Rechtsprechung
| BGH, 15.10.1953 - 3 StR 323/53 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHSt 5, 44
- NJW 1954, 80
Wird zitiert von ... (12) Zitiert selbst (4)
- BGH, 01.04.1952 - 2 StR 59/52
Voraussetzungen für die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs - …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 24.04.1951 - 1 StR 104/51 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BGH, 07.05.1953 - 3 StR 46/53
Gesetzeseinheit zwischen einem Meineid und einer vorsätzlich falschen Aussage - …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 25.10.1951 - 4 StR 123/50 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BGH, 24.10.1955 - GSSt 1/55
Meineid als erschwerte Form der vorsätzlichen falschen Aussage - Beschwörung …
In der Frage, wann bei späterer Beeidigung der vorerst uneidlich erstatteten falschen Aussage nur ein Meineid und wann zwei selbständige Delikte nach § 153 und nach § 154 anzunehmen sind, wurde von den Senaten bis zu der Entscheidung des 5. Senats BGHSt 5, 44 im wesentlichen übereinstimmend folgende Meinung vertreten.In den Entscheidungen BGHSt 5, 44 und 269 sowie 3 StR 177/53 vom 7. Oktober 1954 ist der 3. Senat jedoch weiter gegangen und hat, obwohl ausdrückliche Vorbehalte seitens des Richters oder des Zeugen nicht gemacht worden waren, Einheit der Vernehmung ganz allgemein angenommen, wenn im Zivilprozeß der Zeuge zunächst durch den ersuchten Amtsrichter uneidlich vernommen und sodann auf Beschluß des Prozeßgerichts beeidigt wird, weil die Vernehmung durch, den ersuchten Richter unter dem unausgesprochenen, aber im Gesetz (§ 391 ZPO) vorausgesetzten Vorbehalt der Beeidigung stehe und deshalb nicht als abgeschlossen gelten könne, solange der Zeuge die Aussage nicht beschwört oder auf Anordnung des Prozeßgerichts unbeeidigt bleibt, Dementsprechend hat der 2. Strafsenat in BGHSt 7, 186 [BGH 11.01.1955 - 2 StR 230/54] auch im Strafverfahren in den in mehreren Terminen gemachten Bekundungen eine einheitliche Aussage gefunden, wenn der Zeuge erst im letzten Termin seine Aussage beschwört.
Der Fall, den der 3. Strafsenat jetzt zu entscheiden hat, ist ebenso geartet wie die Fälle, die den Urteilen BGHSt 5, 44 und 269 und 3 StH 177/53 zugrunde lagen, Der Senat begründet seine Ansicht, daß der Angeklagte nur wegen eines Meineides zu bestrafen sei, nunmehr jedoch damit, bei der Bestrafung der falschen Zeugenaussage, die innerhalb desselben Rechtszuges in mehreren Terminen erstattet und im letzten Termin beeidet wird, komme es nicht darauf an, wann die Aussage "abgeschlossen" sei; vielmehr ergebe sich aus dem Zusammenspiel der gesetzlichen Bestimmungen, daß nach dem Willen des Gesetzgebers in so gelagerten Fällen die Schuld der uneidlichen Falschaussage stets durch die Bestrafung des Meineids abgegolten sein solle.
Beide Gesichtspunkte (zu a) und b)) hat der 3. Strafsenat schon im Urteil BGHSt 5, 44 [47] zur Begründung seiner Auffassung mitverwertet, daß die vor dem ersuchten Richter zunächst uneidlich erstattete Aussage im Meineid aufgeht, wenn der Zeuge sie auf Anordnung des Prozeßgerichts in einem neuen Termin beschwört.
- BGH, 05.03.1954 - 1 StR 230/53
Aussagenotstand - §§ 153, 154, 35 Abs. 1, Abs. 2 StGB, Dauergefahr, 'nicht anders …
Insofern unterscheidet sich der gegenwärtige Fall von den in BGHSt 4, 244 und 5, 44 behandelten; es braucht daher auch nicht dazu Stellung genommen zu werden, ob diesen Entscheidungen in jeder Hinsicht beizutreten ist (vgl. BGHSt 4, 172). - BGH, 03.02.1955 - 4 StR 582/54
Umfang der Wirkung des Verwertungsverbots - Gebrauchmachung vom …
Die Annahme, dass nicht Tatmehrheit, sondern Gesetzeseinheit zwischen den beiden falschen Aussagen vorliegt, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 4, 244; 5, 44) [BGH 24.09.1953 - 3 StR 150/53]; durch die Anwendung des § 157 StGB (vgl dazu BGHSt 5, 269) ist die Angeklagte nicht beschwert.
- BGH, 06.10.1955 - 4 StR 300/55
Rechtsmittel
Dafür spricht besonders der Umstand, dass es noch einer Beschlussfassung über die Vereidigung der Zeugen bedurfte (vgl BGHSt 5, 44). - BGH, 11.01.1955 - 2 StR 230/54 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BGH, 21.01.1954 - 3 StR 43/53 Damit ist die zunächst uneidlich erstattete Aussage in dem Meineid aufgegangen (vgl. BGHSt 4, 244; ferner das zum Abdruck bestimmte Urteil vom 15. Oktober 1953 - 3 StR 323/53).
- BGH, 05.04.1955 - 1 StR 713/54
Rechtsmittel
Die Auffassung in dem aufgehobenen Urteil, die beiden uneidlichen falschen Aussagen vom 28. September 1950 und 10. April 1951 seien in der nachträglichen eidlichen Aussage vom 29. Oktober 1952 aufgegangen, steht nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 1, 380; 2, 233 [BGH 14.03.1952 - 2 StR 685/51]; 4, 244 [BGH 23.04.1953 - 3 StR 219/52]; 5, 44, 45) [BGH 15.10.1953 - 3 StR 323/53]und ist unzutreffend. - BGH, 07.10.1954 - 3 StR 177/53
Rechtsmittel
Die Annahme des Landgerichts, dass die uneidliche falsche Aussage vom 3. Dezember 1948 und die Eidesleistung am 14. Oktober 1949 ein einheitliches Verbrechen des Meineides nach § 154 StGB bilden, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (BGHSt 4, 244 und 5, 44). - BGH, 03.06.1954 - 3 StR 463/53
Rechtsmittel
Für den Fall, dass die neue Verhandlung Vorsatz des Angeklagten ergeben sollte, wird darauf hingewiesen, dass neben der Verurteilung wegen Meineides eine Verurteilung wegen vorsätzlicher falscher uneidlicher Aussage nach § 153 StGB nicht in Betracht kommen würde (BGHSt 4, 244 und 5, 44). - BGH, 15.12.1953 - 1 StR 433/53
Rechtsmittel
Dieser Auffassung stehen die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 7. Mai 1953 (BGHSt 4, 244) und vom 15. Oktober 1953 (3 StR 323/53) nicht entgegen. - BGH, 01.03.1956 - 3 StR 513/54
Rechtsmittel
- BGH, 16.12.1954 - 4 StR 475/54
Rechtsmittel
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