Rechtsprechung
| BGH, 28.02.2023 - 2 StR 371/22 |
Volltextveröffentlichungen (8)
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§ 63 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 1 ZAG; § 10 Abs. 1 Satz 1 ZAG; § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ZAG
Erbringen von Zahlungsdiensten ohne Erlaubnis (Zahlungsdienste: Finanztransfergeschäfte, Legaldefinition, kein Führen eines Zahlungskonto für den Zahler oder den Empfänger, Giralgeld, Unionsrecht, Begriffsbestimmung, Form des Geldbetrages, Entgegenahme, ... - bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Strafbarkeit der Erbringung von Zahlungsdiensten ohne Erlaubnis
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 10 Abs 1 S 1 ZAG vom 17.07.2017, § 63 Abs 1 Nr 4 Alt 1 ZAG vom 17.07.2017
Strafbarkeit der Erbringung von Zahlungsdiensten ohne Erlaubnis - Wolters Kluwer
Unerlaubtes Erbringen von Zahlungsdiensten; Erbringung eines erlaubnispflichtigen Zahlungsdienstes als Zahlungsdienstleister gegenüber den Zahlungsdienstnutzern nur zum Schein
- bghst-wolterskluwer
ZAG § 63 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 1
Entgegennahme im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ZAG - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZAG § 10 Abs. 1 S. 1; ZAG § 63 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 1
Unerlaubtes Erbringen von Zahlungsdiensten; Erbringung eines erlaubnispflichtigen Zahlungsdienstes als Zahlungsdienstleister gegenüber den Zahlungsdienstnutzern nur zum Schein
Kurzfassungen/Presse (3)
- zbb-online.com (Leitsatz)
Erbringen eines erlaubnispflichtigen Zahlungsdienstes i. S. d. ZAG auch bei vorgespiegelten Scheingeschäften
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Voraussetzungen an das Vorliegen eines erlaubnispflichtigen Zahlungsdienstes nach dem Zahlungsdienstaufsichtsgesetz
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Strafbarkeit der Erbringung von Zahlungsdiensten ohne Erlaubnis
Verfahrensgang
- LG Köln, 21.06.2022 - 106 KLs 1/21
- BGH, 28.02.2023 - 2 StR 371/22
Papierfundstellen
- BGHSt 68, 65
- ZIP 2023, 1840
- NStZ 2024, 100
- StV 2023, 761
- WM 2023, 1313
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (2)
- KG, 09.08.2021 - 4 Ws 60/21
Voraussetzungen der Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer; Voraussetzungen des …
Auszug aus BGH, 28.02.2023 - 2 StR 371/22
Daraus, dass der zu transferierende Geldbetrag nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ZAG "nur zur Übermittlung entgegengenommen" werden muss, folgt nicht, dass eine "Entgegennahme" nur dann anzunehmen ist, wenn der Finanzintermediär die Gelder tatsächlich zweckentsprechend weiterleitet (aA KG, Beschluss vom 9. August 2021 - 4 Ws 60/21).Soweit vertreten wird, Fälle, in denen - wie hier - der Finanzintermediär von Anfang an beabsichtigt, die vereinnahmten Gelder pflichtwidrig anderweitig zu verwenden, seien aus dem Anwendungsbereich des § 63 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 1 ZAG ausgenommen, weil es sich um vorgespiegelte Scheingeschäfte und nicht um wirklich betriebene, grundsätzlich erlaubnisfähige Finanztransfergeschäfte handele (so KG, Beschluss vom 9. August 2021 - 4 Ws 60/21), folgt der Senat dem nicht.
bb) Nach der gesetzlichen Konzeption der §§ 10, 11 ZAG erstreckt sich der personalfunktionale Geltungsbereich des Erlaubnisvorbehalts im Übrigen nicht nur auf juristische Personen oder Personenhandelsgesellschaften, die grundsätzlich eine Erlaubnis erlangen können (aA KG, Beschluss vom 9. August 2021 - 4 Ws 60/21).
- BGH, 09.03.1954 - 3 StR 12/54
Auszug aus BGH, 28.02.2023 - 2 StR 371/22
Auch der Tatbestandsbeschreibung der - § 63 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 1 ZAG als "unechte" Blankettnorm (vgl. zum Begriff BGH, Beschluss vom 9. März 1954 - 3 StR 12/54, BGHSt 6, 30;… MüKo-StGB/Gericke, 4. Aufl., AufenthG § 95 Rn. 6 ff.) ausfüllenden - Verweisungsnorm des § 10 Abs. 1 ZAG, wonach die Erlaubnispflicht daran geknüpft ist, dass der Antragsteller Zahlungsdienste "erbringen will", lässt sich ein voluntatives Erfordernis nicht entnehmen.
- BGH, 21.04.2026 - XI ZR 232/23
Kein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz aufgrund Durchführung eines …
Rn. 19 Das in § 10 Abs. 1 Satz 1 ZAG normierte - aufsichtsrechtliche - präventive Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, dessen Nichteinhaltung gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 4 ZAG mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft wird, könnte zwar - ebenso wie § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG (st. Rspr.;… vgl. BGH, Urteile vom 19. März 2013 - VI ZR 56/12, BGHZ 197, 1 Rn. 11 …und vom 10. Oktober 2017 - VI ZR 556/14, BGHZ 216, 103 Rn. 7, jeweils mwN) - als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB zu qualifizieren sein (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2023 - 2 StR 371/22, BGHSt 68, 65, 72;… OLG Düsseldorf, NJW 2021, 1963 Rn. 25 ff. zu § 8 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 Nr. 2 ZAG in der bis zum 12. Januar 2018 geltenden Fassung (künftig: aF);… BeckOGK BGB/T. Voigt, Stand: 1.2.2026, § 823 Rn. 297;… MünchKommBGB/Wagner, 9. Aufl., § 823 Rn. 691;… Eckhold in Schäfer/Omlor/Mimberg, ZAG, 2. Aufl., §§ 10, 11 Rn. 273;… Walter in Casper/Terlau, ZAG, 3. Aufl., § 10 Rn. 95 f.;… Schwennicke in Schwennicke/Auerbach, KWG, 4. Aufl., § 10 ZAG Rn. 95; Janßen, VuR 2018, 54, 58 ff.; Mimberg, BKR 2021, 185, 186 f.; Schäfer, RdZ 2021, 43, 47 f.; offengelassen von BGH…, Beschluss vom 11. Juni 2015 - 1 StR 368/14, ZWH 2015, 303 Rn. 64 ff. …und Urteil vom 16. Januar 2018 - VI ZR 474/16, WM 2018, 610 Rn. 9, jeweils zu § 8 Abs. 1 Satz 1 ZAG aF), das auch dem Schutz von Vermögensinteressen des einzelnen Zahlungsdienstnutzers vor Zahlungsinstituten dienen soll, die etwa mangels Einhaltung der gesetzlichen Eigenmittelanforderungen nach Empfang des zu transferierenden Geldbetrags, aber vor dessen Weiterleitung in Vermögensverfall geraten oder die wegen persönlicher Unzuverlässigkeit der Geschäftsleiter oder in Ermangelung ausreichender Sicherungsmaßnahmen anderweitig über den vom Zahler empfangenen Betrag verfügen (vgl. Mimberg, BKR 2021, 185, 190). - BGH, 08.05.2024 - 1 StR 464/23
Einschleusen von Ausländern (Erlangen eines Vermögensvorteils: Ersparnis von …
Der Verweis auf § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG stellt lediglich eine gesetzestechnische Vereinfachung dar (sog. unechte Blankettnorm; vgl. zum Begriff BGH, Beschlüsse vom 28. Februar 2023 - 2 StR 371/22, BGHR ZAG § 63 Abs. 1 Nr. 4 Erlaubnispflichtiger Zahlungsdienst 1 Rn. 18 und vom 9. März 1954 - 3 StR 12/54, BGHSt 6, 30, 40 f.). - OLG Hamburg, 03.11.2023 - 13 U 149/22
Voraussetzungen einer Steuerberaterhaftung bei einer Erbringung von …
Rn. 27 a. Die hier einschlägigen Vorschriften der §§ 10, 63 ZAG stellen ein sog. zusammengesetztes Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB dar (BGH, Beschluss vom 28. Februar 2023 - 2 StR 371/22 -, juris; OLG Düsseldorf…, Beschluss vom 1. September 2020 - I-24 U 137/19 -, Rn. 27, juris).An einer solchen fehlt es, wenn der Zahlungsdienstleister kein Zahlungskonto im Sinne des § 1 Abs. 17 ZAG für den Zahler oder den Empfänger führt (BGH, Beschluss vom 28. Februar 2023 - 2 StR 371/22 -, juris).
- OLG Köln, 04.07.2024 - 3 Ws 33/24
Anordnung und Aufrechterhaltung des Vermögensarrestes; Einziehung von Wertersatz
Soweit die Staatsanwaltschaft die Auffassung vertritt, aus der Entscheidung des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 23.02.2023 (2 StR 371/22, juris) folge, dass dieser entgegen der vorstehenden Rechtsprechung die Dritteinziehung von Taterträgen gemäß § 73b StGB in Konstellationen wie der vorliegenden für rechtlich möglich erachte, geht dies fehl.
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