. 3 a) Ob der Täter bei seiner Tat Im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG noch einem jugendlichen gleichstand, ist im wesentlichen Tatfrage, wobei dem Jugendrichter ein erheblicher Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (vgl. BGH NStZ 1986, 549, 550; BGHR JGG § 105 Abs. 1 Nr. 2 Jugendverfehlung 2).
  • BGH, 21.10.1980 - 5 StR 586/80

    Einzubeziehende Vorstrafen bei Verurteilung zur Höchstjugendstrafe

    Auszug aus BGH, 06.12.1988 - 1 StR 620/88
    Rn. 12 Der Bundesgerichtshof hat die Frage der Zulässigkeit dieser Verfahrensweise bisher offengelassen (BGHSt 22, 21 [24]; BGH, Beschl. vom 21. Oktober 1980 - 5 StR 586/80 - bei Holtz MDR 1981, 101; BGH NStZ 1985, 410).
  • BGH, 03.05.1983 - 5 StR 246/83

    Anwendung von Jugendstrafrecht bei nicht erfolgter sicherer Feststellung über das …

    Auszug aus BGH, 06.12.1988 - 1 StR 620/88
    Nur wenn der Tatrichter nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten Zweifel nicht beheben kann, muß er die Sanktionen dem Jugendrecht entnehmen (BGHSt 12, 116; BGH bei Holtz MDR 1982, 104; BGH StV 1983, 377).
  • LG Traunstein, 19.03.2024 - 2 KLs 402 Js 40276/22

    Neun Jahre Haft wegen Mordes an Studentin Hanna

    Rn. 1547 Vorauszuschicken ist, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Anwendung von Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht nicht im Verhältnis von Regel und Ausnahme zueinander steht, sondern es sich um gleichrangige Alternativen handelt, zwischen denen zu entscheiden ist; nur wenn das Gericht nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten Zweifel nicht beheben kann, ist Jugendrecht anzuwenden (BGH, Urteil vom 23.10.1958, BGHSt 12, 116 (119); BGH, Urteil vom 06.12.1988, BGHSt 36, 37 (40)).

    Maßstab für die Reifebeurteilung ist nicht das Zurückbleiben hinter einem imaginären Durchschnitt Gleichaltriger, weil es keinen bestimmten, sicher abgrenzbaren Typ von Jugendlichen und Heranwachsenden gibt; auch das äußere Erscheinungsbild ist nicht ausschlaggebend, sondern eben die Tatsache, ob noch Entwicklungskräfte in größerem Umfang wirksam sind (vgl. etwa BGHSt 36, 37 (39/40); BGH, NStZ-RR 2011, 218; StV 2013, 762).

  • BGH, 20.05.2003 - 5 StR 66/03

    "Zivildienst-Fall": Aktive Sterbehilfe durch täuschungsbedingt vorsatzlos …

    Die besondere, von Überforderung, Naivität, Vertrauensseligkeit und unzureichender Vorbereitung geprägte Tatsituation des Angeklagten wird der neue Tatrichter bei der Beurteilung der Gleichstellung des heranwachsenden Angeklagten mit einem Jugendlichen nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG im Hinblick darauf zu würdigen haben, ob in dem Angeklagten noch in größerem Umfang Entwicklungskräfte wirksam waren (vgl. BGHSt 36, 37, 40).
  • LG Itzehoe, 20.12.2022 - 3 KLs 315 Js 15865/16

    97-Jährige wegen 10.505-facher Mordbeihilfe zu Jugendstrafe auf Bewährung …

    Der Tatrichter, der sich einen persönlichen Eindruck vom Angeklagten verschaffen kann, hat dabei einen erheblichen Beurteilungsspielraum (BGH, Urteil vom 6. Dezember 1988 - 1 StR 620/88 -, BGHSt 36, 37, juris, m.w. N.; BGH, Urteil vom 01.07.1998 - 1 StR 182/98 -, juris).
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