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   BGH, 14.05.1969 - I ZR 24/68   

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https://dejure.org/1969,443
BGH, 14.05.1969 - I ZR 24/68 (https://dejure.org/1969,443)
BGH, Entscheidung vom 14.05.1969 - I ZR 24/68 (https://dejure.org/1969,443)
BGH, Entscheidung vom 14. Mai 1969 - I ZR 24/68 (https://dejure.org/1969,443)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 52, 108
  • NJW 1969, 1532
  • MDR 1969, 734
  • GRUR 1969, 564
  • DB 1969, 1602
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 25.11.1993 - IX ZR 32/93

    Vollstreckbarkeit eines ausländischen Urteils

    Danach liegt der Tatort einer unerlaubten Handlung überall, wo auch nur eines der wesentlichen Tatbestandsmerkmale verwirklicht wurde (RGZ 72, 41, 44; MünchKomm-ZPO/Patzina, § 32 Rdn. 17; Zöller/Vollkommer aaO § 32 Rdn. 16), bis hin zu dem Ort, an dem in das geschützte Rechtsgut eingegriffen wurde (Ort des Verletzungserfolgs: BGHZ 52, 108, 111; BGH, Beschl. v. 14. Dezember 1989 - I ARZ 700/89, NJW 1990, 1533; vgl. BGH, Urt. v. 3. Mai 1977 - VI ZR 24/75, NJW 1977, 1590 [BGH 03.05.1977 - VI ZR 24/75]).
  • BGH, 03.05.1977 - VI ZR 24/75

    Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Behauptungen in einem Zeitungsartikel

    Es kann nämlich keinen Zweifel unterliegen, daß die Verbreitung von Druckerzeugnissen, deren Inhalt unerlaubt in das Persönlichkeitsrecht des Verletzten eingreift, noch einen Teil der Verletzungshandlung selbst darstellt und deswegen den Tatbestand der unerlaubten Handlung (§ 823 Abs. 1 BGB) als eines seiner Teilstücke verwirklicht (vgl. BGHZ 52, 108, 111 - insofern in NJW 1969, 1532, 1533 vollständig abgedruckt - schon RGZ 60, 364; 72, 41, 43; 78, 256, 258).

    Indessen ist es ohne Belang, ob und wo ein über den Verletzungserfolg hinausreichender Schaden oder weitere Schadensfolgen eingetreten sind (vgl. u.a. BGHZ 52, 108, 111; OLG Bamberg ZZP 69, 183; KG ZZP 69, 377; OLG Köln, MDR 1973, 143 mit zahlreichen Nachw.; Boetticher in Erich Schulze, Recht und Unrecht, 1954, 220 ff; Neumann-Duesberg NJW 1955, 696).

  • LG Karlsruhe, 28.03.2024 - 10 O 208/23

    Zum Gerichtsstand der unerlaubten Handlung bei Amtshaftungsklagen

    Am Ort des Eintrittes der Rechtsgutsverletzung oder des Schadens ist eine unerlaubte Handlung (ähnlich § 9 Abs. 1 StGB) nämlich nach zutreffender und praktisch allgemeiner Auffassung nur dann "begangen", wenn die unerlaubte Handlung ohne den Eintritt dieses Erfolges nicht vollendet wäre (BGH, Urt. v. 14.05.1969 - I ZR 24/68, Rn. 21 bei juris; BGH, Urt. v. 03.05.1977 - VI ZR 24/75, Rn. 14 bei juris; OLG Köln, Beschl. v. 27.01.1961 - 6 W 1/61, NJW 1961, 835, 836; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 31.03.2022 - 6 W 15/22, Rn. 10, 13 bei juris; Patzina, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 32 Rn. 20; Toussaint, in: BeckOK-ZPO, Stand 01.09.2023, § 32 Rn. 12 ff.; tatsächlich a.A. soweit ersichtlich allein Roth, in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., Bd. 1 2014, § 32 Rn. 29 ff.).
  • OLG Köln, 16.06.2008 - 5 U 238/07

    Arztrecht - Gerichtsstand der unerlaubten Handlung bei ärztlichem

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der allerdings keine Fälle ärztlicher Haftung zugrunde liegen, kann Begehungsort der deliktischen Handlung sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort sein, so dass eine Zuständigkeit dort gegeben ist, wo eine der Verletzungshandlungen begangen wurde, oder dort, wo in ein geschütztes Rechtsgut eingegriffen wurde (BGHZ 52, 108, 111; 124, 237, 245; 132, 105, 110 f.).

    Davon zu unterscheiden ist der Ort, an dem, nachdem bereits der Tatbestand der unerlaubten Handlung vollendet ist, lediglich die Schadensfolgen in Erscheinung treten (BGHZ 52, 108, 111, BGH NJW 1980, 1124, 1125).

  • OLG Köln, 26.05.2008 - 5 U 238/07

    Örtliche Gerichtszuständigkeit bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung im Rahmen

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der allerdings keine Fälle ärztlicher Haftung zugrunde liegen, kann Begehungsort der deliktischen Handlung sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort sein, so dass eine Zuständigkeit dort gegeben ist, wo eine der Verletzungshandlungen begangen wurde, oder dort, wo in ein geschütztes Rechtsgut eingegriffen wurde (BGHZ 52, 108, 111; 124, 237, 245; 132, 105, 110 f.).

    Davon zu unterscheiden ist der Ort, an dem, nachdem bereits der Tatbestand der unerlaubten Handlung vollendet ist, lediglich die Schadensfolgen in Erscheinung treten (BGHZ 52, 108, 111, BGH NJW 1980, 1124, 1125).

  • BayObLG, 27.03.2003 - 1Z AR 28/03

    Gerichtsstand der unerlaubten Handlung bei Betrug an einem Bankkunden

    Der Ort, an dem im Sinne des § 32 ZPO die unerlaubte Handlung begangen ist (Begehungsort), ist sowohl der Ort, an dem der Täter gehandelt hat (Handlungsort), als auch der Ort, an dem in das geschützte Rechtsgut eingegriffen wurde (Erfolgsort); nur der Schadensort als solcher ist ohne Belang (vgl. BGHZ 124, 237/245; 52, 108/111; BayObLGZ 1995, 301/303).
  • OLG München, 21.01.1992 - 25 U 2987/91

    Internationale Gerichtszuständigkeit in Verbrauchersachen

    Hingegen ist deshalb nicht auch die Eröffnung weiterer Deliktsgerichtsstände anderen Orts gerechtfertigt, weil sich auch dort weitere Schadensauswirkungen ergeben haben, so insbesondere am Wohnsitz schon deshalb, weil der Geschädigte dort in der Regel sein Vermögen verwaltet (BGHZ 52, 108, 111; BGH NJW 77, 740; Stein/Jonas/Schumann, ZPO , § 32 Anm. RdNr. 29, 30; Zöller/Vollkommer, ZPO , Anm. RdNr. 16).
  • LG Stuttgart, 28.10.2021 - 14 O 68/21

    Gerichtsstand in Dieselskandal-Fällen

    Dass sich eine ungewollte Verpflichtung aus einem Kaufvertrag im Vermögen des Betroffenen als gegen ihn gerichtete Forderung negativ widerspiegelt, ist zwar zutreffend, stellt aber einen bloßen Schadensort dar, der für die Bestimmung des Gerichtsstands ohne Bedeutung ist (vgl. BGH, Urteil v. 14.5.1969 - I ZR 24/68, Tz. 21, juris).

    In diesem Fall lässt sich jedoch - weil es sich dann nämlich nur um den für den Gerichtsstand irrelevanten Schadensort handelt - aus dem Erfüllungsort des Vertrags kein Gerichtsstand gemäß § 32 ZPO ableiten (vgl. BGH, Urteil v. 14.5.1969 - I ZR 24/68, Tz. 21, juris).

  • ArbG Würzburg, 28.09.2016 - 3 Ca 38/16

    Verjährung - grob fahrlässige Unkenntnis - Voraussetzungen

    Auch der Ort, an dem der Verletzungserfolg eintritt, begründet den Gerichtsstand nach § 32 ZPO, wenn die Rechtsverletzung zum Tatbestand der unerlaubten Handlung gehört (BGHZ 52/108).
  • OLG Karlsruhe, 18.06.2003 - 7 U 180/02

    Arzthaftung: Örtlich zuständiges Gericht bei Behandlungsfehler durch falsche

    Für den Eintritt des Erfolges ist dabei nicht auf die Schadensfolgen abzustellen, sondern auf den Verletzungserfolg, also die Verletzung des Rechtsguts, ohne die die unerlaubte Handlung nicht vollendet wäre (BGHZ 52, 108, 111; BGH NJW 1977, 1590; NJW 1990, 1533).
  • OLG Karlsruhe, 09.08.2006 - 19 U 8/05

    Internationale Zuständigkeit für Ansprüche auf Rückgewähr des Kaufpreises für ein

  • LG Berlin, 13.11.2007 - 15 O 181/07

    Zuständiges Gericht bei Stadtpläne-Abmahnungen im Internet

  • BGH, 05.03.1970 - V BLw 33/69

    Weiterverweisung einer Klage durch ein Landgericht - Weiterverweisung einer

  • BayObLG, 30.03.1999 - 1Z AR 16/99

    Bestimmung des Gerichtsstands

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