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   BGH, 14.03.1955 - II ZR 35/52   

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https://dejure.org/1955,636
BGH, 14.03.1955 - II ZR 35/52 (https://dejure.org/1955,636)
BGH, Entscheidung vom 14.03.1955 - II ZR 35/52 (https://dejure.org/1955,636)
BGH, Entscheidung vom 14. März 1955 - II ZR 35/52 (https://dejure.org/1955,636)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 17, 9
  • NJW 1955, 908
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 09.02.1954 - II ZR 35/52

    Gebührenfreiheit eines Streitgenossen

    Auszug aus BGH, 14.03.1955 - II ZR 35/52
    In dem in der vorliegenden Sache ergangenen Beschluß des Senats vom 9. Februar 1954 (BGHZ 12, 270) stand die Frage einer Anwendung des § 90 Abs. 3 GKG nicht zur Entscheidung, da eine Kostenentscheidung oder Kostenübernahme hinsichtlich der Kosten der Revisionsinstanz nicht vorlag.
  • KG, 07.03.2007 - 1 W 43/05

    Selbständiges Beweisverfahren: Kostenverteilung bei Betreiben des Verfahrens

    Er hat ausgesprochen, dass der Streitgenosse einer gebührenbefreiten Partei als Antragsteller der Instanz nur die Hälfte der Gebühren schuldet (BGHZ 12, 270 = Rechtspfleger 1954, 188; BGHZ 17, 9 = Rechtspfleger 1955, 274).
  • OLG Bamberg, 08.07.1992 - 2 W 2/92

    Einholung eines Blutgruppengutachtens ; Kostenschuld des Nebenintervenienten;

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  • BGH, 12.10.1979 - I ZR 160/77

    Anforderungen an stillschweigende Unterwerfung unter die allgemeinen deutschen

    Im Streitfall ist nicht anzunehmen, daß die C. sich stillschweigend der Einbeziehung der ADSp in die von ihr getroffene Vereinbarung unterworfen habe (vgl. BGHZ 1, 83, 85; 17, 12) [BGH 14.03.1955 - II ZR 35/52].
  • AG Eschwege, 16.07.2008 - 2 C 46/08

    Gerichtskostenfreiheit im Schadenersatzprozess nach Verkehrsunfall mit einem

    Grundsätzlich kann dann von der Regel des § 426 Abs. 1 BGB ausgegangen werden, dass die Gesamtschuldner, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet sind, so dass der Streitgenosse, der nicht von der Zahlung der Kosten befreit ist, entsprechend anteilig zur Kostenzahlung herangezogen werden kann ( BGH vom 9.2.54 - II ZR 35/52 -, BGHZ 12, 270 ; und vom 4.3.1955 - II ZR 35/52 -, BGHZ 17, 9 ; Mielke, Gerichtskostengesetz, § 2 Anm 10; Markl, Gerichtskostengesetz, § 2 Anm 11; Hartmann, Kostengesetze, § 2 GKG, Anm 6).
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