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   BGH, 21.06.1990 - 1 StR 477/89   

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BGH, 21.06.1990 - 1 StR 477/89 (https://dejure.org/1990,371)
BGH, Entscheidung vom 21.06.1990 - 1 StR 477/89 (https://dejure.org/1990,371)
BGH, Entscheidung vom 21. Juni 1990 - 1 StR 477/89 (https://dejure.org/1990,371)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Jugendschutz - Rechtsgut mit Verfassungsrang - Pornographie - Kunst - Kunstfreiheit - Einzelfallbezogene Abwägung

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Verhältnis zwischen Kunst und Pornographie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    Kunstfreiheit und Jugendschutz

Papierfundstellen

  • BGHSt 37, 55
  • NJW 1990, 3026
  • MDR 1990, 1130
  • NStZ 1990, 586
  • NStZ 1991, 188
  • NJ 1990, 557
  • StV 1991, 162
  • DVBl 1991, 43
  • ZUM 1991, 83
  • afp 1990, 299
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerwG, 03.03.1987 - 1 C 16.86

    Beurteilungsspielraum der Bundesprüfstelle und Kunstvorbehalt

    Auszug aus BGH, 21.06.1990 - 1 StR 477/89
    Das Revisionsgericht hat lediglich zu prüfen, ob der Tatrichter sich bei der Bewertung von zutreffenden rechtlichen Erwägungen hat leiten lassen (vgl. BVerwGE 77, 75, 78 - Roman "Der stählerne Traum"; BVerwG NJW 1987, 1435 - Roman "Josefine Mutzenbacher"; BGHSt 26, 156, 162 [BGH 24.06.1975 - 1 StR 210/75] - Film "Frühreifen-Report").

    In der Rechtsprechung ist inzwischen anerkannt, daß die Kunstfreiheit nicht schrankenlos, sondern verfassungsimmanenten Grenzen unterworfen ist (BVerfGE 30, 173, 193 ff.; 67, 213, 228; 75, 369, 367 [BVerfG 03.06.1987 - 1 BvR 313/85]; 77, 240, 253 ff.; BVerfG JZ 1990, 635; BVerwGE 77, 75, 82).

    Dem Staat fällt daher die Aufgabe zu, die äußeren Bedingungen für eine dem Menschenbild des Grundgesetzes entsprechende geistige und seelische Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu sichern und sie von solchen Einflüssen fernzuhalten, die diese Entwicklung in eine mit dem Menschenbild des Grundgesetzes nicht zu vereinbarende Richtung lenken (BVerwGE 77, 75, 82).

    Ob bei "schlicht jugendgefährdenden Schriften" im Sinne von § 1 GjS die Kunstfreiheit daher Vorrang vor dem Jugendschutz genießt (vgl. BVerwGE 77, 75, 83), mag dahingestellt bleiben.

    Diese Auffassung ist jedoch auf vielfältige Kritik gestoßen, vom Bundesverfassungsgericht verworfen und vom Bundesverwaltungsgericht inzwischen aufgegeben worden (BVerwGE 77, 75, 82).

    Den Umschwung brachten - allerdings erst nach dem hier maßgeblichen Tatzeitraum - die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 1987 - "Der stählerne Traum" (BVerwGE 77, 75) und Roman "Josefine Mutzenbacher" (NJW 1987, 1435), durch die sich die Bundesprüfstelle erst instandgesetzt sah, das Indizierungsverfahrens in Bezug auf das Buch "Opus Pistorum" einzuleiten.

  • BVerfG, 17.07.1984 - 1 BvR 816/82

    Anachronistischer Zug: Politisches Straßentheater; Beleidigung; Kunstfreiheit

    Auszug aus BGH, 21.06.1990 - 1 StR 477/89
    Von der Erkenntnis ausgehend, daß es unmöglich ist, Kunst generell zu definieren (BVerfGE 67, 213, 224 f. - Anachronistischer Zug; 75, 369, 377), erkennt das Bundesverfassungsgericht nicht nur an, daß es keinen gefestigten Kunstbegriff gibt, sondern bekennt sich auch zu der Auffassung, daß nur ein weiter Kunstbegriff zu angemessenen Lösungen führe (BVerfGE 67, 213, 224 ff).

    Danach kann ein Kunstwerk bereits dann vorliegen, wenn die Gattungsanforderungen eines bestimmten Werktyps der Kunst (z. B. Gedicht, Erzählung, Roman, Gemälde, Collage usw.) erfüllt sind (BVerfGE 67, 213, 226 f.; BVerfG JZ 1990, 635 - Bundesflagge; BVerfG JZ 1990, 638 - Nationalhymne).

    Danach ist das Wesentliche der künstlerischen Betätigung die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zur unmittelbaren Anschauung gebracht werden (BVerfGE 30, 173, 179; 67, 213; 75, 369 [BVerfG 03.06.1987 - 1 BvR 313/85]; BVerfG JZ 1990, 635).

    Diese Umschreibung, die das Bundesverfassungsgericht selbst als material und als wertbezogen bezeichnet (BVerfGE 67, 213, 226), ist derartig weit gefaßt, daß sie sich einem formalen Kunstbegriff stark annähert, zumal sie auf jede Niveaukontrolle verzichtet.

    In der Rechtsprechung ist inzwischen anerkannt, daß die Kunstfreiheit nicht schrankenlos, sondern verfassungsimmanenten Grenzen unterworfen ist (BVerfGE 30, 173, 193 ff.; 67, 213, 228; 75, 369, 367 [BVerfG 03.06.1987 - 1 BvR 313/85]; 77, 240, 253 ff.; BVerfG JZ 1990, 635; BVerwGE 77, 75, 82).

    Allerdings hatte schon das Bundesverfassungsgericht im Jahre 1971 in der Mephisto-Entscheidung auf die verfassungsimmanenten Schranken der Kunstfreiheit hingewiesen (ebenso vor dem Tatzeitraum schon BVerfGE 67, 213).

  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

    Auszug aus BGH, 21.06.1990 - 1 StR 477/89
    Aber auch bei Zugrundelegung eines materiellen Kunstbegriffes, wie ihn das Bundesverfassungsgericht in der Mephisto-Entscheidung (BVerfGE 30, 173) formuliert hat, kann die Exklusivitätsthese nicht aufrechterhalten werden, weil sie von einem zu engen Kunstbegriff ausgeht.

    Danach ist das Wesentliche der künstlerischen Betätigung die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zur unmittelbaren Anschauung gebracht werden (BVerfGE 30, 173, 179; 67, 213; 75, 369 [BVerfG 03.06.1987 - 1 BvR 313/85]; BVerfG JZ 1990, 635).

    Richtig ist allerdings, daß der Angeklagte sich als Geschäftsführer eines Buchverlages auf die grundgesetzlich garantierte Kunstfreiheit berufen kann (sog. Wirkbereich, BVerfGE 30, 173, 189).

    In der Rechtsprechung ist inzwischen anerkannt, daß die Kunstfreiheit nicht schrankenlos, sondern verfassungsimmanenten Grenzen unterworfen ist (BVerfGE 30, 173, 193 ff.; 67, 213, 228; 75, 369, 367 [BVerfG 03.06.1987 - 1 BvR 313/85]; 77, 240, 253 ff.; BVerfG JZ 1990, 635; BVerwGE 77, 75, 82).

    Zu den Kollisionsnormen, die für eine Abwägung mit der Kunstfreiheit in Betracht kommen, kann grundsätzlich auch Art. 1 GG als Individualrecht gehören (BVerfGE 30, 173, 195 ff.).

  • BVerfG, 07.03.1990 - 1 BvR 266/86

    Bundesflagge

    Auszug aus BGH, 21.06.1990 - 1 StR 477/89
    Danach kann ein Kunstwerk bereits dann vorliegen, wenn die Gattungsanforderungen eines bestimmten Werktyps der Kunst (z. B. Gedicht, Erzählung, Roman, Gemälde, Collage usw.) erfüllt sind (BVerfGE 67, 213, 226 f.; BVerfG JZ 1990, 635 - Bundesflagge; BVerfG JZ 1990, 638 - Nationalhymne).

    Danach ist das Wesentliche der künstlerischen Betätigung die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zur unmittelbaren Anschauung gebracht werden (BVerfGE 30, 173, 179; 67, 213; 75, 369 [BVerfG 03.06.1987 - 1 BvR 313/85]; BVerfG JZ 1990, 635).

    Auch die aufdringliche, verzerrende und unrealistische Darstellung geschlechtlicher Vorgänge, die einen Anhalt für die Bewertung als Pornographie bilden (BGHSt 23, 40, 44; BGH UFiTA 1980, 208; BGH StV 1981, 338; OLG Düsseldorf NStE Nr. 5 zu § 184 StGB), braucht der Qualifizierung als Kunst nicht notwendig entgegenzustehen, da gerade die in der Übersteigerung und Verzerrung bestehende unrealistische Darstellung ein Mittel künstlerischer Gestaltung sein kann, was insbesondere bei der Satire und Karikatur in Wort oder Bild der Fall ist (BVerfGE 75, 369 [BVerfG 03.06.1987 - 1 BvR 313/85]; BVerfG JZ 1990, 635 und NStZ 1990, 333).

    In der Rechtsprechung ist inzwischen anerkannt, daß die Kunstfreiheit nicht schrankenlos, sondern verfassungsimmanenten Grenzen unterworfen ist (BVerfGE 30, 173, 193 ff.; 67, 213, 228; 75, 369, 367 [BVerfG 03.06.1987 - 1 BvR 313/85]; 77, 240, 253 ff.; BVerfG JZ 1990, 635; BVerwGE 77, 75, 82).

    In diesen Fällen ist ein verhältnismäßiger Ausgleich der gegenläufigen, gleichermaßen verfassungsmäßig geschützten Interessen mit dem Ziele ihrer Optimierung herbeizuführen (BVerfG, JZ 1990, 635, 636).

  • BVerfG, 03.06.1987 - 1 BvR 313/85

    Strauß-Karikatur

    Auszug aus BGH, 21.06.1990 - 1 StR 477/89
    Von der Erkenntnis ausgehend, daß es unmöglich ist, Kunst generell zu definieren (BVerfGE 67, 213, 224 f. - Anachronistischer Zug; 75, 369, 377), erkennt das Bundesverfassungsgericht nicht nur an, daß es keinen gefestigten Kunstbegriff gibt, sondern bekennt sich auch zu der Auffassung, daß nur ein weiter Kunstbegriff zu angemessenen Lösungen führe (BVerfGE 67, 213, 224 ff).

    Danach ist das Wesentliche der künstlerischen Betätigung die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zur unmittelbaren Anschauung gebracht werden (BVerfGE 30, 173, 179; 67, 213; 75, 369 [BVerfG 03.06.1987 - 1 BvR 313/85]; BVerfG JZ 1990, 635).

    Auch die aufdringliche, verzerrende und unrealistische Darstellung geschlechtlicher Vorgänge, die einen Anhalt für die Bewertung als Pornographie bilden (BGHSt 23, 40, 44; BGH UFiTA 1980, 208; BGH StV 1981, 338; OLG Düsseldorf NStE Nr. 5 zu § 184 StGB), braucht der Qualifizierung als Kunst nicht notwendig entgegenzustehen, da gerade die in der Übersteigerung und Verzerrung bestehende unrealistische Darstellung ein Mittel künstlerischer Gestaltung sein kann, was insbesondere bei der Satire und Karikatur in Wort oder Bild der Fall ist (BVerfGE 75, 369 [BVerfG 03.06.1987 - 1 BvR 313/85]; BVerfG JZ 1990, 635 und NStZ 1990, 333).

    In der Rechtsprechung ist inzwischen anerkannt, daß die Kunstfreiheit nicht schrankenlos, sondern verfassungsimmanenten Grenzen unterworfen ist (BVerfGE 30, 173, 193 ff.; 67, 213, 228; 75, 369, 367 [BVerfG 03.06.1987 - 1 BvR 313/85]; 77, 240, 253 ff.; BVerfG JZ 1990, 635; BVerwGE 77, 75, 82).

  • BVerfG, 23.03.1971 - 1 BvL 25/61

    Jugendgefährdende Schriften

    Auszug aus BGH, 21.06.1990 - 1 StR 477/89
    Die überragende Bedeutung des Jugendschutzes im Interesse einer ungestörten Entwicklung von Kindern und Jugendlichen hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt hervorgehoben und nach der Werteordnung des Grundgesetzes den Schutz der Jugend als ein "Ziel von bedeutsamem Rang" und als ein "wichtiges Gemeinschaftsanliegen" bezeichnet (BVerfGE 30, 336, 348; 77, 346, 356 [BVerfG 13.01.1988 - 1 BvR 1548/82]; BVerfG NJW 1986, 1241).

    Zu den Gefahren, die der Jugend auf sittlichem Gebiet drohen und zu nicht korrigierbaren Fehlentwicklungen führen können, gehören nicht nur Gewalt und Rassenhaß verherrlichende, sondern auch pornographische Darstellungen (BVerfGE 30, 336, 347).

    Das Bundesverfassungsgericht hatte sich dazu nur beiläufig einmal geäußert (BVerfGE 30, 336, 350).

  • BVerwG, 12.01.1966 - V C 111.61

    Rechtliche Ausgestaltung der Meinungsfreiheit im Rahmen des Jugendschutzrechtes -

    Auszug aus BGH, 21.06.1990 - 1 StR 477/89
    Der früher vom Bundesverwaltungsgericht vertretene Grundsatz "Kunst geht vor Jugendschutz" (BVerwGE 23, 104, 110) [BVerwG 12.01.1966 - V C 111/61] kann nicht anerkannt werden.

    Insoweit galt damals jedoch noch immer der in BVerwGE 23, 104, 110 [BVerwG 12.01.1966 - V C 111/61] aufgestellte Grundsatz: "Kunst geht vor Jugendschutz".

  • BVerwG, 03.03.1987 - 1 C 27.85

    Jugendschutz und Kunstvorbehalt

    Auszug aus BGH, 21.06.1990 - 1 StR 477/89
    Das Revisionsgericht hat lediglich zu prüfen, ob der Tatrichter sich bei der Bewertung von zutreffenden rechtlichen Erwägungen hat leiten lassen (vgl. BVerwGE 77, 75, 78 - Roman "Der stählerne Traum"; BVerwG NJW 1987, 1435 - Roman "Josefine Mutzenbacher"; BGHSt 26, 156, 162 [BGH 24.06.1975 - 1 StR 210/75] - Film "Frühreifen-Report").

    Den Umschwung brachten - allerdings erst nach dem hier maßgeblichen Tatzeitraum - die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 1987 - "Der stählerne Traum" (BVerwGE 77, 75) und Roman "Josefine Mutzenbacher" (NJW 1987, 1435), durch die sich die Bundesprüfstelle erst instandgesetzt sah, das Indizierungsverfahrens in Bezug auf das Buch "Opus Pistorum" einzuleiten.

  • BGH, 22.07.1969 - 1 StR 456/68

    Fanny Hill

    Auszug aus BGH, 21.06.1990 - 1 StR 477/89
    Sie beruht auf der Überlegung, daß zum Wesen der Kunst die "Übermittlung gedanklicher Inhalte", die "geistige Auseinandersetzung mit der Welt", die "Durchgeistigung und Sublimierung" gehöre, während Pornographie geschlechtliche Vorgänge gerade "ohne Sinnzusammenhang mit anderen Lebensäußerungen" darstelle (BGHSt 23, 40, 44 - Roman "Fanny Hill"), alle menschlichen Bezüge ausklammere und einen geistigen Bezug oder eine schöpferische Gestaltung gerade vermissen lasse.

    Auch die aufdringliche, verzerrende und unrealistische Darstellung geschlechtlicher Vorgänge, die einen Anhalt für die Bewertung als Pornographie bilden (BGHSt 23, 40, 44; BGH UFiTA 1980, 208; BGH StV 1981, 338; OLG Düsseldorf NStE Nr. 5 zu § 184 StGB), braucht der Qualifizierung als Kunst nicht notwendig entgegenzustehen, da gerade die in der Übersteigerung und Verzerrung bestehende unrealistische Darstellung ein Mittel künstlerischer Gestaltung sein kann, was insbesondere bei der Satire und Karikatur in Wort oder Bild der Fall ist (BVerfGE 75, 369 [BVerfG 03.06.1987 - 1 BvR 313/85]; BVerfG JZ 1990, 635 und NStZ 1990, 333).

  • BVerfG, 13.01.1988 - 1 BvR 1548/82

    Presse-Grosso

    Auszug aus BGH, 21.06.1990 - 1 StR 477/89
    Die überragende Bedeutung des Jugendschutzes im Interesse einer ungestörten Entwicklung von Kindern und Jugendlichen hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt hervorgehoben und nach der Werteordnung des Grundgesetzes den Schutz der Jugend als ein "Ziel von bedeutsamem Rang" und als ein "wichtiges Gemeinschaftsanliegen" bezeichnet (BVerfGE 30, 336, 348; 77, 346, 356 [BVerfG 13.01.1988 - 1 BvR 1548/82]; BVerfG NJW 1986, 1241).
  • BVerfG, 22.03.1986 - 2 BvR 1499/84

    Werbung für indizierte Schriften

  • BGH, 14.07.1955 - 1 StR 172/55

    Jugendgefährdende Schriften

  • BGH, 27.01.1966 - KRB 2/65

    Verbotsirrtum bei (Kartell-) Ordnungswidrigkeiten

  • BGH, 23.07.1969 - 3 StR 326/68

    Fortsetzung eines nach dem Straffreiheitsgesetz eingestellten Strafverfahrens -

  • BVerwG, 16.12.1971 - I C 31.68

    Verfassungswidrigkeit der Indizierung aufgrund des gesetzlichen Werbeverbots des

  • OLG Karlsruhe, 18.10.1979 - 3 Ws 184/79
  • BGH, 24.06.1975 - 1 StR 210/75

    Strafbarkeit wegen unerlaubter Werbung für offensichtlich sittlich schwer

  • BGH, 14.12.1988 - 3 StR 295/88

    Einziehung einer Zeitschrift wegen fahrlässiger Veröffentlichung nach dem

  • BGH, 21.12.1989 - III ZR 49/88

    Berücksichtigung der Trennung unverträglicher Nutzungen bei Aufstellung eines

  • BVerfG, 03.11.1987 - 1 BvR 1257/84

    Herrnburger Bericht

  • BVerfG, 07.03.1990 - 1 BvR 1215/87

    Nationalhymne

  • BVerfG, 03.04.1990 - 1 BvR 680/86

    Hitler-T-Shirt

  • OLG Koblenz, 01.02.1979 - 1 Ss 632/78
  • RG, 19.02.1883 - 3257/82

    1. Ist für die Feststellung, daß eine Schrift als Ganzes unzüchtigen Inhaltes

  • BVerfG, 27.11.1990 - 1 BvR 402/87

    Josephine Mutzenbacher

    Kunst und Pornographie schließen sich - wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung zu Henry Millers Opus Pistorum zutreffend erkannt hat (BGH, NJW 1990, S. 3026 [3027]) - nicht aus.

    Dies schließt nicht nur eine Betrachtung der Frage ein, in welchem Maße die Akzeptanz erotischer Darstellungen im Zuge "sich ganz allgemein ausbreitender Sexographie" gestiegen ist (so zutreffend BGH, NJW 1990, S. 3026 [3028]).

  • BGH, 11.02.2014 - 1 StR 485/13

    Freispruch des "Freiburger Nacktläufers" wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

    Die vorherrschende Meinung verweist zur Auslegung des Begriffs "pornographisch" auf die anhand der §§ 184, 184a StGB entwickelten Maßstäbe (Hörnle in MüKo-StGB, 2. Aufl., § 184b Rn. 14 mwN; Hilgendorf in SSW-StGB, 2. Aufl., § 184b Rn. 3; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 184b Rn. 3); erforderlich ist danach eine vergröbernde Darstellung sexuellen Verhaltens, die den Menschen unter weitgehender Ausklammerung emotional-individualisierter Bezüge zum bloßen - auswechselbaren - Objekt geschlechtlicher Begierde oder Betätigung macht (zu § 184 Abs. 1 StGB vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 1990 - 1 StR 477/89, BGHSt 37, 55, 59 f.; Beschluss vom 22. Juni 2010 - 3 StR 177/10, NStZ 2011, 455).

    Nach heutigem Verständnis bestimmt sich die im Einzelfall schwer zu bestimmende Grenze nach der Wahrung der sexuellen Selbstbestimmung des Einzelnen (vgl. Fischer, StGB, 61. Aufl., § 184 Rn. 7b mwN); pornographisch ist demgemäß die Darstellung entpersönlichter sexueller Verhaltensweisen, die die geschlechtliche Betätigung von personalen und sozialen Sinnbezügen trennt und den Menschen zum bloßen - auswechselbaren - Objekt geschlechtlicher Begierde oder Betätigung macht (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21. Juni 1990 - 1 StR 477/89, BGHSt 37, 55).

  • BGH, 13.05.2004 - 5 StR 73/03

    Urteil in Sachen Bremer Vulkan in vollem Umfang aufgehoben

    Auch insoweit beschränkt sich die revisionsrichterliche Kontrolle auf die Prüfung, ob ein Verstoß gegen Sprach- und Denkgesetze, Erfahrungssätze oder allgemeine Auslegungsregeln vorliegt (BGH NJW 2003, 1821; vgl. auch BGHSt 37, 55, 61; 21, 371, 372).
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